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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §80;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K in B, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 18. Oktober 1991, Zl. 213/12-10/F-1991, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten gemäß den §§ 9 und 80 BAO, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Da der Antragsteller seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht im Sinne des Beschlusses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10 381/A, konkret und ziffernmäßig dargetan hat, kann nicht davon ausgegangen werden, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides nach Abwägung aller berührten Interessen für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Behauptung, der Beschwerdeführer müsse ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit einer langfristigen Bindung seines Sparvermögens ohne Verzinsung und mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seiten 281 und 282) für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht aus.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1991140040.A00Im RIS seit
09.01.1992