TE Vwgh Beschluss 1991/12/20 91/17/0194

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Veröffentlicht am 20.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, in der Beschwerdesache der Gemeinde Geretsberg, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Oktober 1991, Zl. Gem - 7330/2ad - 1991 - Wa, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: H in S), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Beschwerdebehauptungen, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne sie anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (vgl. hiezu u.a. die hg. Beschlüsse vom 21. Mai 1969, Slg. Nr. 7572/A, vom 4. September 1986, Zl. 86/16/0164, und vom 14. Juli 1989, Zl. 89/17/0122), wurde der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Gemeinde am 16. Oktober 1991 zugestellt.

Die im § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde endete am 27. November 1991. Die erst am 28. November 1991 zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991170194.X00

Im RIS seit

20.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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