TE Vwgh Beschluss 1992/1/20 AW 91/07/0041

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §111a idF 1990/252;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 91/07/0042 AW 91/07/0045

Betreff

Der VwGH hat über die Anträge 1) der X-Partei Österreichs, in W, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in B

2) des Y-Verbandes, der F-Gemeinschaft und des U-Vereins alle in W, alle vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, sowie

3) des K in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W den gegen den Bescheid des BMLuF vom 31.7.1991, Zl. 14.570/182-I4/91, betreffend wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung (mP: Österreichische Donaukraftwerke AG erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den BESCHLUSS gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen NICHT STATTGEGEBEN.

Begründung

I

1. Mit Bescheid vom 31. Juli 1991 erteilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der mitbeteiligten Partei (mP) der verwaltungsgerichtlichen Verfahren die wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung zur Ausnutzung der Wasserkraft der Donau stromab des Kraftwerkes Greifenstein durch die Errichtung des Kraftwerkes Freudenau gemäß §§ 9 bis 15, 21, 22 bis 24, 26, 30 ff, 41 ff, 60 ff, 100 Abs. 1 lit. b, 111 und 111a WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990 unter Bedingungen und Auflagen.

In ihren gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden beantragen die Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, daß dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden sowie mit dem Vollzug für die Beschwerdeführer insofern ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, als im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bereits einige auf Grund dieses Bescheides genehmigte Detailprojekte gebaut sein könnten.

Sowohl die belangte Behörde als auch die mP sprechen sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

II

Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine mit der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 BGBl. Nr. 252, geschaffene sogenannte wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung nach § 111a WRG 1959 erteilt. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle ist bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, das Verfahren auf Antrag vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Ein derartiger Antrag muß jene Unterlagen enthalten, die zu einer Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens nötig sind. Die Behörde hat hierüber eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 107) durchzuführen und durch Bescheid darüber zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich genehmigt wird. In der Grundsatzgenehmigung sind Art und Maß der Wasserbenutzung festzulegen. Darüber hinaus ist abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten (§ 60) zulässig ist. Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im Grundsatzverfahren zu entscheiden. Über sonstige Einwendungen hat die Behörde im Grundsatzverfahren zu entscheiden, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist; andernfalls sind diese Einwendungen in das Detailverfahren zu verweisen.

Nach Abs. 2 Satz 1 leg. cit. hat die Behörde auf der Grundlage der Grundsatzgenehmigung über die Detailprojekte nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen und Durchführung einer weiteren Verhandlung im Detailverfahren zu erkennen.

Mit der erteilten wasserrechtlichen Grundsatzgenehmigung kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die der mP eingeräumte Berechtigung noch nicht ausgeübt werden; die Vollziehbarkeit der Grundsatzgenehmigung besteht lediglich in der Möglichkeit, in weiteren Verfahrensschritten die Detailgenehmigungen, die sich auf die Grundsatzgenehmigung stützen, zu erlassen, woran ein gewichtiges Interesse der mP besteht. Auf der anderen Seite ist aber insoweit ein unverhältnismäßiger Nachteil der beschwerdeführenden Parteien, der darin gelegen wäre, daß das Verfahren in Richtung der Behandlung der beantragten Detailgenehmigungen fortgesetzt wird und in der Folge weitere Detailgenehmigungen erlassen werden, nicht dargetan worden und auch nicht erkennbar, dies insbesondere unter Bedachtnahme darauf, daß im Fall der Anfechtung einer Detailgenehmigung die Möglichkeit besteht, diesbezüglich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.

Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1991070041.A00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten