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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der Sch OHG in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom 28. Oktober 1991, Zl. 6/3 - 3241/91-05, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer sowie Gewerbesteuerzerlegung für die Jahre 1985 bis 1987, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat gegen denselben Bescheid bereits eine Beschwerde eingebracht, die zur hg. Zl. 91/13/0253 protokolliert wurde und zufolge der mit hg. Beschluß vom heutigen Tage bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist als wirksam erhoben anzusehen ist.
Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag überreichte neuerliche Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen, weil mit der zuvor erhobenen Beschwerde das Beschwerderecht verbraucht ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 450f wiedergegebene Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130255.X00Im RIS seit
22.01.1992