TE Vwgh Beschluss 1992/1/15 91/03/0316

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des R in O, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. September 1991, Zl. 13/75-2/1991, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1) Die Beschwerde wird, soweit mit ihr die Aufhebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 17. Juni 1991, Zl. 3 St-7576/91, sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird, zurückgewiesen.

2) Die Behandlung der Beschwerde gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. September 1991 wurden über den Beschwerdeführer unter anderem wegen der Übertretungen des § 102 Abs. 5 lit. a und b KFG Geldstrafen von je S 300,-- (Ersatzarreststrafen je zwölf Stunden) und wegen der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird beantragt, auch das Straferkenntnis der Erstinstanz (der Bezirkshauptmannschaft Imst) vom 17. Juni 1991 zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Diesem Antrag ist entgegenzuhalten, daß das im Art. 131 Abs. 1 B-VG aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zur Folge hat, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann, und daß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - abgesehen von Säumnisbeschwerden - lediglich die Befugnis zusteht, entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid zu beheben, nicht aber reformatorisch zu entscheiden. Insoweit war demnach die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit sich die Beschwerde gegen den unabhängigen Verwaltungssenat richtet, ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. November 1980, Zl. 429/80, vom 28. Jänner 1981, Zl. 03/3032/80, und vom 29. April 1987, Zl. 86/03/0240) von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Behandlung der Beschwerde gegen den unabhängigen Verwaltungssenat war daher abzulehnen.

Bemerkt wird, daß über die Beschwerde, soweit sie die Bestrafung wegen der Übertretung des Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG zum Gegenstand hat, eine gesonderte Entscheidung ergeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030316.X00

Im RIS seit

15.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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