TE Vwgh Beschluss 1991/12/18 91/12/0275

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/12/0276

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, in den Beschwerdesachen des NN in W, gegen den Akademischen Senat der Universität Wien betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Habilitationsangelegenheiten, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß vom 30. Oktober 1991, Zlen. 91/12/0178, 0179, wies der Verwaltungsgerichtshof zwei gegen die auch nunmehr belangte Behörde gerichtete Säumnisbeschwerden des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht über die Devolutionsanträge des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 1987 und 18. Oktober 1988 mit der Begründung zurück, daß die in § 27 VwGG als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Säumnisbeschwerde normierte sechsmonatige Frist im Zeitpunkt der Einbringung der beiden Säumnisbeschwerden noch nicht abgelaufen gewesen sei; diese Frist habe aus näher dargelegten Erwägungen in bezug auf beide Säumnisbeschwerden frühestens am 12. Juni 1991 zu laufen begonnen.

Mit den vorliegenden Säumnisbeschwerden macht der Beschwerdeführer neuerlich die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in den Angelegenheiten seiner beiden Devolutionsanträge vom 30. Dezember 1987 und 18. Oktober 1988 geltend. Zum Ablauf der nach § 27 VwGG einzuhaltenden und nach § 28 Abs. 3 VwGG glaubhaft zu machenden sechsmonatigen Frist bringt er vor, die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1991 vertretene Rechtsauffassung sei rechtsirrig;

die Wartefrist sei vielmehr bereits am 30. Juni 1988 bzw. am 18. April 1989 abgelaufen und habe nach diesem Zeitpunkt nicht mehr unterbrochen werden oder neu zu laufen beginnen können;

die gegenständlichen Säumnisbeschwerden seien daher - ungeachtet des Umstandes, daß die belangte Behörde erst ab 1. Oktober 1990 zur Entscheidung zuständig geworden sei - zufolge Ablaufs der Wartefrist zulässig.

Da der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluß vom 30. Oktober 1991 die auf die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers gestützten Säumnisbeschwerden, es sei die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG bereits nach dem Verstreichen der ab dem 30. Dezember 1987 bzw. 18. Oktober 1988 zu berechnenden Frist abgelaufen, mit der im Beschluß näher dargelegten, diese Rechtsauffassung nicht teilenden Begründung zurückgewiesen hat, steht den vorliegenden Säumnisbeschwerden das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegen. Sie waren daher aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120275.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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