TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/18 91/03/0295

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des K in P, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. August 1991, Zl. 8V-1480/2/91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO schuldig erkannt, weil er am 12. Juli 1990 kurz vor 04.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten LKW-Zug auf der Ossiacher Straße B 94 in Sattendorf in Fahrtrichtung Feldkirchen bis auf Höhe des Fremdenverkehrsamtes Sattendorf bei Str.Km. 44,5, wo er den LKW-Zug auf der Fahrbahn "gehalten bzw. geparkt" habe, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. wurde über ihn eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe neun Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist er darauf zu verweisen, daß diese nur insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeiten aufzuzeigen. Die belangte Behörde durfte bei der Feststellung des Zeitpunktes des Lenkens des LKW-Zuges durch den Beschwerdeführer von den Aussagen der mit der Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer befaßt gewesenen Gendarmeriebeamten ausgehen, welche als Zeugen vernommen angaben, daß ihnen der Beschwerdeführer nach ihrem Eintreffen am Abstellort des LKW-Zuges erklärt habe, er sei eben erst angekommen bzw. habe den LKW-Zug eben abgestellt. Gegen die Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren, er habe den LKW-Zug bereits vor Mitternacht in einer Bushaltestelle abgestellt und sich anschließend zur Ruhe begeben, sprechen nicht nur die Aussagen der Gendarmeriebeamten S und N, denen zufolge der LKW-Zug von S unbeleuchtet am rechten Fahrstreifen der B 94 bzw. von N anläßlich einer Dienstfahrt gegen Mitternacht noch nicht in der Bushaltestelle abgestellt angetroffen worden sei, sondern auch der Umstand, daß eine Privatperson durch das verkehrsbehindernde Abstellen des LKW-Zuges auf der B 94 zur Erstattung der Anzeige beim Gendarmerieposten Sattendorf veranlaßt wurde. Wenn die belangte Behörde bei dieser Beweislage der Verantwortung des Beschwerdeführers

- einschließlich seiner Behauptung, er habe erst nach Abschluß der Fahrt Bier konsumiert - die Glaubwürdigkeit versagte, dann stößt dies auf keine Bedenken. Daß von den Zeugen H und S unterschiedliche Angaben über den Zustand des Beschwerdeführers gemacht wurden, vermag schon deshalb keinen wesentlichen Widerspruch zu begründen, weil sich diese Aussagen auf zu verschiedenen Zeitpunkten getroffene Wahrnehmungen beziehen. Für den Zeugen Schwarz bestand auch keine Veranlassung, die Angabe des Beschwerdeführers, er habe den LKW-Zug eben abgestellt, etwa durch Feststellung des Vorhandenseins einer "Restmotorwärme" zu überprüfen.

Wenn der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel rügt, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, von ihm beantragte Beweise, nämlich die ergänzende Vernehmung des Zeugen W sowie die Vernehmung des Anzeigers We und des zur Ablöse des Beschwerdeführers vorgesehenen Lenkers, aufzunehmen, so vermag er damit der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Aus dem Beschwerdevorbringen geht nämlich nicht hervor, zu welchen anderen konkreten und für die Beurteilung wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde bei Durchführung dieser Beweise hätte kommen können.

Auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 1987 und 1988 kann bei der Verhängung einer Geldstrafe von S 15.000,-- in Anbetracht des zur Anwendung kommenden, von S 8.000,-- bis S 50.000,-- reichenden Strafrahmens des § 99 Abs. 1 lit. a StVO selbst unter Berücksichtigung von Sorgepflichten des Beschwerdeführers für die Ehegattin und sechs Kinder sowie eines monatlichen Nettoeinkommens von S 12.000,-- von einer Überschreitung des Ermessensspielraumes keine Rede sein.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Ermessen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030295.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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