TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/21 91/11/0079

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §52;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des C in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. April 1991, Zl. I/7-St-C-847/12, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. April 1991 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, sich binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Mödling untersuchen zu lassen, damit ein Gutachten über seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B erstellt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides ihre Annahme, daß im Sinne des § 75 Abs. 1 KFG 1967 Bedenken hinsichtlich der körperlichen und geistigen Eignung des Beschwerdeführers bestünden und daher gemäß § 75 Abs. 2 leg. cit. die Einholung eines neuerlichen ärztlichen Gutachtens erforderlich sei, auf das Gutachten ihres medizinischen Amtssachverständigen vom 22. Jänner 1991 gestützt. Dabei schien ihr in erster Linie wesentlich, daß demnach Bedenken "hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung" zum Lenken von Kraftfahrzeugen allein auf Grund der anläßlich der amtsärztlichen Untersuchung am 11. Oktober 1983 festgestellten starken Verlangsamung bestünden, aber auch das negative Ergebnis der verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung vom 24. Oktober 1983 im Zusammenhang mit der Überprüfung der Eignung zum Lenken von Taxis diese Bedenken begründen würden, weil sich hiebei befundmäßig eine massive Verlangsamung, deutliche Auffälligkeiten im Bereich der Persönlichkeit und abschließend das Erfordernis einer unbedingten neurologisch-psychiatrischen Untersuchung und einer allfälligen Behandlung ergeben hätten. Der Beschwerdeführer - der im übrigen an einer Stelle der Beschwerde unzutreffend davon spricht, daß die belangte Behörde Bedenken hinsichtlich seiner Verkehrszuverlässigkeit (also einer anderen Eignungsvoraussetzung als der der körperlichen und der der geistigen Eignung) geäußert habe - wendet sich nicht gegen die genannten, nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 75 Abs. 1 KFG 1967 vorliegenden Ermittlungsergebnisse aus dem Jahre 1983. Er tritt aber auch nicht der (durch die Aktenlage gedeckten) Feststellung der belangten Behörde entgegen, daß er sich "seit dem Jahr 1984" weder einer amtsärztlichen noch einer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung unterzogen habe, woraus sie in Verbindung mit ihrer Aussage, der Beschwerdeführer sei diesen Ermittlungsergebnissen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, mit Recht abgeleitet hat, daß er die Bedenken gegen seine körperliche und geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bisher nicht entkräftet habe. Diese Bedenken waren solcherart, daß nicht davon ausgegangen werden konnte, sie würden nach Ablauf einer gewissen Zeit infolge wesentlicher Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers von selbst wegfallen, sodaß sie (auch über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren hinaus) andauern, wobei es rechtlich ohne Bedeutung ist, aus welchen Gründen es zu einer derartigen Verzögerung des Verfahrens (wozu auch auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1987, Zl. 86/11/0081, und vom 19. September 1989, Zl. 89/11/0064, denen bereits auf § 75 Abs. 2 KFG 1967 gegründete Entziehungen der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers zugrundelagen, hingewiesen wird) gekommen ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei nach dem erstangeführten Erkenntnis ein umfangreiches Verfahren hinsichtlich seiner körperlichen und geistigen Eignung durchgeführt worden, deren Ergebnis geeignet gewesen sei, jegliche Zweifel an seiner Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B auszuschließen, ist aktenwidrig. Gegen das Gutachten vom 22. Jänner 1991, das hinsichtlich dieser seit 1983 unverändert bestehenden Bedenken mit der "gutächtlichen Stellungnahme" des Amtsarztes der Erstbehörde vom 20. März 1990 übereinstimmt, hat der Beschwerdeführer insoweit nichts Stichhältiges vorgebracht, das diese Bedenken zerstreuen könnte; es wäre an ihm gelegen gewesen, jenem Gutachten mit einem entsprechenden Gegengutachten wirksam zu begegnen. Diese Bedenken rechtfertigten schon für sich allein die Erlassung des gegenständlichen Aufforderungsbescheides, weshalb es hiefür nicht noch des Vorliegens eines weiteren Umstandes, der im Gutachten vom 22. Jänner 1991 berücksichtigt und auch von der belangten Behörde zusätzlich herangezogen wurde, bedurfte. Dabei handelt es sich darum, daß auf Grund einer Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 29. August 1990 wegen einer schweren Beeinträchtigung "durch Autolärm" und des Ergebnisses der diesbezüglich geführten Erhebungen durch Beamte des Gendarmeriepostenkommandos Mödling eine amtsärztliche Untersuchung im Hinblick auf eine mögliche psychische Krankheit des Beschwerdeführers (pathologisch gesteigertes Hörvermögen als Symptom oder Wahrnehmung von nicht vorhandenen oder nicht im angegebenen Ausmaß vorhandenen Sinneseindrücken im Sinne von Halluzinationen bzw. schwerwiegenden Sinnestäuschungen) unumgänglich sei, worauf aber nach dem bisher Gesagten nicht mehr einzugehen ist.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110079.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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