TE Vwgh Beschluss 1991/12/18 91/02/0045

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, in der Beschwerdesache des C in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. November 1990, Zl. I/7-St/C/8929, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beginnt die Frist von sechs Wochen zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erhoben, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 28. November 1990 (Beginn der Abholfrist) im Wege der Hinterlegung zugestellt und von ihm am 13. Dezember 1990 eigenhändig behoben wurde. Die am 8. April 1991 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich sohin als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020045.X00

Im RIS seit

18.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten