TE Vfgh Beschluss 1989/6/13 B1972/88, G9/89

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr DienstO 1966 §20
Wr DienstO 1966 §31
Wr DienstO 1966 §56
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit eines Individualantrages auf Aufhebung der §§21 Abs1, 31 Abs1 sowie §56 Abs1 und Abs2 der Dienstordnung für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien 1966

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Bekämpfung nicht näher konkretisierter Vorgänge.

Aufgrund von Mängelbehebungsaufträgen des Verfassungsgerichtshofes teilte der Einschreiter mit, daß er die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf "Normenkontrolle" der §§21 Abs1, 31 Abs1 und 56 Abs1 und 2 der Dienstordnung für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien 1966 (LGBl. für Wien Nr. 37/1967) beantrage.

2. Gemäß §63 Abs1 ZPO ist die Verfahrenshilfe einer Partei soweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation nach Art140 B-VG, daß das bekämpfte Gesetz nicht bloß behaupteterweise sondern tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift und diese - im Falle der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes - verletzt (vgl. zB VfSlg. 8060/1977, 9042/1981). Darüberhinaus sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die bekämpfte Gesetzesstelle zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) eine behauptete und tatsächlich vorliegende (nachteilige) rechtliche Wirkung für den Antragsteller haben muß (vgl. zB VfSlg. 9096/1981).

Aus den Ausführungen des Einschreiters, aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (Mitteilung über die Bemessung der Notstandshilfe bis Jänner 1989) und dem seine Person betreffenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.11.1981, Z12/1651/80 ergibt sich, daß ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis des Einschreiters zur Stadt Wien durch Dienstentsagung mit Wirksamkeit vom 31. März 1976 aufgelöst worden ist und ein derartiges Dienstverhältnis jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht (mehr) bestanden hat. Da der Einschreiter somit nicht Normadressat der von ihm bekämpften Bestimmungen ist und sich auch bei Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen für die Rechtsposition des Antragstellers nichts ändern würde, kommt ihm die Antragslegitimation schon deshalb nicht zu (vgl. zB VfSlg. 9096/1981).

3. Die angestrebte Rechtsverfolgung erweist sich somit als offenkundig aussichtslos, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen war (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1972.1988

Dokumentnummer

JFT_10109387_88B01972_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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