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16/01 Medien;Norm
DruckwerkAnschlagV Lienz 1984 §1 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des A S in Lienz, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 4. April 1991, Zl. St 40-9/91, betreffend Übertretung des Mediengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 4. April 1990, Zl. 89/01/0020, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war der ein gegen den Beschwerdeführer ergangenes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft (BH) bestätigende Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden, weil dieser keine spruchmäßige Feststellung darüber enthalten hatte, daß die vom Beschwerdeführer zum Plakatieren benutzte Außenseite des Hauses "XY" in L nicht zu den zum Anschlagen von Druckwerken bestimmten Flächen zähle.
Mit dem nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens erlassenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der BH vom 21. Oktober 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid nach Maßgabe des wie folgt geänderten Spruches:
Die Bestrafung des Beschwerdeführers nach §§ 1 und 2 der "Plakatierungsverordnung" in Verbindung mit § 9 VStG und § 49 Mediengesetz sei deshalb erfolgt, weil er "als satzungsgemäß zur Vertretubng nach außen berufenes Organ - Geschäftsführer - der S-GmbH es zu verantworten hat, daß am 24.6.1987 an der westseitigen Außenfläche des Hauses "XY" in L, Y-Straße 1, ein Plakat - ein Druckwerk im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 4 Mediengesetz, das auf eine Veranstaltung im Restaurant "Z" am 27.6.1987 hinwies, angeschlagen wurde, obwohl das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten nur an dafür bestimmten Flächen erfolgen darf und die Fläche, die zum Plakatieren benutzt wurde, nämlich der Eckpfeiler an der West-/Südseite des Hauses Y-Straße 1 in L, nicht zu den Flächen zählt, die offensichtlich zum Anschlagen von Druckwerken bestimmt sind."
Begründend führte die belangte Behörde aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nicht im Besitz einer Erlaubnis der Eigentümerin des besagten Gebäudes (seiner Schwester) für die Anbringung von Plakaten gewesen sei. Vielmehr sei ihm durch Bemerkungen seiner Schwester bekannt gewesen, daß sich diese bemühe, ihr Haus von Plakaten sauber zu halten. Daraus sei auch für den Beschwerdeführer ersichtlich gewesen, daß dort das Plakatieren nicht gestattet sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht entgegen der Vorschrift des § 49 Mediengesetz bzw. nach Ablauf der Verjährungsfrist bestraft zu werden, und im Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren verletzt. Insbesondere habe die belangte Behörde den Tatort unrichtig angegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 48 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, bedarf es zum Anschlagen, Aushängen und Auflegen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort keiner behördlichen Bewilligung. Doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Verordnung anordnen, daß das Anschlagen nur an bestimmten Plätzen erfolgen darf.
Gemäß § 49 leg. cit. begeht, wer einer der Bestimmungen der §§ 47 und 48 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis S 10.000,-- zu bestrafen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der zu § 48 Mediengesetz ergangenen Verordnung der BH vom 5. September 1984 darf das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken an öffentlichen Orten im Gebiet des Bezirkes Lienz nur
a) an Flächen, die offensichtlich zum Anschlagen von Druckwerken bestimmt sind, oder
b) an anderen Flächen, sofern sie nicht unter die in Abs. 2 angeführten Beschränkungen fallen, erfolgen.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen darf das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken nicht unmittelbar u.a. an Außenflächen von Gebäuden erfolgen. Diese Beschränkungen gelten nicht, soweit es sich hiebei um das Anschlagen von Druckwerken an offensichtlich hiezu bestimmten Flächen handelt.
Die belangte Behörde hat den Schwerpunkt ihrer ergänzenden Ermittlungen auf das Beweisthema gelegt, ob die vom Beschwerdeführer am 24. Juni 1987 zum Plakatieren herangezogene westseitige Außenfläche des Hauses "XY" als offensichtlich zum Anschlagen von Druckwerken bestimmte Fläche anzusehen sei. Diese Erhebungen an Ort und Stelle sowie Befragungen der Hauseigentümerin hatten zum Ergebnis, daß seitens der Hauseigentümerin das Plakatieren sowohl an der West- als auch der Südseite dieses Gebäudes grundsätzlich untersagt ist. Daß zur Tatzeit andere Plakate angebracht gewesen wären, wurde weder vom Beschwerdeführer selbst behauptet, noch hat das Ermittlungsverfahren Anhaltspunkte in dieser Richtung ergeben. Die Hauseigentümerin sei auch immer bemüht, Plakate, die trotzdem entgegen ihrem Willen am Gebäude angebracht würden, zu entfernen. Bei diesem, vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Ermittlungsergebnis konnte die belangte Behörde zu Recht zu der Auffassung gelangen, bei der vom Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt zum Plakatieren benutzten Gebäudefläche habe es sich nicht um eine offensichtlich zum Anschlagen von Druckwerken bestimmte Fläche gehandelt.
Angesichts des feststehenden Sachverahltes und der Aussage der Hauseigentümerin, daß sie dem Beschwerdeführer keine Erlaubnis zum Plakatieren erteilt habe - auch dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten -, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei Prüfung der subjektiven Tatseite von einem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe das Plakat nicht - wie ihm vorgeworfen - an der Westseite des Gebäudes, sondern an dessen Südseite angebracht, unterliegt er mit dieser erstmals in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptung dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.
Der Beschwerdeführer hat in der von der belangten Behörde vorgenommenen Auswechslung der Hausnummer des Hauses "XY" (Y-Straße 1 statt im erstinstanzlichen Straferkenntnis Y-Straße 1a) die Erhebung eines neuen Tatvorwurfes, der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt verjährt wäre, erblickt. Hiezu ist zunächst festzuhalten, daß im Beschwerdefall der Angabe der Hausnummer für die Umschreibung des Tatortes lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies deshalb, weil das Haus "XY", welches nach Ausweis der Verwaltungsakten zwar mit zwei Hausnummern (Y-Straße 1 und 1a) versehen ist, wobei aber der Gebäudeteil mit der Nummer 1a unmittelbar an die Ostseite des mit seiner Westseite an die Y-Straße angrenzenden Gebäudeteiles mit der Nummer 1 anschließt, als Gesamtgebäude nur eine an die Y-Straße angrenzende Westseite aufweist. Damit erweist sich aber die Ansicht, die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Berichtigung der Hausnummer stelle einen neuen Tatvorwurf dar, im Hinblick auf die nach wie vor den gleichen Tatort bezeichnende Tatumschreibung als unrichtig.
Soweit der Beschwerdeführer in Ausführung der Verfahrensrüge vorbringt, die Eigentümerin des Hauses "XY" habe die Anbringung eines Plakates durch den Beschwerdeführer "bestritten", steht dieses Vorbringen mit der Aktenlage, derzufolge die Genannte lediglich davon gesprochen hat, sich an eine Plakatierung durch den Beschwerdeführer nicht zu erinnern bzw. eine solche nicht bemerkt zu haben, nicht im Einklang. Auch mit dem Vorwurf, im Aktenvorgang seien lediglich Lichtbilder von vom Beschwerdeführer aufgestellten Plakatständern, nicht aber von der Plakatierung am angeführten Haus enthalten, vermag der Beschwerdeführer ebensowenig einen Verfahrensmangel darzutun wie mit dem Vorbringen, nicht eigens zur Plakatierung befragt worden zu sein. Für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsstrafverfahrens ist die Anfertigung von Lichtbildern des Tatortes bzw. des Tatgegenstandes keineswegs zwingend vorgeschrieben. Ebensowenig ist es erforderlich, den Beschuldigten über den Vorhalt der ihm zur Last gelegten Tat hinaus noch einer gezielten Befragung zu unterziehen.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010102.X00Im RIS seit
22.01.1992