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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §79;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R-Gesellschaft m.b.H. & Co. KG in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Oktober 1991, Zl. 300.002/3-III-3/91, betreffend Vorschreibung einer Auflage gemäß § 79 GewO 1973 (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. WN in A, 2. AS in A, 3. JB in A, 4. ES in A) erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Oktober 1991, Zl. 300.002/3-III-3/91, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 79 GewO 1973 folgende Auflage vorgeschrieben: "Die Kappsäge darf maximal zwei Tage pro Monat, insgesamt nicht länger als acht Stunden pro Monat betrieben werden."
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen, zur
hg. Zl. 91/04/0339 protokollierten Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zur Begründung dieses Antrages wird im wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde gehe in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß durch den "hochfrequentierten Betrieb" der Kappsäge mit Immissionen von 60 dB Nachbarn in ihren subjektiven Nachbarrechten beeinträchtigt würden. Tatsächlich sei diese Kappsäge im Zuge des Verfahrens entsprechend umgebaut worden, sodaß nunmehr ein solcher "hochfrequentierter Betrieb" nicht mehr auftrete und daher die Gefahr einer Beeinträchtigung subjektiver Nachbarrechte durch den Betrieb der Kappsäge nicht mehr bestehe. Es stünden daher einer aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen und es könnten auch Dritte durch eine aufschiebende Wirkung nicht beschwert werden. Umgekehrt sei der unbeschränkte und dauernde Einsatz der Kappsäge betriebsnotwendig. Eine Beschränkung des Kappsägebetriebes, wie im bekämpften Bescheid vorgesehen, auf ein- bis zweimal pro Monat würde nicht nur zu unverhältnismäßigen Nachteilen für den Betrieb führen, sondern im Ergebnis nahezu einer Betriebseinstellung gleichkommen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß - was auch von der Antragstellerin nicht bestritten wird - eine Beschränkung des "hochfrequentierten Betriebes" der Kappsäge zum Schutz der Nachbarn vor Gesundheitsstörung und unzumutbarer Belästigung erforderlich ist. Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung steht daher das Tatbestandsmerkmal zwingender Interessen entgegen, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall bedeuten würde, daß jede rechtliche Beschränkung des Betriebes, also auch des sogenannten "hochfrequentierten Betriebes" der in Rede stehenden Kappsäge wegfiele, wobei es dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Stadium des Verfahrens verwehrt ist, auf das durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht gedeckte Vorbringen, ein solcher hochfrequentierter Betrieb der Kappsäge sei derzeit technisch gar nicht möglich, weiter einzugehen.
Aus den dargelegten Gründen war dem Antrag nicht stattzugeben.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1991040091.A00Im RIS seit
09.01.1992