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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Ing. W in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Oktober 1991, Zl. 11-39 A 12-91, betreffend Übertragung der Zuständigkeit in einem Verfahren zur Erteilung einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat bei der nach seinem Wohnsitz zuständigen Kraftfahrbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Hartberg, die Erteilung der Lenkerberechtigung für eine weitere Gruppe von Kraftfahrzeugen begehrt; gleichzeitig beantragte er, die Durch- und Weiterführung dieses Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zu übertragen, weil er im Bezirk Oberwart einen Ausbildungskurs absolviere und "die diesbezügliche Lenkerprüfung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung abzulegen" beabsichtige.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Übertragungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 67 Abs. 1 KFG 1967 abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem ersten Satz des § 67 Abs. 1 KFG 1967 hat über einen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung hat die genannte Behörde auf Antrag die Durch- und Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird.
Der Beschwerdeführer führt selbst aus, daß er zwar im Bezirk Oberwart weder einen ordentlichen Wohnsitz noch eine Beschäftigung habe, daß aber die Übertragung des über seinen Antrag eingeleiteten Verfahrens an den Ort seiner Ausbildung eine erhebliche Erleichterung für ihn hätte.
Der Beschwerdeführer tut damit nicht dar, daß der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Nach dem dritten Satz des § 67 Abs. 1 KFG 1967 kommt die Übertragung der Zuständigkeit von der Wohnsitzbehörde nur an jene Behörde in Betracht, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung des Antragstellers liegt. Ein Ort, an dem sich die betreffende Person aus anderen Gründen aufhält, kommt für eine Zuständigkeitsübertragung nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere für einen Ort, an dem sich der Antragsteller lediglich zu dem Zweck aufhält, eine bestimmte kraftfahrrechtliche Ausbildung zu genießen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, daß in Ansehung sogenannter "Internatskurse" auch andere behördliche Praktiken bestehen, so ist er darauf zu verweisen, daß er kein subjektives Recht darauf hat, in derselben Weise rechtswidrig behandelt zu werden wie andere Personen, selbst wenn es sich dabei um eine Begünstigung handelt (vgl. zur Frage derartiger Internatskurse auf Grund der vergleichbaren Rechtslage nach dem KFG 1955 das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1966, Slg. Nr. 5279).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Gesetz. Sowohl die grundsätzliche Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde als auch die Regelung einer Ausnahme (nur) für die Personen, die im Sprengel einer anderen Behörde einer Beschäftigung nachgehen, sind nicht unsachlich. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, der Anregung des Beschwerdeführers zu entsprechen und beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110173.X00Im RIS seit
19.03.2001