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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über den Antrag des H in Costa Rica, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gegen die Versäumung der mit dem hg. Beschluß vom 18. Juli 1991, Zl. 91/01/0078-3, gesetzten Verbesserungsfrist den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird NICHT STATTGEGEBEN.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den hg. Beschluß vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0078-6, verwiesen, mit dem das Beschwerdeverfahren wegen Unterlassung der Behebung eines Mangels gemäß § 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG eingestellt wurde.
Der Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Versäumung der Verbesserungsfrist wird damit begründet, der Verbesserungsauftrag sei dem Antragsteller am 15. August 1991 in Costa Rica zugestellt worden, der Auftrag des Antragstellers an seinen Rechtsanwalt, die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben (gemeint wohl: dem Verbesserungsauftrag zu entsprechen), sei in dessen Kanzlei am 2. September 1991 eingelangt. Da der Antragsteller sofort nach Erhalt des Verbesserungsauftrages am 16. August 1991 reagiert habe, könne ihm die Dauer des Postweges von Zentralamerika nach Europa nicht zum Nachteil gereichen. Der Antragsteller sei daher durch ein unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden daran gehindert worden, die Verbesserungsfrist einzuhalten.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der hg.
Verbesserungsauftrag vom 18. Juli 1991, Zl. 91/01/0078-3, dem Antragsteller nach Ausweis der Stampiglie des internationalen Rückscheins (vgl. bei OZl. 3 im Akt Zl. 91/01/0078) bereits am 13. August 1991 zugestellt wurde und nicht erst am 15. August. Der Antragsteller reagierte nach seinem eigenen Vorbringen sohin in Wahrheit erst drei Tage nach der Zustellung, indem er einen Auftrag an seinen nunmehrigen Rechtsanwalt am 16. August 1991 zur Post gab.
Da der Antragsteller - was beim Verwaltungsgerichtshof notorisch ist - bereits in zahlreichen Fällen mit dem Gerichtshof korrespondiert hat, muß ihm die Dauer des Postweges von Costa Rica zum Gerichtshof bekannt sein. Da der Antragsteller weiters - wie sich z.B. aus der im hg. Akt Zl. 91/01/0078 unter OZl. 4 erliegenden Eingabe vom 16. August 1991 ergibt - über einen Telefonanschluß ("Telefono 48-nnnn") verfügt, hätte er die Versäumung der Verbesserungsfrist unschwer durch eine telefonische Auftragserteilung an seinen Rechtsanwalt abwenden können. Der Umstand, daß er stattdessen den normalen Postweg wählte (eine Expressendung wird nicht behauptet), muß ihm daher als eigenes Verschulden zur Last gereichen, das den Grad eines minderen Versehens bereits überschreitet.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß WiedereinsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010167.X00Im RIS seit
25.01.2001