TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/17 89/17/0239

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.1992
beobachten
merken

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht;
37/02 Kreditwesen;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
InvFG 1963 §21 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des Dr. Z in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 17. Oktober 1989, Zl. 25 4100/16-V/13/89, betreffend Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 21 Abs. 3 des Investmentfondsgesetzes (mitbeteiligte Partei: X-Gesellschaft m.b.H. in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 13. September 1989 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde folgenden Antrag:

"Ich bin gemäß beiliegender Bescheinigung vom heutigen Tage der Creditanstalt-Bankverein Anteilsinhaber der von der X-Gesellschaft m.b.H. in W, verwalteten folgenden Kapitalanlagefonds:

.....

.....

Für den Fall, daß die rubrizierte Kapitalanlagegesellschaft Änderungen in den diesbezüglichen Fondsbestimmungen beabsichtigt, wird nicht zuletzt in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen, welche aus der Sicht des Anteilinhabers bei allfälliger Neufestsetzung jeglicher Art von Vergütungen an die Fondsverwaltung gegeben sind und in Würdigung der gesetzlichen Auflage (§ 21 InvFG), daß Änderungen der Fondsbestimmungen seitens des Bundesministeriums für Finanzen nur genehmigt werden dürfen, wenn diese den berechtigten Interessen der Anteilinhaber entsprechen, somit BEANTRAGT, mir Parteistellung einzuräumen bzw. Anhörung zu gewähren und auch mir die etwaigen Änderungsbescheide zuzustellen."

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers "auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Änderung der Fondsbestimmungen der X-Ges.m.b.H. gemäß § 8 AVG 1950" zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, gemäß § 21 Abs. 3 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963 (in der Folge kurz: InvFG), bedürfe eine Änderung der Fondsbestimmungen der Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen. Diese dürfe nur erteilt werden, wenn die Änderung den berechtigten Interessen der Anteilinhaber entspreche. Da "berechtigte Interessen" im Sinne der eben zitierten Gesetzesstelle auf "wirtschaftliche Interessen der Anteilinhaber" abstellten, durch solche Interessen aber keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 begründet werde, sei der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem "ihm in § 8 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 21 Abs. 3 Investmentfondsgesetz gewährleisteten Recht, auf Grund seiner Eigenschaft als Anteilinhaber an dem Verwaltungsverfahren zur Genehmigung von Änderungen der Fondsbestimmungen betreffend diesen Kapitalanlagefonds als Partei teilzunehmen verletzt".

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch unter Bedachtnahme auf die Replik des Beschwerdeführers erwogen:

Gemäß § 8 AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl. u.a. aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 23. April 1987, Zl. 86/08/0122, und das dort zitierte Vorerkenntnis). Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren genießt somit derjenige, dem die in diesem Verfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Berechtigungen einräumen oder Verpflichtungen auferlegen, dessen Rechtsstellung also vom Verfahren abhängig ist (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 273). Parteistellung kann nur in einem BESTIMMTEN Verwaltungsverfahren bestehen, sie ist KONKRET

VERFAHRENSBEZOGEN.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinem an die belangte Behörde gestellten Antrag den erforderlichen Bezug zu einem oder zu mehreren bestimmten Verwaltungsverfahren NICHT hergestellt. Der Antrag bezieht sich auf potentielle künftige Verwaltungsverfahren, in denen dem Beschwerdeführer - generell und abstrakt - Parteistellung zugestanden werden sollte, er ist aber nicht konkret verfahrensbezogen in dem oben dargelegten Sinn und daher nicht zulässig.

Ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, auf die Frage einzugehen, ob nach § 21 Abs. 3 InvFG Parteistellung eines Anteilinhabers in Genehmigungsverfahren betreffend Änderung von Fondsbestimmungen einer Kapitalanlagegesellschaft gegeben sein kann, erweist sich sohin der Spruch des angefochtenen Bescheides jedenfalls im Ergebnis nicht als rechtswidrig.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170239.X00

Im RIS seit

17.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten