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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, in der Beschwerdesache des R in B, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. März 1991, Zl. 9 156 626/7-III/12/91, betreffend Versagung der Ausstellung eines Reisepasses, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. März 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Juni 1990 auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 18 Abs. 1 lit. c Paßgesetz 1969 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer sowohl eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert zur Zl. 91/19/0178) als auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein. Mit Beschluß vom 25. November 1991, B 338/91, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde ist unzulässig. Mit der (vor der Abtretung erfolgten) Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht verbraucht (siehe den hg. Beschluß vom 24. Juni 1988, Zl. 88/11/0136, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190347.X00Im RIS seit
13.01.1992Zuletzt aktualisiert am
19.04.2010