TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/21 89/08/0285

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ArbVG §34 Abs1;
ASVG §8 Abs1 Z3 litb;
BSVG §2 Abs1 Z1;
LAG §5 Abs1;
LAG §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Dr. A in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, Kärntner gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 31. August 1989, Zl. 123.410/5-7/89, betreffend Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung der Bauern (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 6. Februar 1989 sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung der Bauern für die Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 30. September 1988 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 sowie Abs. 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) aus.

Nach der Begründung sei die Beschwerdeführerin seit 15. Juli 1977 gemeinsam mit ihren beiden Schwestern Eigentümerin des Forstbetriebes EZ 188 KG E. Dieser Betrieb werde auf gemeinsame Rechnung und Gefahr aller Eigentümer geführt. Der vom Finanzamt Liezen zum 1. Jänner 1985 festgestellte Einheitswert der insgesamt 21,59 Hektar großen Forstfläche betrage S 135.000,--. Am 17. März 1988 hätten alle drei Miteigentümer bestätigt, daß die Bewirtschaftung des gegenständlichen Forstbetriebes gemeinsam durch die Miteigentümer erfolge. Die Bezirksforstinspektion Liezen habe mitgeteilt, daß zwar keine bewilligungspflichtigen Fällungen durchgeführt worden, jedoch Schadhölzer aufgearbeitet und Durchforstungen gemacht worden seien. Dabei seien 1981/1982 ca. 115 Festmeter, 1984 ca. 110 Festmeter und 1988 ca. 40 Festmeter Holz angefallen. Der Erlös, welcher aus dem angefallenen Holz nach Abzug der Kosten für Schlägerung, Bringung und Durchforstung erzielt worden sei, sei zu gleichen Teilen allen Miteigentümern zugekommen. Derzeit stünde auf einer Fläche von etwa 1,5 Hektar ca. 700 Festmeter hiebbares Nutzholz. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß nach dem Schenkungsvertrag vom 15. Juli 1977 eine Bewirtschaftung des Forstbetriebes nur im Einvernehmen mit allen Miteigentümern erfolgen könne und überdies kein Einkommen aus dem Wald erzielt worden sei, könne nicht gefolgt werden, da nach Auffassung der Behörde erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt worden seien. Da die Beschwerdeführerin mit Pachtvertrag vom 10. September 1988 die Hälfte ihres ideellen Miteigentumsanteiles ab 1. Oktober 1988 verpachtet habe, seien mit diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung weggefallen.

Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch.

1.2. Mit Bescheid vom 12. April 1989 gab der Landeshauptmann der Steiermark dem Einspruch Folge, hob den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt auf und verneinte die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 30. September 1988.

Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin im wesentlichen vorgebracht, daß aus den forstlichen Maßnahmen in den Jahren 1981/82 und 1984 - die vor Beginn der Pflichtversicherung am 1. Jänner 1986 gesetzt worden seien - nicht auf eine regelmäßige Tätigkeit und die Absicht auf Wiederholung geschlossen werden könne. Tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten zwischen den Miteigentümern über die weitere Nutzung (Verwertung) des Waldes hätten dazu geführt, daß seit 1984 jegliche Betätigung unterblieben sei. Nach dem Schenkungsvertrag vom 15. Juli 1977 sei ausdrücklich Einhelligkeit in diesen Fragen gefordert. Die Aufarbeitung von Schadholz im Frühjahr 1988 könne gänzlich außer Acht gelassen werden, weil sie nur über Auftrag der Forstinspektion durchgeführt worden sei. Im Gegensatz zu ihren Schwestern sei durchaus daran interessiert, wenigstens etwas aus dem Wald zu erwirtschaften, wenn sie ihren Anteil schon nicht veräußern dürfe. Wegen der im Schenkungsvertrag vorgesehenen Einstimmigkeit bei der Beschlußfassung könnte sie jedoch nur dann aus ihrem Miteigentumsanteil Nutzen ziehen, wenn Ihre Schwestern zustimmen würden. Wegen des nicht aufgeschlossenen Waldes sei die Bringung schwierig und dementsprechend teuer gewesen; um nicht nur Kosten zu haben und weil Durchforstungen ohnehin dringend nötig gewesen seien, habe man über die Schadholzmenge hinaus auch noch etwas geschlägert. In den vergangenen elf Jahren seit der Übergabe sei insgesamt ca. 265 Festmeter Holz angefallen. Ihr Anteil pro Jahr betrage daher ca. acht Festmeter. Von einer nachhaltigen Bewirtschaftung zur Erzielung eines Erwerbseinkommens könne daher nicht gesprochen werden.

Der Landeshauptmann verwies auch auf das Schreiben der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 21. November 1988, wonach die drei Miteigentümerinnen seit 1977 keine Förderungsmittel für waldbauliche Maßnahmen, Forstaufschließung oder Weginstandhaltungen erhalten hätten. Laut Schreiben des Marktgemeindeamtes E vom 21. Oktober 1988 seien von den Miteigentümerinnen auch keine Wildschäden gemeldet und beim Jagdpächter geltend gemacht worden.

Nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertrat der Landeshauptmann im wesentlichen die Auffassung, daß auf der gegenständlichen forstwirtschaftlichen Fläche seit 1977 im wesentlichen nur Schadhölzer aufgearbeitet und Durchforstungen - jedoch keine Wiederaufforstungen - vorgenommen worden seien, um den einschlägigen forstpolizeilichen Bestimmungen zu entsprechen. Tatsächliche Bewirtschaftungshandlungen, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes darstellen, seien nicht gesetzt worden. Deshalb könne von einer dem selbständigen Erwerb dienenden, nachhaltig betriebenen Betätigung, einer organisierten Erwerbsgelegenheit, im Hinblick auf die minimale jährliche Holzgewinnung von ca. acht Festmetern pro Anteil keine Rede sein. Demnach liege auch kein forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 vor. Die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Pensionsversicherungspflicht nach dem BSVG seien daher nicht gegeben.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erhob Berufung.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung Folge gegeben und in Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes festgestellt, daß die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 30. September 1988 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege.

Nach der Begründung habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt in ihrer Berufung im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß die durchgeführten Waldarbeiten nicht nur wegen der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten, sondern auch um des Erwerbes willen veranlaßt worden seien.

Bezüglich des zu beurteilenden Sachverhaltes ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin zu einem Drittel Miteigentümerin eines Waldgrundstückes sei, wobei der anteilige Einheitswert in der Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 30. September 1988 den Betrag von S 33.000,-- überstiegen habe. In gewissen Zeitabständen seien Bewirtschaftungsmaßnahmen in Form von Durchforstungen und Aufarbeitung von Schadholz gesetzt worden. Das anfallende Holz sei verkauft und der Erlös anteilsmäßig unter den Miteigentümern aufgeteilt worden. Nach Wiedergabe der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Hinweis auf Erkenntnis vom 26. März 1982, Zl. 81/08/0175) vertrat die belangte Behörde die Auffassung, der Umstand, daß auf dem in Rede stehenden Waldgrundstück Bewirtschaftungsmaßnahmen gesetzt worden seien und die Beschwerdeführerin durch den Holzverkauf tatsächlich wirtschaftlichen Nutzen gezogen habe, sei ausschlaggebend für die Feststellung ihrer Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung der Bauern während des im Spruch angeführten Zeitraumes.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die belangte Behörde hat die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung der Bauern auf § 2 Abs. 1 Z. 1 sowie Abs. 2 und 3 BSVG gegründet. Diese Bestimmungen haben folgenden Inhalt:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird; ****

(2) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht für die im Abs. 1 Z. 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 13.000 S übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 13.000 S nicht übersteigt oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.

§ 23 Abs. 3 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Abs. 2 gilt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit der Maßgabe, daß an Stelle des Einheitswertes vom 13.000 S ein Einheitswert von 33.000 S tritt."

Nach § 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes unter anderem Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte...

Gemäß § 23 Abs. 3 lit. b. BSVG ist bei Bildung des Versicherungswertes, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert zugrunde zu legen.

2.2. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984 schon dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt; hiebei kann die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen. Mit der forstwirtschaftlichen Betätigung im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausführlich in seinem Erkenntnis vom 26. März 1982, Zl. 81/08/0175, befaßt. Darin verwies der Gerichtshof zunächst auf den in der Rechtsprechung hinsichtlich des Waldbesitzes herausgearbeiteten Begriff der forstwirtschaftlichen Tätigkeit, wonach bei einem Waldbesitz eine solche Betätigung auch dann anzunehmen ist, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung tritt, weil naturgemäß der Zeitraum zwischen Saat (Aufforstung) und Ernte (Schlägerung) ein längerer ist und sich daher die Tätigkeit inzwischen im wesentlichen auf eine Betreuung des Wuchses und die Einhaltung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen beschränken muß. Damit ist aber, so fuhr der Gerichtshof fort, noch keine Aussage darüber getroffen, ob ein bestimmter Waldbesitz überhaupt ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes (in Verbindung mit dem darin verwiesenen § 5 des Landarbeitsgesetzes) ist. Es ist vielmehr zunächst zu klären, welche Zwecke der Waldbesitzer mit seinem Wald anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Zulässige Zwecke können nicht nur die forstwirtschaftliche Nutzung, sondern auch die Verfolgung anderer Zielsetzungen, wie etwa die selbstgewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf die Schutzwirkung des Waldes, sein. Andererseits muß es sich bei einer betrieblichen Tätigkeit um eine grundsätzlich dem selbstständigen Erwerb dienende, nachhaltig betriebene Betätigung, eine organisierte Erwerbsgelegenheit, handeln. Dabei kommt es im besonderen Maße auf das äußere Erscheinungsbild der mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln erfolgenden nachhaltigen Tätigkeiten zum Zwecke der Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der land(forst)wirtschaftlichen Produktion an. Ob hiebei in jedem Fall die Absicht oder auch nur die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, gegeben sein muß, ist eine Abgrenzungsfrage. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung ihres Waldes darstellen oder zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, daß sie aus Erträgen ihres Waldes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde. Es kommt also auf die vollzogene tatsächliche Nutzung oder zumindest auf die im Hinblick auf künftige Erträge tatsächlich gesetzten Bewirtschaftungshandlungen an (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 13. Okober 1988, Zl. 86/08/0196, mit Hinweis auf die Vorjudikatur).

In der "Aufarbeitung" von angefallenen Schadhölzern und in der Durchführung der "notwendigen" Aufforstungen kann unter der Voraussetzung eine betrieblich-forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes erblickt werden, wenn es sich bei diesen Maßnahmen nicht nur um auf Rechnung und Gefahr des Waldbesitzers durchgeführte Schadensbeseitigungsvorgänge im Rahmen forstrechtlicher Verpflichtungen (die "Notwendigkeit" von Auforstungen wäre dann im Sinne gesetzlicher Pflichten gemeint) ohne Absicht einer forstwirtschaftlichen Nutzung gehandelt hat, sondern sie eine tatsächliche Nutzung durch Verwertung der Schadhölzer verbunden mit Bewirtschaftungshandlungen ("notwendige" Aufforstungen, wobei die Notwendigkeit dann im Sinne betriebswirtschaftlicher Gebundenheit zu verstehen wäre) im Hinblick auf künftige Erträge darstellte. Ob die genannten Maßnahmen tatsächlich einen Schluß auf die beabsichtigte forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes zulassen, hängt vom Ausmaß der aufgearbeiteten Schadhölzer und der durchgeführten Aufforstungen, der Art der Verwertung und der Durchführung der Aufforstungen sowie der grundsätzlichen wirtschaftlichen Eignung des Waldes nach seiner Lage und Art zur nachhaltigen Nutzung ab (vgl. das Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Zl. 83/08/0131).

2.3. Die belangte Behörde hat die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung der Bauern für die Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 30. September 1988 mit der Begründung bejaht, daß "auf dem in Rede stehenden Waldgrundstück Bewirtschaftungsmaßnahmen gesetzt wurden und die Beschwerdeführerin durch den Holzverkauf tatsächlich wirtschaftlichen Nutzen gezogen hat". Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden.

Die belangte Behörde hat den "wirtschaftlichen Nutzen" der Beschwerdeführerin im wesentlichen deshalb als gegeben erachtet, da zwischen 1981 und 1988 auf Grund von Aufarbeitung von Schadhölzern und Durchforstungen insgesammt ca. 265 Festmeter Holz angefallen seien, was eine jährliche Holzgewinnung von ca. acht Festmeter pro Anteil bedeute. Wenn bei dieser Berechnung auch jegliche Kosten der forstlichen Maßnahmen unberücksichtigt geblieben sind, so schadet dies doch insoferne nicht, da die Beschwerdeführerin selbst hinsichtlich der Maßnahmen in den Jahren 1981/1982 und 1984 erklärt hat, daß "über die Schadholzmenge hinaus auch noch etwas geschlägert worden sei, um nicht nur Kosten zu haben und weil Durchforstungen ohnehin dringend notwendig gewesen wären" (vgl. das unter der Ordnungszahl 5 im Akt des Landhauptmannes liegende Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. März 1989 zum Vorlagebericht der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt). Auf dem Boden der unter Punkt 2.2. wiedergegebenen Rechtssprechung hat die Beschwerdeführerin daher zumindest noch im Jahre 1984 tatsächlichen Nutzen durch ihrem Waldbesitz gezogen, was jedoch im Hinblick darauf, daß der Anteil ihres Einheitswertes damals den Betrag von S 33.000 nicht überstieg, nicht zur Begründung der Pflichtversicherung führte. Wenn auch im Sinne der Ausführungen zur forstwirtschaftlichen Betätigung ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich ist, um beurteilen zu können, ob Handlungen gesetzt worden sind, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes darstellen oder zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, daß aus den Erträgen des Waldes künftig wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden soll, so darf doch nicht übersehen werden, daß dann, wenn die Versicherungspflicht für einen relativ kurzen Zeitraum (im Beschwerdefall vom 1. Jänner 1986 bis 30. September 1989) ausgesprochen wird, den in diesem Zeitraum gesetzten Maßnahmen besondere Bedeutung zukommt. Auf den Beschwerdefall angewendet bedeutet dies, daß insbesondere die im Jahre 1988 erfolgte Schadholzaufarbeitung dafür entscheidend ist, ab die von der Rechtssprechung geforderten Kriterien eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft gegeben sind. Dabei hat die Beschwerdeführerin wiederholt und unwidersprochen erklärt, daß im Jahre 1988 lediglich über Auftrag der Forstinspektion Schadholz aufgearbeitet worden ist, wofür auch die geringe Menge des dabei angefallenen Holzes (ca. 40 Festmeter) spricht. Da im streitgegenständlichen Zeitraum außer den durchgeführten Schadensbeseitigungsvorgängen im Rahmen forstrechtlicher Verpflichtungen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1991, Zl. 90/08/0018) nach den unbestrittenen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keinerlei Aufforstungen durchgeführt worden sind, erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe in der Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 30. September 1988 Bewirtschaftungsmaßnahmen gesetzt und durch Holzverkauf tatsächlich wirtschaftlichen Nutzen gezogen und unterliege deshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, als rechtswidrig.

2.4. Auf Grund dieser Erwägungen belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

2.5. Der Abspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991. Wegen der im Verfahren vor dem Gerichtshof geltend sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) konnte ein Ersatz an Stempelgebühren nicht zugesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080285.X00

Im RIS seit

21.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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