TE Vwgh Beschluss 1992/1/22 91/01/0169

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Veröffentlicht am 22.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache der K R in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. Oktober 1991, Zl. MA 58-R 6/90/Str, betreffend Übertretung des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 29. Oktober 1991 wurde die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung im einzeln angeführter Mängel gegen Wiedervorlage binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, zurückgestellt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin unter anderem darauf aufmerksam gemacht, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Die Beschwerdeführerin kam dem ihr erteilten Auftrag jedenfalls insofern nicht nach, als sie - entgegen dem ausdrücklichen Hinweis, daß die zurückgestellte Beschwerde

(EINSCHLIESSLICH DER ANGESCHLOSSEN GEWESENEN, GESETZLICH VORGESCHRIEBENEN BEILAGEN) auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird - der Beschwerde anläßlich ihrer Wiedervorlage eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides nicht neuerlich angeschlossen hat (§ 28 Abs. 5 VwGG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem den Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12329/A) zieht auch dann, wenn ein Mängelbehebungsauftrag nur teilweise nicht erfüllt wird, dies die in § 34 Abs. 2 VwGG für den Fall der Nichterfüllung genannte Rechtsfolge nach sich.

Die Beschwerde war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010169.X00

Im RIS seit

22.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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