TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/21 89/05/0152

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
EisbEG 1954 §44;
LStVwG OÖ 1975 §57 Abs1;
LStVwG OÖ 1975 §57;
LStVwG OÖ 1975 §58 Abs1;
LStVwG OÖ 1975 §59 Abs1;
LStVwG OÖ 1975 §59 Abs2;
LStVwG OÖ 1975 §59 Abs3;
LStVwG OÖ 1975 §59;
LStVwG OÖ 1975 §61;
StGG Art5;
TrassenV Aistersheim Gehberg 1984 §365;
TrassenV Aistersheim Gehberg 1984;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der E in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Dezember 1988, Zl. BauR - 010199/3 - 1988 Ba/Ja, betreffend eine straßenrechtliche Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 27. November 1984 beantragte die mitbeteiligte Gemeinde, vertreten durch den Vizebürgermeister, die Erteilung der straßenrechtlichen Baubewilligung für die Verbreiterung und Umlegung der G. Gemeindestraße.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle erteilte der Bürgermeister die beantragte Bewilligung zum Umbau (zur Verlegung) der G.Gemeindestraße im unmittelbaren Einmündungsbereich in die I. Landesstraße unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen und wies die Einwendungen der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte der Bürgermeister aus, daß die Gemeindestraße eine Engstelle aufweise, an welcher sie den an eine Gemeindestraße zu stellenden Anforderungen im Hinblick auf Fahrbahnbreite und Verkehrssicherheit nicht entspreche. Die Trasse der verlegten Gemeindestraße sei durch Verordnung des Gemeinderates vom 27. Dezember 1984 festgesetzt worden. Schon dies stehe den Einwendungen der Beschwerdeführerin entgegen. Diese sei den schlüssigen Sachverständigengutachten über die Erforderlichkeit der Beseitigung der derzeit bestehenden Engstelle und die Günstigkeit der verordneten Trasse im Verhältnis zu anderen Lösungsmöglichkeiten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die von der Straßenverlegung betroffene Beschwerdeführerin berief und legte Gegengutachten vor.

Nach einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, daß der Ausbau der G. Gemeindestraße auf Verordnungsbasis beschlossen und damit die Trasse in der gegenständlichen Form fixiert worden sei. Die Bindungswirkung dieser Verordnung bringe es mit sich, daß im Verfahren nach § 57 LStVG 1975 die Trasse selbst nicht mehr zur Diskussion stehen könne. Dessenungeachtet habe sich die Berufungsbehörde mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten verkehrstechnischen Gutachten auseinandergesetzt und es nach Abwägung mit dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen aus näher erläuterten Gründen als nicht ausreichend angesehen. Die Kosten der von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten müsse sie selbst tragen, zumal sie nicht gezwungen gewesen sei, solche Gutachten in Auftrag zu geben.

Der gegen diesen Berufungsbescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit der Feststellung keine Folge, daß die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Berufungsbescheid der Gemeinde in ihren Rechten nicht verletzt werde. Den Antrag auf Zuerkennung der im Berufungsverfahren und im Vorstellungsverfahren aufgelaufenen Kosten wies die belangte Behörde ebenso als unzulässig zurück wie einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung der Gemeinde A nach § 101 der O.ö. Gemeindeordnung. Die belangte Behörde führte nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, daß die Verordnung des Gemeinderates vom 27. Dezember 1984 den Verlauf der Straßentrasse auch in einer die Behörde bindenden Art und Weise bestimmt habe. Diese Verordnung enthalte zugleich die einschlußweise Feststellung, daß die Verlegung der Straße dem Interesse diene, weshalb die gegen das Projekt gerichteten Einwendungen der Liegenschaftseigentümer sich nur mehr im verbleibenden Rahmen bewegen könnten. Eine eingehende Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten verkehrstechnischen Gegengutachten habe sich danach erübrigt, weil dieses Gutachten nur eine Aussage über die Notwendigkeit der beabsichtigten Baumaßnahme treffe. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung lediglich Einwendungen gegen die projektierte Verlegung der Straße mangels Bedarfes und nicht etwa gegen die Ausbildung dieser Straße im Rahmen der durch die Verordnung festgelegten Trasse erhoben hatte, habe sich eine Prüfung in dieser Hinsicht als entbehrlich erwiesen. Daß eine Verbreiterung der Straße erforderlich sei, habe der technische Amtssachverständige schlüssig klargestellt. Alle anderen in Betracht kommenden Varianten zur Vermeidung der derzeitigen Engstelle wären dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Projekt gegenüber weder technisch noch wirtschaftlich vergleichbar günstig gewesen. Auch die verfahrensrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin träfen nicht zu. Die Identität zwischen dem Bauherrn und der Gebietskörperschaft, in deren Namen die Straßenbaubehörde handle, bewirke keine Änderung der Zuständigkeit. Auch eine Befangenheit des Gemeinderates sei weder aus diesem Grunde noch deswegen gegeben, weil er die Verordnung über die Errichtung der G. Gemeindestraße beschlossen hatte. Die Gemeindebehörden seien auch zur Durchführung des Verfahrens zuständig gewesen, weil die Bestimmung des § 59 Abs. 2 LStVG nur bei Enteignungen Anwendung finde. Darüber hinaus seien der mitbeteiligten Gemeinde Landesmittel für den Ausbau der Straße weder bewilligt worden, noch liege ein solches Ansuchen vor. Die Durchführung des straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahrens sei mit dem Enteignungsverfahren nicht zu vermengen. Schon aus diesem Grunde käme ein Kostenersatz an die Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Im Prüfungsverfahren nach § 101 der O.ö. Gemeindeordnung stehe einem Beteiligten keine Antragslegitimation zu.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher diese jedoch nach Ablehnung ihrer Behandlung auf Antrag der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. In der Ergänzung der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, auf das Unterbleiben einer straßenbaurechtlichen Bewilligung und auf Kostenersatz nach § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes verletzt. Sie sieht den angefochtenen Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet an und beantragt seine Aufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Geltungsbereich jener gesetzlichen Vorschriften, die eine Festlegung der Trasse eines Straßenbauvorhabens durch generelle Norm vorsehen, enthält nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits diese generelle Norm die einschlußweise Feststellung, daß die Anlegung oder Verlegung der Straße dem öffentlichen Interesse dient, welche Feststellung dann im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ebenso wie im Enteignungsverfahren in einer Weise Bindungswirkung entfaltet, die es dem von der Trassenführung betroffenen Liegenschaftseigentümer verwehrt, die Notwendigkeit des zur Enteignung führenden Straßenbauvorhabens zu bestreiten (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Dezember 1979, V 29, 33, 34/78, vom 22. Juni 1979, B 476/76, VfSlg. 8592, sowie vom 17. März 1976, B 133/75, VfSlg. 7769). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung vertreten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1972, Zl. 239/72, vom 28. Juni 1979, Zlen. 2709, 2711/78, und vom 17. Mai 1988, Zlen. 88/05/0032-0038).

Wie bei der Setzung von Planungsakten allgemeiner Art hat der betroffene Liegenschaftseigentümer im Verfahren über die Festsetzung der Trasse keine Parteistellung, es verbleibt ihm nur die Möglichkeit der Bekämpfung der Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage muß die Beschwerde erfolglos bleiben. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, sie trage nicht mehr und nicht weniger vor, als daß die neue Straße überhaupt nicht erforderlich sei, weshalb die öffentlichen Interessen, die einer allfälligen Trassenfestlegung zugrundegelegt worden sein könnten, jedenfalls absolut inferior gegenüber ihren eigenen privaten Interessen seien, so tritt sie dem angefochtenen Bescheid mit genau jenen Argumenten gegenüber, die geltendzumachen ihr die dem Rechtsbestand angehörende Trassenverordnung verwehrt. Wenn die Beschwerdeführerin meint, es könne nicht rechtens sein, daß die Grundeigentümer auf keiner Verfahrensstufe das Recht hätten, ihre Einwendungen gegen eine Trassenverordnung vorzutragen, muß sie darauf verwiesen werden, daß die Rechtsordnung doch einen solchen Weg vorsieht: Die im Kern des Rechtsschutzbedürfnisses eines betroffenen Liegenschaftseigentümers stehende Einwendung, die vom Straßenbauträger beschlossene Anlegung oder Verlegung der Straße diene in Wahrheit nicht dem öffentlichen Interesse, kann im Falle einer Trassenverordnung vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben werden (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1976, B 133/75, VfSlg. Nr. 7769, und vom 22. Juni 1979, B 476/76, VfSlg. Nr. 8592); es hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 1983, V 8/82, VfSlg. Nr. 9823, dem durch eine solche Trassenverordnung in künftigen Verwaltungsverfahren nach Straßenbaurecht betroffenen Grundeigentümer auch die Legitimation zur Individualbeschwerde eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin ist an den Verfassungsgerichtshof auch herangetraten, der in seinem Ablehnungsbeschluß vom 12. Juni 1989, B 211/89, allerdings die Verletzung der Beschwerdeführerin in einem Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm ihrem Vorbringen nach als so wenig wahrscheinlich beurteilt hat, daß er der Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg absprach.

Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Ablehnungsbeschluß sieht sich auch der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, zur Normenüberprüfung an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten, zumal auch die in der Beschwerdeergänzung vorgetragenen Erwägungen der Beschwerdeführerin ebenso wie ihr Vorbringen in der Replik zur Gegenschrift nichts enthalten, was das Gewicht der Ausführungen ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vermehrt hätte. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnung nicht entstanden.

Wenn die Beschwerdeführerin die Bindung des Gemeinderates als Straßenbaubehörde zweiter Instanz an die Trassenverordnung aus der Erwägung heraus in Abrede stellt, daß die Identität der Straßenbaubehörde zweiter Instanz mit dem Verordnungsgeber es dem Gemeinderat ermöglicht hätte, aus Anlaß des Berufungsverfahrens die Trassenverordnung aufzuheben, übersieht sie, daß ihr auf ein solches Normsetzungsverhalten des Gemeinderates ein Rechtsanspruch nicht zukommt; in seiner Eigenschaft als Berufungsbehörde aber war der Gemeinderat an seine Verordnung gebunden.

Ist der Beschwerdeführerin außerhalb ihrer erfolglos gebliebenen Anfechtung der Trassenverordnung vor dem Verfassungsgerichtshof die Einrede des Fehlens überwiegender Notwendigkeit und Nützlichkeit des beabsichtigten Straßenprojekts zufolge der Bindungswirkung der Trassenverordnung abgeschnitten, so ist die Frage bedeutungslos, ob die Behörde dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten verkehrstechnischen Gutachten über das Fehlen der Notwendigkeit der projektierten Straßenumlegung mit Recht nicht gefolgt ist und ob ihr dabei ein Verfahrensmangel unterlaufen ist. Zutreffend hält die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in der Gegenschrift entgegen, daß die Bindungswirkung der Trassenverordnung eine Auseinandersetzung mit dem die Notwendigkeit der Straßenverlegung bestreitenden Gutachten entbehrlich machen mußte, weshalb auch die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin ins Leere gehen muß.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich das Fehlen von Sachverhaltsfeststellungen rügt, welche die Zuständigkeit der Gemeindebehörden zur Durchführung des straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens beurteilen ließen, und des weiteren vorträgt, die Gemeindebehörden seien zur Durchführung des straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens unzuständig gewesen, ist sie in einem Rechtsirrtum befangen. Wie ihr die belangte Behörde mit Recht entgegenhält, bezieht sich die Kompetenzbestimmung des § 59 Abs. 2 LStVG 1975 ausschließlich auf das Enteignungsverfahren und nicht auf das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren. Wenn in den Abs. 1 und 4 des § 57 LStVG 1975 auf die im § 59 leg. cit. genannte Behörde verwiesen wird, so ist damit für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Nach § 59 Abs. 3 leg. cit. kommen nämlich die in den §§ 57 und 61 leg. cit. vorgesehenen Aufgaben hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde, ausgenommen die Fälle der Enteignung, dem Bürgermeister zu. Damit ist im Zusammenhalt mit den ersten beiden Absätzen des § 59 LStVG 1975 klargestellt, daß es nur das Enteignungsverfahren ist, dessen Durchführung im Falle einer Enteignung für Gemeindestraßen der Landesregierung obliegt, wenn das Land zu den Kosten für Bauten an Gemeindestraßen beiträgt. Unberührt bleibt die dem Bürgermeister als straßenbaurechtliche Bewilligungsbehörde erster Instanz für die Durchführung des Verfahrens nach § 57 leg. cit. im § 59 Abs. 3 leg. cit. zugewiesene Kompetenz. Die Gemeindebehörden waren damit zur Durchführung des straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens zuständig, ohne daß die Frage allfälliger Landesbeiträge geprüft werden mußte.

Auch in der Frage des von der Beschwerdeführerin begehrten Kostenersatzes hat die belangte Behörde recht, wenn sie dem Begehren der Beschwerdeführerin das Fehlen einer Rechtsgrundlage entgegengehalten hat. Da es sich beim straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren um ein vom Enteignungsverfahren schon hinsichtlich der Zuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Behörden verschiedenes Verwaltungsverfahren handelt, § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes aber nur auf das Enteignungsverfahren Bezug hat, kommt eine Anwendung der genannten Bestimmung auf das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren nicht in Betracht.

Da die belangte Behörde ihren Bescheid mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtswidrigkeit somit nicht belastet hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989050152.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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