TE Vwgh Beschluss 1992/1/20 91/10/0255

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Veröffentlicht am 20.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/10/0261

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, in der Beschwerdesache des R in O, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen 1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 17. Juni 1991, Zl. 3-St-7576/91, 2. den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. September 1991, Zl. 13/75-2/1991, beide betreffend Übertretung des Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wegen Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG wird, soweit sie das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 17. Juni 1991 bekämpft und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt, zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. September 1991 wurde der Beschwerdeführer in Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 17. Juni 1991 unter anderem einer Übertretung des Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen diesen Bescheid sowie ausdrücklich auch gegen das Straferkenntnis der Erstbehörde vom 17. Juni 1991. Beantragt wird die Aufhebung auch dieses Bescheides sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Diesem Begehren wie der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid überhaupt steht entgegen, daß aufgrund des in Art. 131 Abs. 1 B-VG aufgestellten Erfordernisses der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges vor dem Verwaltungsgerichtshof immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz angefochten werden kann, und daß der Verwaltungsgerichtshof bei Bescheidbeschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG nur entweder die Beschwerde als unbegründet abweisen oder den angefochtenen Bescheid aufheben, nicht aber reformatorisch entscheiden kann. Daher ist die Beschwerde insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Weiters ist aufgrund des Beschwerdevorbringens und im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erkennbar (vgl. zu den Rechtsfragen der Verwirklichung des Tatbestandes durch aggressives Verhalten und zur Relevanz von "Provokationen" etwa die Erkenntnisse vom 10. Mai 1982, Slg. Nr. 10727/A, vom 9. Februar 1987, Zl. 86/10/0182, und vom 12. Oktober 1987, Zl. 87/10/0146), daß die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhinge, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daher ist die Behandlung der Beschwerde gegen den unabhängigen Verwaltungssenat abzulehnen.

Bemerkt wird, daß über die Beschwerde, soweit sie die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 zum Gegenstand hat, mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0316, 0334, entschieden worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100255.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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