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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, in der Beschwerdesache der NN-KG in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 5. November 1991, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Die am 20. Dezember 1991 zur Post gegebene Beschwerde richtet sich gegen den oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 1991. In der Beschwerde wurde vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 7. November 1991 zugestellt worden.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Im Beschwerdefall begann demnach die sechswöchige Frist am Donnerstag, dem 7. November 1991, zu laufen; sie endete am Donnerstag, dem 19. Dezember 1991. Die am 20. Dezember 1991 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090243.X00Im RIS seit
16.01.1992