TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/18 91/01/0168

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/01/0246

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der F S in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inners vom 3. Juni 1991, Zl. 4.291.009/4-III/13/90, betreffend Zurückweisung einer Berufung in eventu Verletzung der Entscheidungspflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet ABGEWIESEN; insoweit sie eine Verletzung der Entscheidungspflicht geltend macht, wird sie ZURÜCKGEWIESEN.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich stellte der Beschwerdeführerin am 13. Juni 1990 unter der Zl. FrA-5525/90 eine als "Bescheid" bezeichnete Erledigung zu, die keine der gemäß § 18 Abs. 4 AVG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990) erforderlichen Fertigungsarten aufwies.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, die erstinstanzliche Erledigung sei als "Nichtbescheid" zu werten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren, weiters darauf, als Flüchtling anerkannt zu werden, und auf fristgerechte Entscheidung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftstückes übereinstimmt und das Geschäftstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Da nach ständiger Judikatur einer Erledigung, die nicht mit einer der in der soeben zitierten Norm vorgesehenen Fertigungsarten versehen ist, die Rechtsnatur eines Bescheides mangelt (vgl. z.B. die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I unter E 13 sowie 15 bis 17 zu § 18 AVG referierte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts), hat die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung zu Recht zurückgewiesen (vgl. dazu auch die bei Ringhofer aaO unter E 47 und 60 zu § 66 AVG referierte Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführerin führt dagegen ins Treffen, die belangte Behörde hätte den von der Erstbehörde gesetzten Formfehler in analoger Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG zum Anlaß eines Verbesserungsverfahrens nehmen müssen. Für eine Analogie aus der für Parteianbringen bestehenden Vorschrift des § 13 AVG besteht im Bereich der abschließenden und insoweit lückenfreien Regelungen einerseits über Inhalt und Form der Bescheide (§§ 58 ff AVG) und andererseits über die Behandlung einer Berufung (§ 66 AVG) von vornherein kein Raum.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 35 Abs.1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Die eventualiter erhobene Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen, weil eine Säumnis im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde über die Berufung ohnehin entschieden hat, nicht vorliegt.

Schlagworte

Fertigungsklausel Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010168.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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