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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der G und des R in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. August 1988, Zl. 1/01-29.516/1-1988, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: H in B), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 17. März 1988 erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 unter einer Reihe von Vorschreibungen die Bewilligung, die biologisch geklärten häuslichen Abwässer aus dem auf Grundstück 59/3 KG L geplanten Einfamilienwohnhaus auf diesem (dem Mitbeteiligten gehörenden) Grundstück zur Versickerung zu bringen.
Die Berufung der Beschwerdeführer, die als Eigentümer des Grundstücks 59/5 KG L Anrainer des Mitbeteiligten sind, wies der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 30. August 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe über das Ansuchen des Mitbeteiligten am 18. Februar 1988 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anläßlich welcher Dkfm. W. St. (ein anderer Anrainer) dem Verhandlungsleiter eine von den Beschwerdeführern ausgestellte Vollmacht zur Vertretung der Beschwerdeführer bei der besagten Verhandlung übergeben habe. Zugleich habe Dkfm. St. namens der Beschwerdeführer einen (undatierten und ununterschriebenen) Schriftsatz vorgelegt, mit welchem aber keine Verletzung bestehender Rechte durch das Vorhaben eingewendet, sondern nur zum Ausdruck gebracht worden sei, daß bei einem künftigen Anschluß der Abwasseranlage des Grundstücks 59/3 an das öffentliche Kanalnetz ein solcher Anschluß nicht über das Grundstück 59/5 erfolgen könne, da kein Leitungsrecht bestehe, ferner, daß Baumaßnahmen über das Grundstück 59/5 trotz Geh- und Fahrtrecht nicht erfolgen könnten, wobei auf den Kaufvertrag verwiesen worden sei. Die im Schriftsatz enthaltenen Forderungen bzw. Einwendungen hätten sich auch nicht gegen den Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 1988 gerichtet, bei der ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung zur Beseitigung der auf dem Grundstück 59/3 anfallenden häuslichen Abwässer auf ebendemselben Grundstück zu behandeln gewesen sei. In dem erwähnten Schriftsatz sei dagegen einzig und allein auf einen künftigen Hauskanalanschluß des Grundstücks 59/3 Bezug genommen worden, der nicht Gegenstand jener Verhandlung gewesen sei. Da die Beschwerdeführer somit bis zum Ende der unter Hinweis auf die Folgen des § 42 AVG 1950 anberaumten und durchgeführten mündlichen Verhandlung am 18. Februar 1988 zum Verhandlungsgegenstand rechtswirksam keine Einwendungen in bezug auf eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte erhoben hätten, müßten sie als nach der genannten Gesetzesstelle präkludiert angesehen werden. Daher habe sich auch die Berufungsbehörde nicht weiter mit dem in deren Berufung enthaltenen Vorbringen zu befassen gehabt.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachten, nicht mit Einwendungen gegen das Vorhaben als präkludiert angesehen zu werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Mitbeteiligte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand der Verhandlung vom 18. Februar 1988, zu der auch die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG 1950 geladen wurden, war das Ansuchen des Mitbeteiligten um wasserrechtliche Bewilligung der "Abwasserbeseitigung (Versickerung) auf Gdst.Nr. 59/3, KG. L.
Das von den Beschwerdeführern im Weg ihres Bevollmächtigten bei dieser Verhandlung erstattete schriftlich niedergelegte Vorbringen lautete:
"1) Bei einem künftigen Anschluß der Abwasseranlage der Grd.Parz.Nr. 59/3 an das öffent. Kanalnetz, kann dieser Anschluß nicht über das Grd.Stk.Nr. 59/5 erfolgen, da kein Leitungsrecht besteht.
2) Baumaßnahmen über die Grd.Parz. 59/5 können trotz Gehu. Fahrtrecht nicht erfolgen, wir verweisen auf den Kaufvertrag."
Die Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens ist nicht geeignet, eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung erkennen zu lassen. Diese ist wohl "bis zur Möglichkeit eines Anschlusses an den öffentlichen Unratskanal, längstens jedoch bis zum 31.12.2003 befristet" worden (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides); das bedeutet aber nichts anderes, als daß, sollte ein Anschluß nur über das Grundstück 59/5 in Betracht kommen, aber rechtlich nicht möglich sein, die Frist für die erteilte Bewilligung erst am 31. Dezember 2003 und nicht schon früher abläuft. Durch die Aufnahme der "Möglichkeit eines Anschlusses an den öffentlichen Unratskanal" in die Befristungsbestimmung wurde die Frage eines tatsächlichen, auch rechtlich abgesicherten Kanalanschlusses (zu Recht) keineswegs zum Gegenstand jenes wasserrechtlichen Verfahrens gemacht. Ähnliches gilt für die "Baumaßnahmen" betreffenden Ausführungen. Die Wasserrechtsbehörde ist nicht verpflichtet, die Erteilung einer Bewilligung, für die im übrigen die Voraussetzungen vorliegen, von dem Nachweis abhängig zu machen, daß die Heranschaffung von Baumaterial für die Durchführung der nach der Bewilligung erforderlichen Arbeiten gewährleistet ist. Im übrigen ist auf § 72 WRG 1959 (vor und nach der Novelle BGBl. Nr. 252/1990) über das Betreten und die Benutzung fremder Grundstücke zu verweisen, eine von Gesetzes wegen vorgesehene Regelung, die von den allenfalls davon Betroffenen nicht im Weg von "Einwendungen" abgewehrt werden könnte.
Da somit von den Beschwerdeführern rechtzeitig kein die erteilte Bewilligung hinderndes Vorbringen erstattet worden ist, hat auch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht in Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen (siehe dazu insbesondere die Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. 10.317/A).
Die sonach unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988070123.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
01.12.2009