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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 23. September 1991, Zl. 30566-3/91, betreffend Einkommensteuer 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte in der Einkommensteuererklärung für 1987 eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung infolge Heiratsausstattung seines Sohnes in Höhe von S 350.000,-- (Zahlung von Baukosten). Die Hingabe erfolgte vor dem 6. August 1987 (Barabhebung vom Girokonto am 15. Juni 1987). Die Eheschließung fand am 16. Oktober 1987 statt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß die Leistung der Heiratsausstattung noch vor Wirksamkeit der Aufhebung des § 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 durch den Verfassungsgerichtshof erfolgt sei und daher unter das in dieser Bestimmung enthaltene Abzugsverbot falle.
Hiegegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Leistung des Heiratsgutes sei zwar vor dem 6. August 1987 gelegen, zum Zeitpunkt der Eheschließung seines Sohnes sei die Hingabe eines Heiratsgutes von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung aber nicht mehr ausgeschlossen gewesen.
Hiezu genügt es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1990, 90/13/0224, zu verweisen, demzufolge es für die strittige Rechtsfrage auf den Zeitpunkt der Leistung (Zahlung) des Heiratsgutes und nicht auf den Hochzeitstermin ankommt. Auch in seinem Erkenntnis vom 9. Oktober 1991, 90/13/0287, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß der Zeitpunkt der Verausgabung des als Heiratsgut hingegebenen Betrages maßgebend ist.
Da zu diesem Zeitpunkt die Leistung des Heiratsgutes durch den Beschwerdeführer nach der zitierten Vorschrift, deren Aufhebung erst für nach dem 5. August 1987 erfolgte Dotierungen wirksam wurde, keine außergewöhnliche Belastung begründen konnte, hat die belangte Behörde den Antrag auf Berücksichtigung dieser Leistung als außergewöhnliche Belastung zu Recht abgewiesen.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gem. § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140233.X00Im RIS seit
14.01.1992Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017