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L46109 Tierhaltung Wien;Norm
B-VG Art131 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. November 1991, Zl. UVS-06/15/00048/91, betreffend Übertretung des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer - in Bestätigung eines Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, vom 18. April 1991 - im Zusammenhang mit dem Halten einer Tigerpythonschlange in der Zeit vom 9. November bis 5. Dezember 1990 einer Übertretung nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z. 6 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. Nr. 39/1987, schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt.
Gemäß § 33 a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es kommt nicht - wie der Beschwerdeführer meint - darauf an, daß die über ihn verhängte Geldstrafe "in dem Verhältnis zu dessen aktenkundigen monatlichen Einkommen nicht geringfügig ist", sondern darauf, daß sie S 10.000,-- nicht übersteigt (und demnach im Sinne des Art. 131 Abs. 3 B-VG als gering anzusehen ist). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist im oben genannten Sinne nicht zu lösen. Selbst nach Ansicht des Beschwerdeführers, der seine Eigenschaft als Halter gemäß § 3 Abs. 5 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes nicht bestreitet, sind die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 3 VStG nicht gegeben. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung kommt von vornherein nicht in Betracht, weil die Abwälzung der strafrechtlichen Veranwortlichkeit auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1971, Slg. Nr. 8108/A, und vom 1. April 1981, Zlen. 3324, 3454/80). Den Beschwerdeführer würde gemäß § 5 Abs. 1 VStG nur dann kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift treffen, wenn er seiner Überwachungspflicht gegenüber der Person, der er das betreffende Tier mit einem bestimmten (und seiner Behauptung nach nicht befolgten) Auftrag in Verwahrung gegeben hat, entsprechend nachgekommen wäre (vgl. außer dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1982, Zl. 81/11/0080, beispielsweise noch jenes vom 10. Dezember 1986, Zl. 84/01/0114, und das eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12375/A).
Es konnte daher spruchgemäß entschieden werden.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010181.X00Im RIS seit
18.12.1991Zuletzt aktualisiert am
07.09.2009