TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/23 87/17/0316

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Veröffentlicht am 23.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

ViehWG §27 Abs1;
ViehWG §5 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr über die Beschwerde des Dipl.Ing. P in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Juli 1987, Zl. MA 63-L 20/86/Str., betreffend Übertretung des § 5 Abs. 1 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 18. August 1986 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer namentlich genannten Gesellschaft mbH zu verantworten, daß am 28. September 1984 entgegen dem Einfuhrbewilligungsbescheid vom 25. September 1984, mit welchem die Bewilligung zur Einfuhr von 200 Tonnen "Rückenspeck, mit oder ohne Schwarte, frisch u/o gefroren" zu einem Preis von ÖS 10,--/kg, franko österreichische Grenze, +/- 15 %, aus Ungarn als Ursprungs- und Lieferland in der Zeit vom 20. September bis 5. Oktober 1984 erteilt worden sei, auch Speck von Schlögeln und Schultern in das Zollinland verbracht worden sei, wofür keine Einfuhrbewilligung vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 5 Abs. 1 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621 (im folgenden: ViehWG 1983) verletzt. Gemäß § 27 Abs. 1 leg. cit. in der geltenden Fassung werde eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzarreststrafe von zwei Wochen verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom 20. Juli 1987 bestätigte der Landeshauptmann von Wien das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Ergänzung, daß der Beschwerdeführer die Übertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GesmbH als nach außen zur Vertretung berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten habe.

Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer der Auffassung, daß es sich bei dem in das Zollinland verbrachten Speck von Schlögeln und Schultern um Rückenspeck im Sinne des Einfuhrbewilligungsbescheides gehandelt habe, weil der eingeführte Speck die Qualität von Rückenspeck aufgewiesen habe. Wie nun aber aus dem unbedenklichen Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien vom 15. Oktober 1984 hervorgehe, könne Speck von Schlögeln und Schultern schon aus anatomischen Gründen kein Rückenspeck sein, denn hierunter werde nur das am Karree und Schopf außen anhaftende Unterhautfettgewebe verstanden. Die im übrigen unwiderlegte Tatsache, daß der eingeführte Rückenspeck und der eingeführte Speck von Schlögeln und Schultern die gleiche Qualität aufwiesen, bewirke daher nicht, daß der Speck von Schlögeln und Schultern als Rückenspeck zu gelten habe.

Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, mehrere Vertreter der Vieh- und Fleischkommission hätten bei einer Besichtigung des eingeführten Specks - also nach der Tatzeit - erklärt, daß der Speck den Ausschreibungsbedingungen entspreche, könne das Verschulden des Beschwerdeführers an der Verwaltungsübertretung nicht ausschließen, weil der Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit schon zur Tatzeit hätte erkennen müssen, daß er Speck von Schlögeln und Schulter nicht einführen dürfe.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem ihm auf Grund des § 5 Abs. 1 ViehWG 1983 in Verbindung mit dem Einfuhrbewilligungsbescheid vom 25. September 1984 zustehenden Recht verletzt, nicht nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 leg. cit. bestraft zu werden.

Nach der Begründung dieser Beschwerde habe die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen F, R und H nicht vernommen sowie die beigebrachten gutachtlichen Stellungnahmen des H vom 19. Dezember 1985 und des Bundesgremiums für Viehhandel und Fleischgroßhandel vom 15. September 1986 dem Verfahren nicht zugrunde gelegt. Das Verfahren sei somit hinsichtlich der Frage, welche Fleischqualität durch den Einfuhrbewilligungsbescheid umfaßt sei, mangelhaft geblieben.

Bescheide seien wie Gesetze nach den Regeln der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen. Der Begriff "Rückenspeck", wie ihn der Bewilligungsbescheid verwende, sei auf dem Boden des ViehWG 1983 als Qualitätsbegriff, und zwar im Sinne der Usancen des Vieh- und Fleischgroßhandels zu interpretieren, was bedeute, daß auch die im Beschwerdefall importierte Ware unter diesen Begriff zu subsumieren sei. Unter "Rückenspeck" sei kein anatomischer Begriff zu verstehen. Es sei daher schon die objektive Tatseite nicht verwirklicht.

Aber selbst wenn man die objektive Tatseite als verwirklicht annähme, wäre zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer nicht in einem Tatbildirrtum verfangen gewesen sei. Auf Grund seiner Auslegung des Bewilligungsbescheides habe er nicht erkennen können, daß Rückenspeck im Sinne einer anatomischen Qualifikation zu verstehen sei. Wären die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen vernommen worden, hätte die Behörde erkennen müssen, daß der Irrtum nicht einmal auf Fahrlässigkeit beruht habe, da selbst die Vieh- und Fleischkommission nach der Inspektion der Ware erst habe beraten müssen, um auf Grund dieser Beratung, also der Abwägung der offenbar auch in der Kommission divergierenden Auffassungen, zu dem nunmehr vertretenen Standpunkt zu gelangen, der zur Anzeige geführt habe. Das Kommissionsmitglied Sekretär Franz Schuster habe ja zunächst bei der ersten Besichtigung selbst behauptet, die Ware sei in Ordnung.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 ViehWG 1983 bedürfen Einfuhren der im § 1 genannten Waren aus dem Zollausland der Bewilligung der Kommission.

§ 27 Abs. 1 ViehWG 1983 in der Fassung BGBl. Nr. 264/1984 lautet:

"Wer entgegen den §§ 5 oder 6 Waren im Wert bis zu 200.000 S in das Zollinland oder das Zollausland verbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen. Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können für verfallen erklärt werden."

2.2. Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich die Auslegung des Begriffes "Rückenspeck", wie er im Einfuhrbewilligungsbescheid vom 25. September 1984 verwendet wurde.

Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf das Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien vom 15. Oktober 1984 gestützt. Dort wird ausgeführt:

"Die Frage, ob unter der Bezeichnung 'Rückenspeck', mit oder ohne Schwarte, frisch u./o. gefroren', auch der Speck von Schlögeln und Schultern zu verstehen ist, muß verneint werden. Unter Rückenspeck wird in Österreich und auch in der BRD ausschließlich das am Karree und Schopf außen anhaftende Unterhautfettgewebe (Speck) verstanden.

Bei der Besichtigung wurde festgestellt, daß die genannte Ware nach dem Zerteilen der Schweinetierkörper vom Schlögel, dem Schopfbraten, der Schulter und dem Karree sehr sorgfältig abgeschnitten und maschinell entschwartet worden ist. Es sind praktisch fleischfreie nur ca. 2 - 3 cm dicke Speckplatten in Kartons geschlichtet.

Etwa die Hälfte der Ware entspricht der Bezeichnung 'Rückenspeck' nicht. Wertmäßig besteht allerdings wegen der geringen Stärke der Rückenspeckstücke unter den Teilen keinerlei Unterschied.

Die Ware ist auch nicht als 'Rückenspeck', sondern als 'Schweinespeck' in englischer Sprache deklariert.

In der BRD besteht eine Vereinbarung zwischen Großschlächtern und Fettaufkäufern, nach der der Rückenspeck ohne 'Backe' (Schlögelspeck) und die Bäuche ohne Blattspeck (Schulter) zu liefern seien. Dort werden auch 3 Qualitäten zu 8, 11 oder 15 kg je Seite unterschieden (Lienhop, Handbuch der Fleischwarenherstellung)."

Der Beschwerdeführer hingegen stützt sich darauf, daß nicht dieser von ihm als "anatomisch" bezeichnete Begriff des Rückenspecks maßgebend sei, sondern ein handelsüblicher anderer Begriff, der auch Schulter- und Schlögelspeck mitumfasse. Er stützt sich dabei auf eine als Gutachten bezeichnete Stellungnahme des H vom 19. Dezember 1985, in der es heißt:

"Es ist handelsüblich, daß der von der Mitte des Schweinerückens abgezogene Speck ohne Schwarte, als Karreespeck bezeichnet wird. Die ganze Speckseite, ohne Bauchteil, ist der Qualität 'Rückenspeck' gleichzusetzen."

In einem Schreiben des Bundesgremiums des Viehhandels und des Fleischgroßhandels der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft - Sektion Handel - vom 15. September 1986 an den Beschwerdeführer wird ausgeführt:

"Wir ... erlauben uns mitzuteilen, daß im Lebensmittelcodex keine Regelung hinsichtlich 'Rückenspeck' enthalten ist.

Nach Rücksprache mit einzelnen Firmen aus unserem Mitgliederkreis können wir uns jedoch der von Herrn H in seinem Schreiben vom 19.12.1985 dargelegten Auffassung grundsätzlich anschließen.

Auch wurde diesbezüglich ein Handelsbrauch bislang nicht veröffentlicht."

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde angesichts der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahmen einerseits und des Gutachtens der Lebensmitteluntersuchungsanstalt andererseits die Rechtslage nicht verkannt. Selbst in der Stellungnahme des H wird lediglich eine positive Aussage über die Handelsüblichkeit der Begriffsbildung hinsichtlich des Begriffes "Karreespeck" gemacht. Dieser sei der von der Mitte des Schweinerückens abgezogene Speck ohne Schwarte. Offenbar handelt es sich dabei um einen Teil des "Rückenspecks" im anatomischen Sinn, wie dieser Begriff im Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt verwendet wird. Auch der zweite Satz der Stellungnahme des H besagt nichts über den Begriffsumfang des Wortes "Rückenspeck", sondern enthält nur die Auffassung, daß die ganze Speckseite, ohne Bauchspeck, der Qualität "Rückenspeck gleichzusetzen" sei. Damit ist keineswegs ausgesagt, daß unter Rückenspeck auch nicht vom Rücken stammender Schulter- oder Schlögelspeck verstanden werden könnte. Wäre es so, dann bedürfte es nicht der Gleichsetzung ihrer Qualität mit jener des Rückenspecks.

Auch die Stellungnahme des Bundesgremiums vom 15. September 1986 deutet darauf hin, daß KEINE Verkehrsauffassung über den Begriffsinhalt des Wortes "Rückenspeck" in dem vom Beschwerdeführer gemeinten Sinn besteht.

Aus diesen Erwägungen folgt, daß der Begriff "Rückenspeck" nur anatomisch verstanden werden konnte. Hätte die Kommission für sämtliche Speckarten außer Bauchspeck die Einfuhrbewilligung erteilen wollen, so hätte sie dies durch den Begriff "Speck, ausgenommen Bauchspeck" zum Ausdruck gebracht, so wie sie dies nach dem Akteninhalt in späteren Fällen getan hat. Tatsächlich hat sie aber eine eingeschränktere Bewilligung erteilt. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Einfuhrbewilligung ist es irrelevant, ob die Kommission dabei möglicherweise zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß eine Qualitätsverschiedenheit oder andere Differenzierungsgesichtspunkte zwischen Rückenspeck einerseits und Schulter- bzw. Schlögelspeck andererseits bestehen.

Durch die Unterlassung der Vernehmung des H als Zeugen wurden Verwaltungsvorschriften nicht verletzt, zumal der Beschwerdeführer weder in der Berufung noch in der Beschwerde dargetan hat, was dieser Zeuge über seine schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme hinausgehend noch hätte aussagen können, damit die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dasselbe gilt für die anderen als Zeugen genannten Personen.

Aus diesen Erwägungen folgt, daß die Einfuhrbewilligung für Rückenspeck den Import von Schlögel- und Schulterspeck nicht gedeckt hat.

2.2. Der Beschwerdeführer wendet hinsichtlich der subjektiven Tatseite Irrtum ein.

§ 5 Abs. 2 VStG bestimmt:

"Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1981, Zlen 81/17/0126, 0127, 0131, mit weiteren Judikaturhinweisen) nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; insbesondere muß von einem Gewerbetreibenden verlangt werden, daß er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist. Er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften, zu denen auch die Vorschriften des Wirtschaftslenkungsrechtes gehören, zu unterrichten. Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, die den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß sie unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte (vgl. außer dem oben zitierten Erkenntnis die weiteren hg. Erkenntnisse vom 8. April 1983, Zl. 81/17/0199, vom 15. April 1983, Zl. 82/17/0151, und vom 27. September 1988, Zl. 88/08/0113 = ZfVB 1990/2/463).

Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise auch für eine objektiv irrige Auslegung eines das Gesetz konkretisierenden Bescheides, dessen Inhalt im Zusammenhalt mit der Gebots- oder Verbotsnorm die übertretene Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit. b VStG bildet. Ist der Inhalt dieser individuellen Norm - objektiv - zweifelhaft, trifft den Gewerbetreibenden eine entsprechende Sorgfalts- und Erkundigungspflicht. Dabei ist er nicht gehalten, sich um Auskunft ausschließlich an die Behörde zu wenden; vielmehr kann er damit auch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigte Person oder eine für derartige Auskünfte eingerichtete Stelle etwa im Rahmen der beruflichen Selbstverwaltung befassen (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 30. November 1981,

Zlen. 81/17/0126, 0127, 0131).

Daß im konkreten Fall die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers über die auslegungsbedürftige Formulierung des Einfuhrbewilligungsbescheides objektiv unrichtig ist, wurde im Punkt 2.1. dargetan. Dem Beschwerdeführer, der hierüber vor der Straftat keine weiteren Erkundigungen eingeholt hat, kann somit unverschuldete Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschrift nicht zugebilligt werden, zumal schon die englische Deklaration des ungarischen Exporteurs "Pork Lard" (Schweinespeck) - Seite 9 des Verwaltungsstrafaktes - die Aufmerksamkeit auf diese Frage hätte lenken müssen. Es war auch entbehrlich, die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen über den Vorgang anläßlich der Besichtigung der Ware nach Begehung der Straftat (Verbringung der Ware in das Inland infolge Erwirkung der Zollabfertigung) zu hören. Denn wie sich aus Punkt 2.1. ergibt, hätte sich in Anbetracht der anderen Beweismittel auch daraus kein unzweifelhafter, durch die Verkehrsauffassung, dauernden Verwaltungsgebrauch oder entsprechende Judikatur gefestigter Auslegungsinhalt des Begriffes Rückenspeck ergeben. Es bedarf hingegen bei der Einhaltung der dem Gewerbeberechtigten obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung vor Durchführung der fraglichen Handlung - in der Regel - durch geeignete Erkundigungen über seine Rechte und Pflichten. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170316.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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