TE Vwgh Beschluss 1992/1/16 91/09/0234

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Veröffentlicht am 16.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, in der Beschwerdesache des A in M, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 28. Oktober 1991, Zl. UVS-11/20/1-1991, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Bestätigung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung zuletzt BGBl. Nr. 450/1990, für schuldig erkannt. Über ihn wurde (in teilweiser Stattgebung der Berufung) eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzung für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Die verhängte Geldstrafe übersteigt nicht S 10.000,--. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hinge nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsfragen (Zulässigkeit der Beschäftigung eines Ausländers - abgesehen von den im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Fällen der §§ 7 Abs. 7 und 8 sowie 20b AuslBG - erst ab Erteilung also ab Zustellung oder mündlicher Verkündigung des Bewilligungsbescheides; Vorliegen einer Zweifelsituation, bei der nur die Erkundigung bei der Behörde das Verschulden ausgeschlossen hätte) sind durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der der angefochtene Bescheid im Ergebnis folgt, eindeutig geklärt.

Es konnte daher spruchgemäß entschieden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090234.X00

Im RIS seit

16.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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