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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache der Firma GF in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24. Oktober 1991, Zl. UVS-3/137/1-1991, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
St. Johann i.P. vom 29. Juli 1991 wurde der "Firma GF" vorgeworfen, sie habe am 7. April 1991 um 14.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf der Tauernautobahn A 10 aus Richtung Salzburg kommend in Richtung Villach gelenkt und bei Straßenkilometer 42,0 bis 46,0 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten, indem sie eine Fahrgeschwindigkeit von mindestens 180 km/h eingehalten habe.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg die Berufung von GF gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.P. gemäß § 32 Abs. 1 VStG i. V.m. § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren und somit Partei dieses Verfahrens im Sinne des § 8 AVG könne gemäß § 32 Abs. 1 VStG nur eine natürliche Person sein. Die im angefochtenen Straferkenntnis genannte "Firma" sei hingegen gemäß § 17 HGB der Name eines Kaufmanns, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibe und die Unterschrift leiste. Ein Verwaltungsstrafverfahren könne jedoch nicht als Geschäft angesehen werden, das der Kaufmann im Handel betreibe. Da der Strafbescheid somit nicht an Frau Z gerichtet gewesen sei, sei diese auch nicht als Beschuldigte im Sinne des § 32 Abs. 1 VStG anzusehen; es sei ihr daher auch nicht das Recht zur Erhebung einer Berufung zugekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Als Beschwerdeführer scheint in der Beschwerde die "Firma GF, diese repräsentiert durch GF" auf. Angesichts des Umstandes, daß im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Frage des Prozeßsubjektes entscheidungsrelevant war, kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Vergreifen im Ausdruck vorliegt; es muß vielmehr daraus geschlossen werden, daß die Beschwerde namens der Firma erhoben wurde.
Einer Firma, d.h. dem Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und mit dem er fertigt (§ 17 HGB), kommt Rechtspersönlichkeit nicht zu. Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist. Sowohl bei der gegenständlichen Beschwerdeführung als auch bei der dieser zugrunde liegenden Verwaltungsstrafangelegenheit handelt es sich aber um kein "Geschäft", das der Kaufmann "im Handel" betreibt, weshalb in diesem Zusammenhang schon im Hinblick darauf auch die Vorschriften des § 17 HGB nicht zur Anwendung kommen. Damit fehlt es aber der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein einschreitenden "Firma GF" an der Beschwerdelegitimation (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1986,
Zlen. 86/04/0197, AW 86/04/0054, u.a.), abgesehen davon, daß Prozeßsubjekt des angefochtenen Bescheides GF war.
Die vorliegende Beschwerde war sohin mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Im Hinblick darauf hatte auch eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entfallen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030331.X00Im RIS seit
15.01.1992