TE Vwgh Beschluss 1992/1/22 91/01/0195

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.1992
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/01/0196 91/01/0197 91/01/0198

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des A R in W, gegen 1.) den Beschluß des BG Innsbruck vom 30. Juli 1991, GZ 11 C 839/91-3,

2.) den Beschluß des BG Innsbruck vom 13. August 1991, GZ 11 C 839/91, 3.) den Beschluß des LG Innsbruck vom 4. Oktober 1991, GZ 2aR 433/91 und 4.) den Beschluß des BG Innsbruck vom 8. November 1991, GZ 11 C 839/91-10, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen vier gerichtliche Beschlüsse. Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit.a iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof nur über Beschwerden, womit die Rechtswidrigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden geltend gemacht wird. Die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen hingegen steht dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 324 letzter Absatz referierte hg. Judikatur).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. Aus diesem Grund erübrigte sich auch ein Auftrag zur Verbesserung verschiedener der Beschwerdeschrift anhaftender Mängel (Dolp aaO. Seite 525 vorletzter Absatz).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010195.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten