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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerden des F E in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Februar 1991, Zl. Gem-51.784/16-1990-Pf, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zahlung einer Zulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Beschwerdevorbringens, das durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides bestätigt wird, steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Gemeindebeamten F E vom 13. August 1990 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde M vom 25. Juli 1990, Zl. 011/11-1990/Bu, gemäß § 102 Abs. 5 der OÖ Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in Verbindung mit § 73 Abs. 1 AVG als unbegründet ab. Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, mit Schreiben der Gemeinde M vom 8. März 1989 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, die Behörde beabsichtige, ihren Bescheid vom 28. Jänner 1972, betreffend die Zuerkennung einer Altenheimverwalterzulage zu berichtigen, weil diesem Bescheid ein offensichtliches Versehen zugrunde gelegen sei. Es sei dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. In seiner Stellungnahme vom 8. Mai 1989 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, im Hinblick auf die im Gemeinderat am 27. Februar 1989 gefallene abschlägige Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung der Verwendungszulage sei die Bedingung für eine Einstellung der Altenheimverwalterzulage als unerfüllt zu betrachten. Diese Zulage wäre ihm daher umgehend in voller Höhe wiederum auszuzahlen.
In einem weiteren an den Bürgermeister als Vorsitzenden des Gemeinderates gerichteten Schreiben vom 9. November 1989 habe der Beschwerdeführer auf den "Antrag" vom 8. Mai 1989 auf Wiederauszahlung der Altenheimverwalterzulage hingewiesen. Da dieser "Antrag" keiner Erledigung zugeführt worden sei, mache er von seinem Recht Gebrauch, die Entscheidung der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu verlangen.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde M vom 25. Juli 1990 sei dieser Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG als unzulässig zurückgewiesen worden. In der Begründung sei festgestellt worden, daß es sich beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Mai 1989 um keinen Antrag, sondern vielmehr um die Mitteilung einer Rechtsansicht im Rahmen einer Stellungnahme gehandelt habe. Der sogenannte Antrag habe gelautet: "Diese Zulage wäre mir daher umgehend in voller Höhe wiederum auszuzahlen." Der Gemeinderat sei der Ansicht, daß die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 1989 keinen Antrag enthalte, sodaß § 73 AVG nicht anwendbar sei. Durch das Fehlen der Voraussetzung eines Antrages sei der Devolutionsantrag unzulässig und daher zurückzuweisen.
Gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde M vom 25. Juli 1990 habe der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde erhoben. Diese habe erwogen, daß der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Mai 1989 zur Absicht der Gemeinde, den Bescheid des Gemeinderates vom 28. Jänner 1972 betreffend die Zuerkennung einer Altenheimverwalterzulage zu berichtigen, die ihm mit Schreiben vom 8. März 1989 mitgeteilt worden war, nach Ablauf der ihm gesetzten Frist Stellung genommen habe. Im Rahmen dieser Gegenäußerung habe der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, daß ihm die Altenheimverwalterzulage umgehend in voller Höhe wieder auszuzahlen wäre. Da § 73 AVG ausdrücklich auf einen Antrag abstelle und die gewählte Formulierung nur eine Rechtsmeinung wiedergebe, könne durch den ablehnenden Bescheid des Gemeinderates keine Rechtsverletzung eingetreten sein. Da die Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren gemäß § 102 OÖ Gemeindeordnung 1990 lediglich zu prüfen habe, ob durch den bekämpften Bescheid Rechte des Einschreiters verletzt würden und dies im Gegenstand nicht der Fall sei, habe die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG, welcher jedoch mit Beschluß vom 7. Oktober 1991 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob der in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Mai 1989 enthaltene Satzteil "Diese Zulage wäre mir daher umgehend in voller Höhe wiederum auszuzahlen", als Antrag anzusehen ist, der die Entscheidungspflicht der Behörde erster Instanz gemäß dem § 73 AVG zur Folge hatte.
Selbst wenn man, wie der Beschwerdeführer vermeint, der von ihm gewählten Formulierung im genannten Schreiben die Bedeutung unterlegt, es handle sich um eine Aufforderung, die Altenheimverwalterzulage umgehend in voller Höhe wiederum auszuzahlen, ist damit für ihn rechtlich nichts zu gewinnen. Über Ansprüche auf Liquidierung vermeintlich oder tatsächlich durch Bescheid zugesprochener Geldbezüge ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht durch Bescheid abzusprechen. Zur Geltendmachung solcher Ansprüche steht dem Beamten ausschließlich das Mittel der Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu (vgl. hg. Erkenntnis vom 14. November 1960, Slg. N.F. Nr. 5414/A, Beschlüsse vom 11. März 1964, Zl. 1820/63, vom 2. Juni 1980, Zl. 867, 953/80 u.a.).
Da auf Grund dieser Rechtslage der im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG angerufene Gemeinderat den Devolutionsantrag jedenfalls im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen hat, kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt worden sein.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 35 VwGG als offenbar unbegründet abgewiesen werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120260.X00Im RIS seit
25.01.2001