TE Vwgh Beschluss 1991/12/20 91/17/0092

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Veröffentlicht am 20.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache 1. der SL in N, 2. des CL in N, 3. der KA-GmbH in W, 4. des KA in W,

5. der GA in W, und 6. der S-GmbH in Liqu. in N, alle vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde Neusiedl am See wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Berufung des Zweitbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Neusiedl am See vom 13. September 1989 betreffend Vorschreibung eines vorläufigen Kanalanschlußbeitrages, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin sowie der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer werden zurückgewiesen.

Im übrigen wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos erklärt und eingestellt.

Die Stadtgemeinde Neusiedl am See hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die Zurückweisung betrifft jene als Beschwerdeführer auftretenden Parteien, die nicht Partei des abgabenbehördlichen Berufungsverfahrens waren.

2. Die belangte Behörde hat den versäumten Bescheid nach Beschwerdeeinbringung durch Zustellung des Bescheides vom 9. November 1989, Zl. 220/1989, erlassen und somit nachgeholt. Der Zweitbeschwerdeführer erachtet sich als klaglosgestellt.

Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch einzustellen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 sowie 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991170092.X00

Im RIS seit

20.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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