TE Vwgh Beschluss 1992/1/13 91/19/0272

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Veröffentlicht am 13.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §67c Abs3;
FrPolG 1954 §5a Abs6;
FrPolG 1954 §5a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. August 1991, Zl. UVS-01/17/00038/91, betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Bfr hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entsprechend dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 20. August 1991 wurde die an diese Behörde gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers "wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit 28.7.1991" gemäß § 5a Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes (BGBl. Nr. 75/1954, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 21/1991, im folgenden kurz: FPG) in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Als Beschwerdepunkt (vgl. § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) wird folgendes ausgeführt:

"Durch den angefochtenen Bescheid wurde ich in meinem Recht auf Aufhebung der Schubhaft und in meinem Recht auf Aufenthalt in Österreich bis zur rechtskräftigen Beendigung meines anhängigen Verfahrens nach dem Asylgesetz verletzt."

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG (wonach die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, zu enthalten hat) entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11 525/A). Wird der Beschwerdepunkt unmißverständlich ausgeführt, so ist er einer (hievon abweichenden) Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11 283/A).

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Abs. 1 und 6 des mit "Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat" überschriebenen § 5a FPG lauten:

(1) Wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.

(6) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g AVG 1950 mit der Maßgabe, daß

1.

eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint,

2.

die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Die Schubhaft ist formlos aufzuheben, wenn der unabhängige Verwaltungssenat ihre Rechtswidrigkeit festgestellt hat.

§ 67c Abs. 3 AVG hat folgenden Wortlaut:

Der angefochtene Verwaltungsakt ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich dem der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus den soeben wiedergegebenen Rechtsvorschriften läßt sich nicht entnehmen, daß der unabhängige Verwaltungssenat in Erledigung der an ihn nach § 5a FPG gerichteten Beschwerde zur Aufhebung der Schubhaft berufen ist; insbesondere ist solches weder aus § 5a Abs. 6 letzter Satz FPG noch aus § 67 Abs. 3 AVG erschließbar. Vielmehr erschöpft sich die Zuständigkeit dieser Behörde - im Falle sie der Beschwerde stattgibt - darin, die Rechtswidrigkeit der Schubhaft festzustellen. Es ist daher ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Aufhebung der Schubhaft verletzt sein kann.

Daß aber der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem zweiten im oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt bezeichneten Recht (auf Aufenthalt in Österreich bis zur rechtskräftigen Beendigung des anhängigen Verfahrens nach dem Asylgesetz) verletzt sein könnte, ist nicht erkennbar und gleichfalls auszuschließen.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190272.X00

Im RIS seit

13.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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