TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/18 91/01/0165

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/01/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde 1. des L H

in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, und 2. der M H

in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 19. Juli 1991, Zl. 4.306.888/2-III/13/91, und 4.306.888/3-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- (insgesamt S 1.010,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerden wurden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden.

Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar albanischer Staatsangehörigkeit, reiste am 24. November 1990 legal von Ungarn kommend in das Bundesgebiet mit einem Touristenvisum ein und stellte am 26. November 1990 Asylanträge.

Der Erstbeschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylantrages aus, er habe in seinem Heimatstaat keiner politischen Organisation als Mitglied angehört, er sei ausgereist, da er mit dem kommunistischen System nicht einverstanden gewesen sei. Es sei viel versprochen, aber nichts gehalten worden. Man dürfe seine Meinung nicht frei äußern und die Menschenrechte würden nicht beachtet. Sein Vater wäre mohammedanischer Priester gewesen und er sei religiös erzogen worden, jedoch dürfe man die Religion in Albanien nicht ausüben. Konkreten Verfolgungen aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen sei er nicht ausgesetzt gewesen, da er sich der Diktatur gebeugt hätte, um keine Probleme zu bekommen. Da er aber in einem freien Land leben wolle, hätte er sich mit seiner Familie zur Ausreise entschlossen. Im August 1990 sei er in Budapest gewesen, da sein Sohn dort operiert worden sei. Da er kein österreichisches Visum erhalten habe, sei er wieder nach Albanien zurückgefahren. Am 9. November 1990 sei er allein nach Budapest geflogen. Zwei Wochen später sei seine Ehefrau mit seinem Sohn nachgekommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Antrages aus, ihr Bruder habe vor sieben Jahren gesagt, daß beim Heer zuwenig Nahrungsmittel zur Verfügung stünden. Er habe dies im Gespräch mit Freunden gesagt und sei angezeigt worden. In weiterer Folge sei er wegen staatsfeindlicher Agitationen und Propaganda zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Er habe vier Jahre dieser Strafe verbüßt und sei dann auf Grund einer Amnestie begnadigt worden. Die politisch bedingte Verurteilung ihres Bruders habe Auswirkungen auf die ganze Familie gehabt. Ihr anderer Bruder habe als Hilfsarbeiter arbeiten müssen. Sie selbst sei als Aufräumerin eingesetzt worden, obwohl sie doch Violinlehrerin gewesen sei. Dies sei eine Folge der Verurteilung ihres Bruders gewesen. Sie wüßte nicht, wer ihren Bruder angezeigt habe. Er sei von Organen des Innenministeriums verhaftet worden. Ihr Vater sei Parteimitglied gewesen und daraufhin als "Kandidat" zurückgestellt worden. Auf Grund der Krankheit ihres Kindes habe sie im Jahre 1989 zu arbeiten aufgehört. Als sie das zweite Mal von Ungarn in ihren Heimatstaat zurückgekommen sei, habe sie versucht, wieder Arbeit in ihrem Beruf zu finden. Sie habe gedacht, Albanien sei demokratischer geworden und sie habe eine Chance. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. In einem Gespräch mit Freundinnen habe sie sich über die Ungerechtigkeiten beklagt. Anfangs Oktober 1990 habe sie eine Ladung zu den Organen des Innenministeriums erhalten, wo sie verhört worden sei. Sie sei über ihre Unzufriedenheit befragt worden und es sei ihr vorgehalten worden, daß sie gesagt habe, die Bedingungen in der Klinik in Budapest seien viel besser als in Tirana. Sie hätte dies zugegeben, da es ja auch gestimmt habe. Ebenso habe sie zugegeben, daß sie sich bei Freundinnen beklagt hätte, weil sie nicht wieder angestellt worden sei. Daraufhin sei sie 24 Stunden lang in einem Zimmer festgehalten worden, ohne daß man die Familie verständigt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr klar gewesen, daß sie in Albanien nie zu ihrem Recht kommen würde. Sollte sie inhaftiert werden, würde dies eine große Gefahr für ihr krankes Kind darstellen. Ihr Kind sei in Budapest behandelt worden. Sie sei niemals Parteimitglied gewesen. Sie fühle sich in Albanien verfolgt. Am 23. November 1990 sei sie mit ihrem Sohn nach Budapest geflogen. Am nächsten Tag sei sie im Auto eines Bekannten legal nach Österreich eingereist.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. März 1991 wurde festgestellt, daß der Erstbeschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist. Mit Bescheid derselben Behörde vom 16. Mai 1991 wurde festgestellt, daß die Zweitbeschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist.

In der vom Erstbeschwerdeführer erhobenen Berufung wird im wesentlichen ausgeführt, er sei nach Österreich geflüchtet, weil die derzeitige politische Lage in Albanien für ihn lebensbedrohend sei, da er ein Gegner des derzeitigen Regimes sei, dies auch öffentlich bei Demonstrationen kundgetan habe und der Verhaftung durch seine Flucht nur knapp entkommen sei. Er habe Angst, daß auch seine Familie verschleppt oder umgebracht werde.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte in ihrer Berufung aus, der Bescheid der Behörde erster Instanz gehe in keiner Weise auf ihre persönliche Situation und ihr Vorbringen im Überprüfungsverfahren ein, sondern stelle lediglich ein Formular dar, in welches ihre persönlichen Daten eingesetzt worden seien. Solcherart ausgestellte Bescheide entsprächen nicht der Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde gemäß § 60 AVG. Darüber hinaus sei ihr bisheriges Vorbringen sehr wohl geeignet, Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention zu begründen. Diesbezüglich verweise sie auf ihr Vorbringen vor der Behörde erster Instanz, das im wesentlichen korrekt und vollständig protokolliert worden sei. Aus ihren Ausführungen ergebe sich, daß sie sich entgegen der im erstinstanzlichen Bescheid vertretenen Ansicht aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befinde.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer sei über Ungarn, einem Mitglied der Genfer Konvention, in das Bundesgebiet eingereist; es sei ihm daher möglich gewesen, schon dort Asyl zu beantragen. Da er dies nicht getan habe, erscheine es nicht glaubwürdig, daß er gravierenden Eingriffen in seine Grundrechte ausgesetzt gewesen sei. Es liege in der Natur der Sache, daß in Anwendungsfällen der Genfer Konvention die von ihm geltend gemachte Furcht nicht nur objektivierbar sein und von ihm nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden müsse. Dabei stehe die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Der Erstbeschwerdeführer habe ausdrücklich angegeben, keiner Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen oder anderen Gründen ausgesetzt gewesen zu sein; die Ausführungen in der Berufung erschienen daher nicht glaubwürdig. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit beizumessen als späterem Vorbringen. Die Tatsache, daß dem Erstbeschwerdeführer vom Paßamt in Tirana ein Reisedokument ausgestellt worden sei und er keine Probleme bei der Ausreise gehabt habe, seien weitere Indizien dafür, daß er keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei, daß den vom Aslywerber im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Argumenten entnommen werden müsse, er müsse "konkrete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten". Dies könne im vorliegenden Fall nicht entnommen werden.

Mit dem zweiten vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Verwendung eines Vordruckes für die Ausfertigung des Bescheides der Behörde erster Instanz stelle keinen Verfahrensmangel dar, zumal der erstinstanzliche Bescheid alle im AVG vorgeschriebenen Merkmale aufweise. Überdies werde im Berufungsverfahren auf das gesamte Vorbringen des Asylwerbers Bedacht genommen. Die Zweitbeschwerdeführerin - obwohl sie behauptet habe, in ihrer Heimat Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein - sei mehrmals wieder nach Albanien zurückgekehrt. Ihre Verfolgungsbehauptungen erschienen daher nicht glaubhaft. Hätte sie tatsächlich Verfolgungen erlitten bzw. zu befürchten gehabt, wäre sie unter keinen Umständen in ihre Heimat zurückgekehrt. Die Tatsache, daß der Zweitbeschwerdeführerin vom Paßamt in Tirana ein Reisedokument ausgestellt worden sei und sie keine Probleme bei der Ausreise gehabt habe, seien Indizien dafür, daß sie keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die von ihr in der niederschriftlichen Befragung angeführten Beeinträchtigungen ihrer Familienmitglieder könnten auf ihr Asylverfahren keine Anwendung finden, da diese nicht individuell gegen sie gerichtet gewesen seien. Eine wohlbegründete Furcht liege insbesondere dann nicht vor, wenn der Asylwerber in seinem Heimatland im Beruf nicht die Privilegien eines Mitgliedes der kommunistischen Partei genossen habe, der er nicht angehört habe. Die von der Zweitbeschwerdeführerin angeführten Beeinträchtigungen erfüllten den Tatbestand einer Verfolgung nicht. Sie gingen nicht über das hinaus, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hätten und stellten daher keine individuell gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichtete Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention dar. Es sei ihr im gesamten Verwaltungsverfahren nicht möglich gewesen, konkrete Verfolgungen ihrer Person aus einem der in der Konvention taxativ aufgezählten Tatbestände darzutun. Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei, daß den vom Asylwerber im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Argumenten entnommen werden müsse, er müsse "konkrete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten". Dies könne im vorliegenden Fall nicht entnommen werden.

Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht, als Flüchtling anerkannt zu werden, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Asylgesetz 1968, BGBl. Nr. 126, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne des Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. A) Der Erstbeschwerdeführer erblickt im Hinweis der Behörde erster Instanz vor seiner Vernehmung, daß er alles Zweckdienliche für die Anerkennung als Flüchtling vorzubringen hätte, weil unter Umständen spätere Behauptungen über eine Verfolgung nicht glaubhaft erscheinen könnten, einen wesentlichen Verfahrensfehler, da keine Behörde festhalten dürfe, welche und zu welcher Zeit gemachte Angaben einer Partei glaubhaft seien und welche nicht. Darin liege ein von Voreingenommenheit geprägtes Verfahren. In der Berufung habe der Erstbeschwerdeführer seine Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland glaubhaft gemacht.

Dem ist entgegenzuhalten, daß, selbst wenn sich aus der Vorgangsweise der Erstbehörde die in der Beschwerde behauptete antizipative Beweiswürdigung ergebe, dies nicht der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht werden könnte. Abgesehen davon hat die Behörde erster Instanz gar nicht, wie aus der Wortfolge "unter Umständen" eine antizipative Beweiswürdigung vorgenommen.

Der Erstbeschwerdeführer hat in der Berufung auch nicht aufzuzeigen vermocht, warum er in seinem Heimatland verfolgt werde. Er ist mehrmals aus seinem Heimatland aus- und wieder eingereist und hat ausdrücklich bei seiner Erstvernehmung angegeben, nicht aus den in der Konvention genannten Gründen verfolgt zu werden. Die Ablehnung des im Heimatstaat des Asylwerbers herrschenden politischen Regimes und der allgemeinen Wirtschaftslage stellen keine Gründe für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Konvention dar. Die vom Erstbeschwerdeführer erst in der Berufung behauptete Teilnahme an Demonstrationen und die drohende Verhaftung hat die belangte Behörde im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schlüssig für nicht glaubhaft erachtet, indem sie den Erstangaben des Erstbeschwerdeführers den Vorzug gegeben hat.

B) Soweit die Zweitbeschwerdeführerin sich auf die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen ex 1948 und auf das Recht der freien Meinungsäußerung beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß für die Anerkennung als Flüchtling nur das Asylgesetz in Verbindung mit der Flüchtlingskonvention maßgebend ist.

Die Verurteilung des Bruders der Beschwerdeführerin vor sieben Jahren steht in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der endgültigen Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin. Jene Verurteilung ihres Bruders blieb auch für sie ohne unmittelbare Folgen, war sie doch nach ihren eigenen Angaben vom Jahre 1983 bis 1989 entsprechend ihrer Ausbildung als Violinlehrerin tätig; im Jahre 1989 hat die Zweitbeschwerdeführerin offensichtlich ihre Arbeit zur Behandlung ihres kranken Kindes in Ungarn unterbrochen. Daß sie ihren Arbeitsplatz nach ihrer Rückkehr nach Monaten nicht mehr einnehmen konnte - im Jahre 1990 war die Zweitbeschwerdeführerin fünf Monate aus den gleichen Gründen in Ungarn - stellt keine Verfolgung aus politischen Gründen dar, ebensowenig, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, ihre Einvernahme vor der Behörde, die sich über 24 Stunden erstreckt haben soll. Soweit die Beschwerdeführerin auf die behauptete politische Verfolgung ihres Ehemannes verweist, ist sie auf die vorhergehenden Ausführungen im Punkt A) zu verweisen.

Da sich die Beschwerden sohin als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010165.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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