TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/23 91/06/0193

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Veröffentlicht am 23.01.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO Stmk 1968 §2 Abs2;
BauO Stmk 1968 §2 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des GP in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 12. September 1991, Zl. A 17-K-7.756/1991-1, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um Widmungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 10. März 1988, eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz am 11. März 1988, beantragte der Beschwerdeführer offenbar unter Bezugnahme auf ein Baubewilligungsverfahren die Erteilung einer Widmungsänderungsbewilligung für die Liegenschaft Bfl. Nr. n1, EZ n2, KG W. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, zur Vorlage der Baupläne eine Fristerstreckung bis 31. März 1988 zu gewähren, da der Baumeister derzeit nicht in Österreich sei. Dem Ansuchen war eine Abschrift einer Widmungsbewilligung vom 17. September 1931 angeschlossen, jedoch kein Widmungsplan.

Mit Schreiben vom 28. Mai 1991 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, für sein Ansuchen um Widmungsänderungsbewilligung sei gemäß § 2 lit. d der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ein unterfertigter Widmungsplan erforderlich, der der Baubehörde bis dato nicht zugegangen sei. Für die Beibringung dieses Widmungsplanes wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung gewährt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß bei ungenutztem Ablauf der Frist das Ansuchen um Widmungsänderungsbewilligung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müßte.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 12. Juli 1991 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Änderung der mit Bescheid vom 17. September 1931 bewilligten Widmung für die Baufläche Nr. n1, EZ n2, KG W, gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. d der Steiermärkischen Bauordnung als mangelhaft belegt zurückgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dem Beschwerdeführer sei eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden, binnen derer er verbesserte Pläne hätte vorlegen sollen. Innerhalb dieser zwei Wochen habe der Beschwerdeführer einen Antrag um Fristerstreckung eingebracht, dennoch sei das Widmungsgesuch zurückgewiesen worden. Es sei darauf hinzuweisen, daß einerseits dem Beschwerdeführer seitens seines Zivilingenieurbüros mitgeteilt worden sei, daß die Unterlagen eingereicht worden seien, andererseits sei darauf hinzuweisen, daß die diversen technischen Sachbearbeiter im Detail verschiedene Wünsche hinsichtlich der Pläne hätten, sodaß nicht jeder Plan von vorne herein jedem Sachbearbeiter entsprechend eingereicht werden könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. September 1991 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe dem Gesetz entnehmen können, mit welchen Belegen sein Antrag im Zeitpunkt der Einbringung bei der Behörde ausgstattet werden mußte. In einem solchen Falle müsse die im Verbesserungsauftrag festgesetzte Frist nur ausreichen, um vorhandene Unterlagen vorzulegen, nicht aber, nicht vorhandene Unterlagen zu beschaffen. Die festgesetzte Frist von zwei Wochen sei durchaus angemessen und sei dem Beschwerdeführer bis zur Erlassung des Bescheides - also bis 12. Juli 1991 - ohnedies eine ausreichende Frist eingeräumt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Unterlagen, die einem Ansuchen um Widmungsbewilligung jedenfalls anzuschließen sind, sind im § 2 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (BO), angeführt. Nach § 2 Abs. 3 kann die Baubehörde weitere Pläne, insbesondere über die Lage und Größe der Bauten, Schichtenpläne, Längs- und Querprofile, ferner Angaben zur Beurteilung der Eignung der Bauplätze verlangen.

Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 28. Mai 1991 wurde ausschließlich die Vorlage von Unterlagen gefordert, die im § 2 Abs. 2 BO angeführt sind.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Dieser Verpflichtung ist die Behörde im Beschwerdefall nachgekommen; daß die Vorlage dieser Unterlagen jedenfalls erforderlich ist, mußte der Beschwerdeführer wissen. Weitere, im § 2 Abs. 3 BO angeführte, allenfalls noch zusätzliche Unterlagen wurden von ihm nicht verlangt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß dann, wenn der Antragsteller wußte, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen ausgestattet sein muß, die in einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG eingeräumte Frist nur der Vorlage der Unterlagen, nicht aber ihrer Beschaffung dienen muß (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 1. März 1960, Slg. N.F. Nr. 5224/A, vom 5. November 1985, Zl. 85/05/0091, uva.).

Der Beschwerdeführer bringt vor, im angefochtenen Bescheid werde nicht ausgeführt, weshalb die seitens des Beschwerdeführers selbst bzw. seines Architekturbüros eingereichten Pläne und Unterlagen mangelhaft gewesen seien.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß sein Ansuchen nicht mit mangelhaften Plänen, sondern mit überhaupt keinen Plänen belegt war. Dies geht zweifelsfrei schon aus dem Antrag um Widmungsänderungsbewilligung vom 10. März 1988 hervor, in dem nur eine Beilage (nämlich die in Abschrift beigelegte Widmungsbewilligung vom 17. September 1931) erwähnt war, und ausdrücklich ausgeführt wurde, daß es wegen Abwesenheit des Baumeisters nicht möglich sei, Baupläne vorzulegen. Da dem Antrag keine Pläne beigelegt waren, der gleichzeitig mit dem Antrag um Widmungsänderungsbewilligung gestellte Antrag zur Fristerstreckung bis 31. März 1988 längst abgelaufen war, hat der Magistrat der Landeshauptstadt Graz mit Schreiben vom 28. Mai 1991 den Beschwerdeführer zur Vorlage eines Widmungsplanes aufgefordert.

Hiezu war eine Frist von zwei Wochen ausreichend; da bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch weitere vier Wochen vergangen sind, sind dem Beschwerdeführer insgesamt seit Einbringen seines Ansuchens drei Jahre und vier Monate () zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestanden, die er aber ungenützt verstreichen ließ. Zutreffend hat daher die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060193.X00

Im RIS seit

23.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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