TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/15 91/03/0030

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Dr. W in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 1990, Zl. 9/01-34.120-1990, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. März 1988 um

11.16 Uhr in Weisbach, Pinzgauer Bundesstraße auf Höhe des Straßenkilometers 74,4, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws die durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h)" normierte Höchstgeschwindigkeit um ca. 39 km/h überschritten und dadurch § 52 Z. 10a StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Nach der Begründung des Bescheides sei die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Radarmessung festgestellt worden, die mit der von den Gendarmeriebeamten geschätzten Geschwindigkeit übereingestimmt habe. Dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen zufolge, insbesondere nach dem Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen und den Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten sei das Radargerät entsprechend den Verwendungsbestimmungen aufgestellt und bedient worden und bestünden, wie sich auch aus dem dem Akt angeschlossenen Radarfoto ergebe, keine Anhaltspunke für eine Fehlmessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde werden ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht. Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde nicht die von ihm beantragte Zeugin vernommen habe, die ohne Zweifel eine Aufhellung des tatsächlichen Sachverhaltes hätte bewirken können. Ferner stehe nach Ansicht des Beschwerdeführers außer Zweifel, daß der dem Verfahren beigezogene Sachverständige nach cirka eineinhalb Jahren nicht mehr die objektiven Verhältnisse zum Tatzeitpunkt habe verläßlich eruieren können, zumal bei dem von diesem durchgeführten Ortsaugenschein ersichtlich gewesen sei, daß die Fahrbahn zwischenzeitig durch einen Mittelstreifen baulich verändert worden sei. Der festgestellte Sachverhalt sei daher unvollständig erhoben worden. Unerklärlich sei auch, weshalb die belangte Behörde den Einwand des Beschwerdeführers, daß bei verfahrensgegenständlicher Örtlichkeit ein ca. 20 cm Unterschied zwischen Fahrbahn und Fahrbahnrand bestehe, nicht weiter verfolgt habe und mit Stillschweigen übergehe, daß ein so großer Niveauunterschied zwischen Aufstellungsort des Streifenfahrzeuges und der Fahrbahnoberfläche eine ungenaue Messung des Dopplereffektes habe bewirken können. Durch ein ergänzendes Gutachten hätte auch dieser für die Wahrheitsfindung maßgebliche Sachverhalt leicht aufgeklärt werden können. Schließlich lasse die belangte Behörde das Faktum unerwähnt, daß verfahrensgegenständliches Radargerät schon seit ca. zwei Jahren vor dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen inkriminierten Verhalten nicht nachgeeicht worden sei, sodaß auch dadurch große Meßungenauigkeiten eingetreten sein könnten.

Der Beschwerdeführer vermag mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Die belangte Behörde gründete ihre Annahme, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, auf die Anzeige, das den Verwaltungsstrafakten angeschlossene Radarfoto, das Gutachten des dem Verfahren beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen und die Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten. Sie führte dazu aus, der verkehrstechnische Amtssachverständige sei auch auf Grund eines von ihm durchgeführten Ortsaugenscheines zum Ergebnis gekommen, daß aus technischer Sicht kein Umstand gefunden werden könne, der die Richtigkeit der gegenständlichen Radarmessung anzweifeln ließe und kein Anhaltspunkt dafür gegeben sei, daß das Radargerät falsch aufgestellt worden wäre. Sie könne sich diesem Gutachten vor allem deshalb nicht verschließen, weil zweifelsfrei davon ausgegangen werden müsse, daß Gendarmeriebeamte, welche häufig Radarmessungen durchführten, in der Lage seien, ein Radargerät bzw. ein Streifenfahrzeug so aufzustellen, daß eine ordnungsgemäße Radarmessung gewährleistet sei. Dazu komme, daß die vom Meßgerät angezeigte Geschwindigkeit mit der von einem Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich bestätigten Schätzung der Geschwindigkeit übereingestimmt habe. Sie könne daher dem Einwand des Beschwerdeführers, daß ein ca. 20 cm großer Niveauunterschied zwischen dem Aufstellungsort des Streifenfahrzeuges und der Fahrbahnoberfläche - dem Radarfoto sei ein solcher Niveauunterschied keinesfalls zu entnehmen - eine Fehlmessung verursacht haben könnte, nicht folgen. Unter anderem auch aus diesem Grunde seien ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers über den Aufstellungsort des Gendarmeriefahrzeuges zwischen zwei Schneehaufen und die diese Ausführungen bestätigende eidesstattliche Erklärung der Beifahrerin des Beschwerdeführers unglaubwürdig, zumal es - was diese Erklärung anlange - eine Erfahrungstatsache darstelle, daß ein Beifahrer dem Verkehrsgeschehen nicht die volle Aufmerksamkeit schenke und zudem eine Beifahrerin naturgemäß versuchen werde, für den Beschuldigten günstige Angaben in einem Verwaltungsstrafverfahren zu machen. Auch habe der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, welche Geschwindigkeit er am Tatort eingehalten habe.

Die belangte Behörde legte damit in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise - vor allem ist ihr auch kein Verfahrensmangel anzulasten - dar, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat. Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1985, Zl. 85/02/0093). Auch ist einem mit der Radarmessung betrauten Beamten - wie die belangte Behörde zutreffend darlegte - auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Aufstellung und Bedienung des Radargerätes zuzumuten. Zu Recht verwies die belangte Behörde ferner darauf, daß im Beschwerdefall zusätzlich zur Radarmessung eine Schätzung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte, die mit dem Ergebnis der Radarmessung übereinstimmte, ein Umstand, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zlen. 91/03/0043, 0250, und die weitere darin angeführte Vorjudikatur) in der Regel sogar weitere Ermittlungen im Zusammenhang entbehrlich macht. Im Beschwerdefall konnte die belangte Behörde ihre Annahme, daß keine Fehlmessung vorgelegen sei, überdies auf das im Verwaltungsstrafverfahren eingeholte Gutachten eines verkehrstechnischen Sachverständigen gründen, das auf Grund eines Ortsaugenscheines erstellt wurde und demzufolge aus technischer Sicht kein Grund bestehe, die Richtigkeit der Radarmessung anzuzweifeln. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens keine Bedenken. Es trifft im übrigen nicht zu, daß sich die belangte Behörde mit den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Niveauunterschied zwischen Aufstellungsort des Streifenfahrzeuges und der Fahrbahnoberfläche nicht weiter auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde legte vielmehr - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - unter anderem auch gestützt auf das erwähnte Gutachten ausführlich und schlüssig dar, warum sie diesen Einwänden nicht folgte, weshalb die diesbezügliche Verfahrensrüge der Grundlage entbehrt. Bei dem der belangten Behörde vorgelegenen Sachverhalt war auch ein ergänzendes Gutachten in dieser Frage nicht erforderlich, ganz abgesehen davon, daß ein solches vom Beschwerdeführer nie beantragt wurde. Die Behauptung in der Beschwerde, daß das verfahrensgegenständliche Radargerät schon seit ca. zwei Jahren vor dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen inkriminierten Verhalten nicht nachgeeicht worden sei, stellt nicht nur eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar, sondern steht auch im Widerspruch zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst im Verwaltungsstrafverfahren (Stellungnahme vom 28. Juni 1990), wonach das Radargerät ca. ein Jahr vor der Tatzeit nachgeeicht worden sei. Schließlich ist zu der vom Beschwerdeführer gerügten unterbliebenen Einvernahme seiner Beifahrerin als Zeugin zu bemerken, daß vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren mit der Stellungnahme vom 28. Juni 1990 eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt wurde, in der von seiner Beifahrerin zur Tatzeit bestätigt wurde, sie sei auf dieser Fahrt vom Beschwerdeführer in Weißbach auf der Höhe der Einfahrt zum Postamt aufmerksam gemacht worden, daß sich hinter einer riesigen ausgeschaufelten Schneemulde neben der Bundesstraße auf einem Parkplatz ein Gendarmeriefahrzeug samt Radargerät postiert habe. Das Fahrzeug sei weder von vorne noch auf gleicher Höhe sichtbar gewesen. Erst als sie vorbeigefahren seien, habe sie sich durch Umdrehen davon überzeugen können. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, daß das Gendarmeriefahrzeug in dieser Position falsch aufgestellt sei und so falsche Radarmessungen zustande kommen würden. Sie seien damals nicht zu schnell gefahren und hätten auch nicht das Gefühl gehabt, daß sie eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hätten. In der Stellungnahme vom 28. Juni 1990 nahm der Beschwerdeführer an drei Stellen, die alle die Aufstellung des Streifenfahrzeuges in der Schneemulde zwischen den Schneehaufen betrafen, auf diese Zeugenbestätigung Bezug. Eine Einvernahme der Zeugin wurde jedoch nicht beantragt, in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis allerdings bemängelt, daß diese Zeugin nicht einvernommen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde jedoch nicht entgegenzutreten, wenn sie von einer förmlichen Einvernahme dieser Zeugin Abstand nahm. Denn das - vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde näher konkretisierte - Beweisthema, zu dem die Zeugin vernommen hätte werden sollen, konnte nach dem Vorgesagten nur die Aufstellung des Streifenfahrzeuges in der Schneemulde zwischen den Schneehaufen, allenfalls nach dem Inhalt der eidesstattlichen Erklärung die gefahrene - von der Beifahrerin bloß als "nicht zu schnell", damit aber nicht konkret angegebene - Geschwindigkeit des Fahrzeuges sein. Die belangte Behörde hätte daher selbst dann zu keinem anderen Bescheid kommen können, wenn die Zeugin das bestätigt hätte, was der Beschwerdeführer mit ihrer Aussage unter Beweis stellen wollte und was die Zeugin ohnehin bereits schriftlich deponierte. Solcherart aber ist in der unterbliebenen Einvernahme der Zeugin kein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken.

Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030030.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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