TE Vfgh Beschluss 1989/6/12 B529/89

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation / Rechtsverletzungsmöglichkeit

Leitsatz

Ersatzbescheid nach Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; keine Verletzung subjektiver Rechte durch eine der Berufung des Beschwerdeführers voll Rechnung tragende, aufhebende Entscheidung; keine Beschwer; fehlende Legitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 15. Jänner 1987 wurde Rechtsanwalt Dr. R W mit näherer Begründung der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes für schuldig erkannt, wofür er zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt wurde.

1.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (künftig: OBDK) vom 7. September 1987 keine Folge gegeben.

1.3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11677/1988 wurde dieser Bescheid wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben, weil der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten als Kollegialbehörde erster Instanz nicht gesetzmäßig zusammengesetzt gewesen war.

1.4. Mit (Ersatz-)Bescheid vom 19. Dezember 1988, Z Bkd 46/87-28, gab die OBDK hierauf der Berufung des Dr. R W gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 15. Jänner 1987 Folge, hob dieses auf und verwies die Disziplinarsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten zurück.

    Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die OBDK

"nicht in der Sache selbst erkennen (kann), sondern ... - weil der

schwerwiegende Mangel der nicht gesetzlichen Zusammensetzung einer

Kollegialbehörde erster Instanz ... auch durch die Entscheidung

einer ordnungsgemäß zusammengesetzten Berufungsbehörde nicht geheilt werden kann - nunmehr auch das Erkenntnis des Disziplinarrates zwecks neuerlicher Durchführung des Verfahrens vor einer dem Gesetz entsprechenden Behörde aufheben (muß)".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird den in der Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis erster Instanz dargelegten Vorwürfen voll Rechnung getragen. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh. wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. VfSlg. 10087/1984 und die dort zitierte Vorjudikatur). Nur durch einen Bescheid, der Pflichten entweder bestehen läßt oder (neu) auferlegt, kann ein Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt werden (vgl. VfSlg. 6683/1972, 9771/1983). Dies liegt hier nicht vor, weil dem Berufungsbegehren des Rechtsmittelwerbers voll Rechnung getragen und jener behördliche Ausspruch beseitigt wurde, durch dessen Inhalt er sich für beschwert erachtete (vgl. hiezu VfSlg. 9686/1983). Die Rechtssphäre des Beschwerdeführers kann hier mit dem angefochtenen Bescheid auch nicht durch eine Bindung an dessen Begründung verletzt worden sein. Damit fehlt aber dem Beschwerdeführer die für eine Beschwerdeführung an den Verfassungsgerichtshof vorausgesetzte Beschwer. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß nach Auffassung des Beschwerdeführers die OBDK anläßlich der Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzwidrig zusammengesetzt gewesen sein soll (vgl. VfSlg. 10087/1984).

4. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation des Beschwerdeführers gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht weiter einzugehen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation Rechtsverletzungsmöglichkeit, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B529.1989

Dokumentnummer

JFT_10109388_89B00529_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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