TE Vfgh Beschluss 1989/6/13 B412/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.1989
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §35
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Verlängerung der Frist zur Behebung eines Formgebrechens nicht zulässig

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. März 1989, Z MA 70-10/1692/88/Str.

Mit Schreiben vom 3. April 1989 forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter gemäß §§84, 85 ZPO, §35 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, ein Vermögensbekenntnis beizubringen und den angefochtenen Bescheid vorzulegen.

Der Einschreiter kam dem Mängelbehebungsauftrag jedoch hinsichtlich der Vorlage des Bescheides innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach. Da gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG eine Verlängerung der Frist zur Behebung eines Formgebrechens nicht zulässig ist, konnte den Anträgen des Einschreiters vom 4. Mai 1989 und vom 1. Juni 1989 auf Fristverlängerung nicht entsprochen werden.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfGH v. 26. 9. 1986, B280/86).

Dies konnte gemäß §72 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B412.1989

Dokumentnummer

JFT_10109387_89B00412_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten