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44 Zivildienst;Norm
ZDG 1986 §9 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des W E in W, vertreten durch Dr. R S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. September 1991, Zl. 129.160/8-IV/10/91, betreffend Zuweisung zur Leistung des Grundzivildienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 ZDG einer näher genannten Einrichtung eines bestimmten Rechtsträgers zur Leistung des Grundzivildienstes vom 3. Februar 1992 an zugewiesen wurde. Bei der Einrichtung habe er "Hilfs- und Sozialdienste" zu erbringen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer macht unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 3 ZDG geltend, daß der angefochtene Bescheid deswegen rechtswidrig sei, weil derzeit die Praxis bestehe, "ausschließlich die Wünsche derjenigen Zivildiener, die nach ihrer Gewissensprüfung den Wohnort gewechselt haben und erst später am neuen Wohnort ihren Zivildienst leisten wollen, nicht zu berücksichtigen"; diese Praxis sei willkürlich und somit ein Ermessensmißbrauch.
Dieses Vorbringen ist, soweit es überhaupt verständlich ist, unbegründet. Sollte es sich auf die Frage des Ortes der Zivildienstleistung beziehen - was vor allem im Hinblick darauf anzunehmen ist, daß in der Beschwerde ein anderer Wohnort des Beschwerdeführers als im angefochtenen Bescheid angegeben ist und daß der Beschwerdeführer einer am letztgenannten Ort befindlichen Einrichtung zugewiesen wurde - so ist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich die Wünsche des Zivildienstpflichtigen wohl auf die Einrichtung, nicht aber auch auf Zeit und Ort der Zivildienstleistung beziehen können (vgl. das Erkenntnis vom 30. April 1991, Zl. 91/11/0035). Schon aus diesem Grunde liegt die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vor.
2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei in sich widersprüchlich, da sie zwei einander ausschließende - als Punkte A und B bezeichnete - Varianten aufweise, ist er darauf hinzuweisen, daß auf der ersten Seite der Bescheidausfertigung nach dem Spruch klargestellt ist, daß die Begründungsvariante A zum Tragen kommt (vgl. ebenfalls das zitierte Erkenntnis vom 30. April 1991).
3. § 9 Abs. 1 ZDG vermittelt den Zivildienstpflichtigen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein subjektives Recht auf Zuweisung zu einer Einrichtung, für die sie die erforderlichen Voraussetzungen erbringen. Ebensowenig besteht ein subjektives Recht, nur zu bestimmten Dienstleistungen verpflichtet zu werden (vgl. das Erkenntnis vom 12. Juni 1990, Zl. 89/11/0218). Daß der Beschwerdeführer auf Grund seiner körperlichen Beschaffenheit nicht zu allen Dienstleistungen, die bei der betreffenden Einrichtung denkbarerweise zu leisten sein werden, in der Lage ist, berührt nicht die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides. Sollte er im Rahmen seiner Dienstleistung zu konkreten Dienstverrichtungen verpflichtet werden, die seinen körperlichen Fähigkeiten nicht entsprechen, so hätte er dies auf die in der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 611/1981 betreffend Einbringung, Behandlung und Erledigung von Wünschen und Beschwerden der Zivildienstleistenden vorgesehene Weise geltend zu machen. Die bloße Möglichkeit der Anordnung von seine Fähigkeiten übersteigenden Dienstverrichtungen - mehr macht der Beschwerdeführer nicht geltend - vermag eine Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides nicht zu begründen. Daß er zu keinerlei Dienstverrichtungen fähig sei, wie sie bei der betreffenden Einrichtung verlangt werden, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den (zur hg. Zl. AW 91/11/0051 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110169.X00Im RIS seit
21.01.1992