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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde der NN Gesellschaft m.b.H. & Co in H, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 30. Juli 1991, Zl. Präs 144-11/91/Wa/N, betreffend Einverleibungsgebühr, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin richtete am 9. Jänner 1991 an die Handelskammer Steiermark den Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung der Einverleibungsgebühr betreffend ihren neuen Standort G. Daraufhin erließ die Handelskammer Steiermark, Sektion Handel, einen mit 14. Jänner 1991 datierten Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Für das von der Firma NN Gesellschaft mbH & Co bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz angemeldete gebundene Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Einzelhandel in Form einer weiteren Betriebsstätte auf dem Standort nnnn G, wurde gemäß § 57 b Abs. 1+2 die Einverleibungsgebühr in der Höhe von S 10.000,-- vorgeschrieben. Dieser Betrag ist gemäß § 57 f Abs. 1 Handelskammergesetz binnen einem Monat ab Vorschreibung fällig."
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Einschränkung bestätigt, daß die im Spruch des Bescheides ausgeführte Fälligstellung der vorgeschriebenen Einverleibungsgebühr mangels Rechtsgrundlagen aufgehoben wird.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, "die Bezahlung der vorgeschriebenen Einverleibungsgebühr von S 10.000,-- zu verweigern", gleichzeitig aber auch in ihrem Recht auf Bescheiderlassung darüber, "ob und in welchem Ausmaß wir für eine weitere Betriebsstätte ... eine Einverleibungsgebühr zu entrichten haben".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verwies anstelle einer Gegenschrift auf den mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0340, entschiedenen, "parallel gelagerten" Fall.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig. Eine Parallele zu dem von der belangten Behörde angeführten Vorerkenntnis liegt nämlich insoweit nicht vor, als im nunmehr angefochtenen Bescheid eine Fälligstellung einer anderweitig vorgeschriebenen Einverleibungsgebühr nicht bestätigt worden ist.
Zutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, die erstinstanzliche Behörde habe nicht etwa gemäß § 57 b Abs. 4 HKG die Einverleibungsgebühr (nunmehr gemäß Art. II Abs. 3 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991:
Eintragungsgebühr) vorgeschrieben oder gemäß § 57 g Abs. 1 HKG über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid erlassen, sondern sie habe lediglich bescheidmäßig ausgesprochen, daß ein Betrag von S 10.000,-- binnen einem Monat ab Vorschreibung zur Zahlung fällig sei.
Trotz des auf bescheidmäßige Vorschreibung der Einverleibungsgebühr gerichteten Verlangens der Beschwerdeführerin hat die Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark somit einen Bescheid erlassen, dessen Abspruchsgegenstand sich darin erschöpfte, die der Beschwerdeführerin bereits anderweitig vorgeschriebene Einverleibungsgebühr fällig zu stellen. Gerade diese Fälligstellung aber hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides eliminiert, sodaß - wenn auch die Berufung der Beschwerdeführerin im übrigen abgewiesen worden ist - kein die Beschwerdeführerin belastender bescheidmäßiger Abspruch übrig geblieben ist.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Bringt der angefochtene Bescheid aber offensichtlich keine solche Rechtsverletzung mit sich, dann fehlt es dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde.
Mangels eines bescheidmäßigen Ausspruches über Art und Ausmaß der Pflicht der Beschwerdeführerin zur Entrichtung einer Einverleibungsgebühr sowie infolge der durch die belangte Behörde vorgenommenen Beseitigung des Ausspruches über die Fälligkeit der Entrichtung einer solchen Einverleibungsgebühr fehlt es im Beschwerdefall an der Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Recht der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde war daher wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090156.X00Im RIS seit
16.01.1992