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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968 §2 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/01/0017 B 22. Jänner 1992 91/01/0214 E 22. Jänner 1992Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des I D in L, vertreten durch Dr. H B, Rechtsanwalt in L, gegen die Erledigung des Bundesministers für Inneres vom 27. November 1991, Zl. 2.910/181-III/14/91, betreffend Entlassung aus der Bundesbetreuung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Das mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte, an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 27. November 1991 lautet wie folgt:
"Ihrem Asylantrag wurde keine Folge gegeben. Sie werden daher gebeten dafür Verständnis zu zeigen, daß Ihr weiterer Aufenthalt in dem vom Bundesministerium für Inneres bereitgestellten Quartier nicht mehr möglich ist.
Gemäß Bundesbetreuungsgesetz werden Sie daher mit Wirksamkeit vom 30.12.1991 aus der Bundesbetreuung entlassen.
Sie werden gleichzeitig darauf hingewiesen, daß Sie Ihren Aufenthalt in Österreich fremdenpolizeilich bei Ihrer zuständigen Sicherheitsbehörde 1. Instanz (Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde) zu regeln (das heißt: einen Sichtvermerk anzustreben) oder das Bundesgebiet der Republik Österreich ehestmöglich aus eigenem zu verlassen haben."
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei dieser behördlichen Erledigung um keinen Bescheid im Sinne der Art. 130 Abs. 1 lit. a und 131 Abs. 1 B-VG, dessen Vorliegen die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde voraussetzt. Richtig ist zwar der Hinweis des Beschwerdeführers, daß der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 6. November 1991, Zlen. 91/01/0066 bis 0075, einer im wesentlichen gleichartigen Erledigung Bescheidqualität zuerkannt hat. Dies wurde damit begründet, daß - ungeachtet der jeweils fehlenden Bezeichnung als Bescheid - auf Grund des anzuwendenden Gesetzes aus den Erledigungen immerhin der autoritative Abspruch über die Beendigung der Bundesbetreuung zu erkennen sei und die Tatsache, daß auf die Zuerkennung der Bundesbetreuung kein Rechtsanspruch besteht, noch nicht besage, daß ihre Aberkennung nicht mit Bescheid erfolgt. Der Beschwerdeführer übersieht aber, daß sich inzwischen die Rechtslage diesbezüglich geändert hat. Dem genannten Erkenntnis lag das Bundesgesetz vom 5. Juli 1990, BGBl. Nr. 452, zugrunde, nach dessen § 1 Abs. 3 zweiter Satz AUF DIE AUFNAHME IN DIE BUNDESBETREUUNG kein Rechtsanspruch bestand. Dieses Bundesgesetz ist jedoch mit 27. Juli 1991 außer Kraft getreten und durch das Bundesbetreuungsgesetz, BGBl. Nr. 405/1991, ersetzt worden, in dessen § 1 Abs. 3 es heißt, daß AUF DIE BUNDESBETREUUNG - also nicht nur auf die Aufnahme in diese, sondern auf ihre Gewährung in Form der Privatwirtschaftungsverwaltung schlechthin (vgl. 158 Blg. NR XVIII. GP, Seite 7) - kein Rechtsanspruch besteht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die belangte Behörde durch einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A).
Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des PrivatrechtsBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche ErklärungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010210.X00Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
15.04.2010