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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Dr. V in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 31. Oktober 1991, Zl. 122.075/3-7/91, betreffend Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.0. Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich im wesentlichen folgendes:
1.1. Mit Bescheid vom 6. November 1990 lehnte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG ab.
Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer am 31. Dezember 1988 aus der Pflichtversicherung ausgeschieden. Eine Zeit nach § 17 Abs. 5 ASVG habe er nicht nachgewiesen. Auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 6 ASVG, nach dem man ein Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen bzw. eine beendete Weiterversicherung erneuern könnte, wenn mindestens 120 Versicherungsmonate nachgewiesen wären, habe er nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch.
1.2. Mit Bescheid vom 11. Februar 1991 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Einspruch keine Folge und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt.
Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer in seinem Einspruch im wesentlichen vorgebracht, daß er im September 1989 aus der französischen Pensionsversicherung ausgeschieden sei, sodaß er den Antrag auf Weiterversicherung rechtzeitig gestellt habe. Nach einer Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger habe der Beschwerdeführer in den Jahren 1985 bis 1987 in der österreichischen Pensionsversicherung 24 Monate Pflichtbeitragszeiten und sieben Monate Ersatzzeiten erworben. Zuletzt sei er vom 21. September 1987 bis 30. September 1989 als Journalist in Frankreich beschäftigt gewesen. Das Ausscheiden aus der französischen Pflichtversicherung könne dem Ausscheiden aus einer österreichischen Pflichtversicherung nach § 17 Abs. 1 ASVG auch nach dem Österreichisch - französischen Abkommen über Soziale Sicherheit nicht gleichgestellt werden.
Der am 17. November 1989 eingelangte Antrag sei daher nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Ausscheiden aus einer österreichischen Pflichtversicherung und damit nicht rechtzeitig gestellt worden. Außerhalb der Sechsmonatsfrist sei der Beschwerdeführer zur Weiterversicherung nicht berechtigt, da er bisher weit weniger als die im § 17 Abs. 6 ASVG geforderten 120 Versicherungsmonate erworben habe.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen verwies die belangte Behörde zunächst auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Landeshauptmann nicht berücksichtigt habe, daß das Abkommen mit Frankreich eine freiwillige Weiterversicherung nur in dem Staat ermögliche, in dem der Wohnort des Antragstellers liege. Wäre die Ansicht des Landeshauptmannes richtig, so wären alle Personen, die, wie der Beschwerdeführer, nach dem Ausscheiden aus einer französischen oder aus einer österreichischen Pensionsversicherung ihren Wohnort in den anderen Vertragsstaat verlegten, von einer Weiterversicherung ausgeschlossen. Eine derartige Regelung würde aber dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.
Dem gegenüber vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG nur dann erfüllen könne, wenn sein Ausscheiden aus der französischen Pensionsversicherung, das nach seinen Angaben am 30. September 1989 erfolgt sei, dem im § 17 Abs. 1 lit. a ASVG angeführten Ausscheiden "aus der Pflichtversicherung aus diesem Bundesgesetz" gleichzuhalten wäre. Nur dann wäre sein am 27. November 1989 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eingelangter Antrag auf Weiterversicherung innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 17 Abs. 4 ASVG gestellt worden. Wie sich aus den Erläuterungen zu Art. 5 des Österreichisch-französischen Abkommens über Soziale Sicherheit und den entsprechenden Anmerkungen bei FÜRBÖCK-TESCHNER, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, ergebe, werde ein Ausscheiden aus der französischen Pensionsversicherung einem Ausscheiden aus der österreichischen Pensionsversicherung in dieser Hinsicht nicht gleichgestellt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, daß Personen, die - so wie er - nach dem Ausscheiden aus einer französischen oder österreichischen Pensionsversicherung ihren Wohnort in den anderen Vertragsstaat verlegten, von einer Weiterversicherung ausgeschlossen wären, sei entgegenzuhalten, daß eine Weiterversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung durchaus auch für in Frankreich wohnhafte Personen möglich sei, wenn sie die Voraussetzungen des § 17 ASVG erfüllten.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vertritt der Beschwerdeführer im wesentlichen die Auffassung, Art. 5 des Österreichisch-französischen Abkommens über Soziale Sicherheit stelle zurückgelegte Versicherungszeiten in dem jeweils anderen Vertragsstaat hinsichtlich der freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person wohne, vollkommen gleich. Dies bedeute, daß - gleichgültig in welchem Vertragsstaat die Versicherungszeiten erworben worden seien sie jeweils den inländischen Versicherungszeiten gleichzustellen seien. Es seien somit auch die Folgen einer Beendigung einer Pflichtversicherung gleichgestellt. Auch aus § 17 Abs. 4 ASVG könne eine Differenzierung, wie sie die belangte Behörde vorgenommen habe, nicht abgeleitet werden. Hätte der Gesetzgeber dies beabsichtigt, so wäre dies ausdrücklich im zwischenstaatlichen Abkommen festgehalten worden. Die auf die Kommentarmeinung von Fürböck - Teschner gestützte Auffassung der belangten Behörde finde im Wortlaut des Art. 5 des Abkommens keine Deckung. Der Beschwerdeführer habe daher innerhalb der Frist des § 17 Abs. 4 ASVG - und somit rechtzeitig - um die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung angesucht.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
2.2. § 17 Abs. 1 und Abs. 4 ASVG bestimmen:
"§ 17. (1) Personen die,
a) aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die
b) in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden mindestens sechs oder in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben, sowie Personen, die aus einer Versicherung nach lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf die laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
....
(4) Das Recht auf Weiterversicherung ist bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bzw. auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monats geltend zu machen. In den Fällen, in denen gemäß § 410 Abs. 1 Z. 1 oder 2 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens."
Art. 5 des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 383/1972, in der Fassung des Zusatzabkommens BGBl. Nr. 515/1983 lautet:
"Hinsichtlich der Zulassung zur Pflichtversicherung, freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person wohnt, werden die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind."
2.3. Der die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für den österreichischen Rechtsbereich regelnde § 17 Abs. 1 ASVG sieht in seinem Abs. 1 vor, daß unter anderem Personen, die aus der Pflichtversicherung NACH DIESEM BUNDESGESETZ ausscheiden, sich unter bestimmten Voraussetzungen in der Pensionsversicherung weiterversichern können. Art. 5 des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit sieht in diesem Zusammenhang lediglich vor, daß hinsichtlich der ZULASSUNG ZUR WEITERVERSICHERUNG nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person wohnt (im Beschwerdefall sind dies die Rechtsvorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten, SOWEIT ERFORDERLICH, wie Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind. Dies deutet zweifelslos darauf hin, daß die Gleichstellung französicher Versicherungszeiten mit österreichischen Versicherungszeiten im Rahmen des Rechtsinstituts der freiwilligen Weiterversicherung auf die Erfüllung jener Voraussetzungen beschränkt sein sollte, nach denen eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten - gegebenenfalls in bestimmten Zeiträumen (vgl. § 17 Abs. 1 und 5 ASVG) - vorliegen muß, um die freiwillige Weiterversicherung aufnehmen zu können. Eine Gleichstellung dahin, daß entweder das Ausscheiden aus der französischen Pflichtversicherung die (an österreichische Versicherungszeiten anknüpfende) Frist des § 17 Abs. 4 ASVG in Gang setzen oder, daß französische Versicherungszeiten den Ablauf einer durch das Ausscheiden aus der österreichischen Pflichtversicherung in Gang gesetzten Frist hemmen würden, kann weder der geannten noch einer anderen Bestimmung des Abkommens entnommen werden, wofür im übrigen auch die Erläutenden Bemerkungen sprechen (vgl. 37 BlgNR. 13. GP. S 44).
2.4. Auf Grund dieser Erwägungen war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080187.X00Im RIS seit
13.06.2001