Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des F in O, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 16. Juli 1991, Zl. 21/18-DK/45/91, betreffend Einleitungsbeschluß, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für XY in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist im Bereich "Suchtgiftgruppe" eingesetzt.
Im Zuge von internen Erhebungen am 27. Februar 1991, die nicht aus der Person des Beschwerdeführers anlastbaren Gründen angestrengt worden waren, stellten der Abteilungskommandant, sein Stellvertreter und der Leiter der Suchtgiftgruppe fest, daß ein Teil des Schreibtisches des Beschwerdeführers nicht versperrt war. Aus offenen Fächern hätten Waffen hervorgeragt; neben den beiden Pistolen des Beschwerdeführers seien zwei "Opium-Stangerln" gelegen. Eine weitere Nachschau im Schreibtisch des Beschwerdeführers habe ein "Kokain-Briefchen" zu Tage gefördert.
Nach einer niederschriftlichen Vernehmung des Beschwerdeführers am 28. Februar 1991 wurde dieser gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Am 11. März 1991 legte der Beschwerdeführer der Dienstbehörde eine Stellungnahme zur vorläufigen Suspendierung vor, in der er insbesondere vorbrachte, sein Schreibtisch sei versperrt gewesen; das vorgefundene Rauschgift sei ihm im Rahmen seines Dienstes zugekommen.
Vom 8. bis 28. April 1991 verbrachte der Beschwerdeführer einen bereits gebuchten Erholungsurlaub in Thailand, weswegen die ursprünglich am 15. April 1991 vorgesehene ärztliche Untersuchung erst am 6. Mai 1991 stattfinden konnte. Diese Untersuchung zeigte die volle Gendarmeriediensttauglichkeit des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 3. Juli 1991 erstattete der Abteilungskommandant des Beschwerdeführers sowohl Straf- als auch Disziplinaranzeige.
Diese stellte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zu und leitete sie gleichzeitig gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 an die zuständigen Stellen weiter.
Die belangte Behörde verfügte am 16. Juli 1991 gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 die Suspendierung des Beschwerdeführers und leitete gleichzeitig mit dem angefochtenen Bescheid das Disziplinarverfahren ein.
Demnach wird der Beschwerdeführer beschuldigt,
"a) zumindest am 27. Februar 1991 in einer Lade bzw. einem Rollfach seines Schreibtisches in der Kriminalabteilung (Suchtgiftgruppe) in X, unerlaubterweise
2 Gramm 68prozentiges Kokain und
9 Gramm Opium in Stangenform verwahrt gehabt zu haben, weswegen er der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 16 Suchtgiftgesetz angezeigt wurde und
b) am selben Tag im rechten offenstehenden Rollfach dieses Schreibtisches vorschriftswidrig seine beiden Dienstpistolen (PPK und M 35) liegengelassen zu haben."
Der Beschwerdeführer sei deshalb verdächtig, über seine gerichtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten nach den §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 44 Abs. 1 BDG 1979 hinsichtlich der Verpflichtung zur gewissenhaften Beachtung der geltenden Rechtsordnung und zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben sowie zur Befolgung von Weisungen iVm § 8 Abs. 2 Gendarmeriedienstinstruktion (GDI) und den Bestimmungen der Unterkunftsordnung § 10 bzw. der Gendarmeriedienstvorschriften über die Verwahrung der Dienstpistolen (Gendarmeriedienstvorschrift Pistole PPK, Gendarmeriedienstvorschrift D-1 Pistole M 35) im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.
Das Disziplinarverfahren sei gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 erst weiterzuführen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. der rechtskräftige Abschluß eines eventuell durchzuführenden Strafverfahrens vorliege.
Zur Begründung führt die belangte Behörde im wesentlichen weiter aus, am Morgen des 27. Februar 1991 sei beim Kommandanten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für XY eine von unbekannten Tätern begangene dienstrechtlich disziplinäre Verfehlung innerhalb der Suchtgiftgruppe angezeigt worden. Die daraufhin vorzunehmenden Ermittlungen hätten den Abteilungskommandanten, seinen Vertreter sowie den Kommandanten der Suchtgiftgruppe in die Unterkünfte der Beamten geführt, welche im Rahmen der Suchtgiftbekämpfung bei der Kriminalabteilung eingeteilt seien. Waffen- und Suchtgiftschränke seien versperrt gewesen, nicht aber mehrere Kästen und Schreibtische. Ebenso unversperrt sei auch ein Teil vom Schreibtisch des Beschwerdeführers gewesen. Dies sei insoferne aufgefallen, als dort aus offenen Fächern Waffen herausgeragt hätten, die ihrerseits bei der ständigen Anwesenheit von Verdächtigen und sonstigen Parteien eine potentielle Gefahr darstellten. Unmittelbar neben den Pistolen seien zwei augenscheinliche "Opium-Stangerln" in der offenbar gleichen Konsistenz, wie sie in einer größeren Menge in einem Kasten im Nebenraum nach der Beschlagnahme ordnungsgemäß verschlossen gewesen seien, gelegen. Die Auffindung der "Opium-Stangerln" habe sohin den Verdacht ergeben, daß sich im Schreibtisch des Beschwerdeführers noch weitere Suchtgifte befänden, weshalb in den offenen Laden nachgesehen und ein "Kokain-Briefchen" gefunden worden sei. Der chemische Beweis für das Suchtgift gehe aus dem Untersuchungsbericht hervor.
Bei der am 28. Februar 1991 durchgeführten Vernehmung des Beschwerdeführers habe er für die Verwahrung von Suchtgiften in seinem Schreibtisch folgende Erklärung abgegeben:
a) Die zwei "Opium-Stangerln" hätten seit Dezember 1990 bei Vernehmungen zum Vorzeigen gedient, wären deshalb von der beschlagnahmten größeren Gesamtmenge entnommen und schließlich im Schreibtisch vergessen worden.
Dem sei entgegenzuhalten, daß in Kreisen von Opium-Konsumenten jedes Vorzeigen von Opium-Stangerln schlichtweg überflüssig sei, daß dies nicht den üblichen Gepflogenheiten bei der Suchtgiftgruppe der Kriminalabteilung entspreche und daß für die Verwahrung von Suchtgiften den Beamten ständig ein sperrbarer Schrank zur Verfügung stehe.
b) Das "Kokain-Briefchen" habe der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen am 26. Februar 1991 von einer Vertrauensperson übernommen und darüber einen Aktenvermerk angelegt. Da der Beschwerdeführer weder einem Kollegen davon erzählt noch einem Vorgesetzten darüber berichtet gehabt hätte, müsse an der Wahrheit dieser Behauptung gezweifelt werden.
Die vom Beschwerdeführer genannte "V-Person" habe erst am 17. Juni 1991 ausgeforscht und befragt werden können. Der Mann habe bestätigt, "von einem Unbekannten zur Anbahnung eines Suchtgiftgeschäftes eine Kokainprobe erhalten und diese dem Beschwerdeführer weitergegeben zu haben". Sonstige Angaben oder gar niederschriftliche Aussagen habe der "V-Mann" erwartungsgemäß verweigert. Sohin sei nicht zu klären gewesen, ob dieser Vorgang wie behauptet stattgefunden habe, oder ob es sich um eine abgesprochene Schutzbehauptung gehandelt habe.
c) Die Ausräumung des Verdachtes, daß der Beschwerdeführer selbst Suchtgifte konsumiere, sei trotz seiner Bereitschaft zur freiwilligen Harnabgabe am 28. Februar 1991 nicht möglich gewesen; Sanitätsstelle, Polizeiarzt und Gerichtsmedizin hätten sich entweder für die Abnahme oder für die Weiterleitung der Harnprobe inkompetent erklärt. In der Folge sei der Beschwerdeführer dann wegen Suspendierung und Auslandsurlaub in Thailand nicht mehr verfügbar gewesen.
Der Beschwerdeführer sei am 2. Juli 1991 wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 16 des Suchtgiftgesetzes der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht worden.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 BDG 1979 verletzt und begehrt kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:
Nach § 91 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (9. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.
§ 118 Abs. 1 BDG 1979 sieht unter anderem vor, daß das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen ist, wenn ...
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bloß das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind, oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1979, Slg. 8.686, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113). Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1991, Zl. 90/09/0192 und die dort zusammenfassend wiedergegebene Rechtsprechung).
Die Disziplinarkommission muß bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muß im Einleitungsbeschluß das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Die dem Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung liegt vielmehr in erster Linie darin, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist (diesbezüglich vgl. insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0061 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Für den Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 kommen die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in dem für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt.
Nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat nach Abs. 2 dieser Bestimmung in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
Der Beschwerdeführer bringt als inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, aus dem gesamten Sachverhalt gehe hervor, daß die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen lediglich als leichteste Fahrlässigkeit gewertet werden könnten. Die Tat habe auch keine Folgen nach sich gezogen; weder sei eine Bestrafung aus spezialpräventiven noch aus generalpräventiven Gründen geboten. Es wäre das Disziplinarverfahren vielmehr gemäß § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 einzustellen gewesen.
Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das sorglose weisungs- bzw. vorschriftswidrige Verwahren von Suchtgiften bzw. Waffen, obwohl eine entsprechende Verwahrungsmöglichkeit geboten und gegeben gewesen wäre, nicht bloß eine geringfügige Dienstpflichtverletzung darstellt. Auf einen sorgfältigen Umgang mit solchen grundsätzlich gefährlichen Sachmitteln ist gerade bei dienstlich damit betrauten Beamten größter Wert zu legen. Das Vorliegen einer bloß minimalen Fahrlässigkeit ist auf Grund dieses Sachverhaltes auszuschließen. Konkretere Feststellungen über die Schuldform müssen im Einleitungsbeschluß noch nicht getroffen werden, weil eine diesbezügliche Klärung erst Gegenstand des nachfolgenden Verfahrens ist (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0152 und die dort weiters angegebene Rechtsprechung).
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen weiters vor, er sei zwar am 28. Februar 1991 zu den erhobenen Vorwürfen niederschriftlich einvernommen, seine Verantwortung aber nicht berücksichtigt worden. Mit Zustellung der Durchschrift der Disziplinaranzeige am 10. Juli 1991 sei ihm die Erstattung einer Stellungnahme freigestellt worden, die er fristgerecht abgegeben habe. Die Behörde habe aber den Bescheid vor Ablauf der 14-tägigen Stellungnahmefrist (- Zustellung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde am 10. Juli 1991, Beschlußfassung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens am 16. Juli 1991, Zustellung des Einleitungsbeschlusses am 26. Juli 1991, Einlangen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. Juli 1991 bei der Dienstbehörde am 24. und bei der Disziplinarkommission am 31. Juli 1991 -) erlassen. Des weiteren legt die Beschwerde eingehend dar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Kokains gelangt sein soll und daß der Beschwerdeführer das Opium zu Vergleichszwecken von einer größeren Sendung entnommen habe. Weiters bemängelt der Beschwerdeführer das Unterlassen der Harnprobe zur Verifizierung des Verdachtes des Suchtgiftkonsums, obwohl er dazu bereit gewesen wäre und bekämpft die Feststellung, daß sein Schreibtisch offengestanden sei. Darüberhinaus bringt er vor, daß ihm gemäß § 14 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes iVm § 4 Abs. 1 des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes ein Recht auf eine ausreichend große, versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung seiner Straßen- bzw. Arbeitsbekleidung bzw. sonst üblicherweise mitgebrachter Sachen zur Verfügung zu stellen gewesen wäre. Daraus versucht der Beschwerdeführer ein "Hausrecht" an seinem Schreibtisch und in der Vorgangsweise der Erhebung eine Verletzung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes abzuleiten.
Abgesehen davon, ob es sich beim Schreibtisch des Beschwerdeführers um eine solche vom Beschwerdeführer angesprochene, ihm zur privaten Verfügung stehende Aufbewahrungsmöglichkeit handelte, hat die vom Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Berechtigung in Zweifel gezogene Amtshandlung in Amtsräumen stattgefunden und sich auf Gegenstände bezogen, die nicht zum privaten Lebenskreis des Beschwerdeführers, sondern zu dem seines Dientsgebers gehören. Aber selbst wenn bei der genannten Amtshandlung ein Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers erfolgt wäre, so kann ein solcher Eingriff rechtlich nicht dem allein den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Einleitungsbeschluß zugerechnet werden. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage hat daher von vornherein nicht im vorliegenden Verfahren zu erfolgen.
Ansonsten ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß das dem angefochtenen Einleitungsbeschluß zugrundeliegende Verfahren mit gewissen Mängeln behaftet ist. Diese Mängel könnten aber nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Mängel zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Dies ist im vorliegenden Fall, bezogen auf die eingangs dargestellte Funktion des Einleitungsbeschlusses und ausgehend von den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Beschuldigungen, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben.
Was den Vorwurf der Nichtberücksichtigung der vom Beschwerdeführer innerhalb der von der Dienstbehörde ihm eingeräumten Frist erstatteten Stellungnahme betrifft, ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Erkenntnis vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0044, entgegenzuhalten, daß für die Disziplinarkommission rechtlich kein Hindernis bestand, die Einleitung des Disziplinarverfahrens ausschließlich auf Grund der ihr übermittelten Disziplinaranzeige zu beschließen. Abgesehen von der im Beschwerdefall drohenden Verjährung kann die von der Dienstbehörde gesetzte Frist zur Stellungnahme keinesfalls die in ihren Entscheidungen unabhängige Disziplinarkommission binden. Im übrigen wäre aber auch bei Berücksichtigung der genannten Stellungnahme des Beschwerdeführers kein anderes Ergebnis zu erzielen gewesen, weil darin nichts vorgebracht wurde, was bereits ohne weiteres Ermittlungsverfahren offenkundig zu einer sofortigen Einstellung des Verfahrens hätte führen müssen (vgl. ebenfalls das vorher genannte Erkenntnis vom 19. Oktober 1990)
Wenn dem Beschwerdeführer die Vorschriftswidrigkeit der Verwahrung seiner Dienstpistolen im rechten offenstehenden Rollfach zum Vorwurf gemacht wird, so ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß er bereits in seiner niederschriftlichene Einvernahme am 28. Februar 1991 geltend gemacht hat, daß die rechte Rollade und die Mittellade an seinem Schreibtisch versperrt gewesen sein sollen. Dies kann aber nichts daran ändern, daß die Verwahrung jedenfalls nicht vorschriftsgemäß war. Eine weitere Klärung, ob und inwieweit der Schreibtisch des Beschwerdeführers versperrt war bzw. welche Bedeutung diesem Umstand im Hinblick auf die Sicherheit der Verwahrung der angegebenen Gegenstände beizumessen ist, wird Aufgabe des weiteren Verfahrens sein.
Aus den dargelegten Gründen mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090165.X00Im RIS seit
16.01.1992