Index
L82000 Bauordnung;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des Dr. H in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 1991, Zl. 03-12 Da 30-91/8, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde in Verbindung mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 5. Juli 1990, GZ. A 17-K-1516/1987-3, war dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt worden, die konsenswidrige Benützung näher bezeichneter Räumlichkeiten im Hause G, X-Gasse, zu unterlassen. Dieser Bescheid, der am 17. Juli 1990 zugestellt wurde, blieb offensichtlich unbekämpft.
Wegen Nichtbeachtung dieser Verfügung hatte der Magistrat Graz nach Androhung einer Zwangsstrafe mit Bescheid vom 8. Oktober 1990 wegen weiteren Zuwiderhandelns die Zwangsstrafe in der Höhe von S 8.000,-- unter gleichzeitiger Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben ebenso erfolglos wie die gegen den Vorstellungsbescheid erhobene Beschwerde. Ein weiterer Bescheid vom 12. Dezember 1990, mit dem in Entsprechung der vorangegangenen Androhung im Bescheid vom 8. Oktober 1990 eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt und eine weitere Zwangsstrafe in der gleichen Höhe angedroht wurde, hatte das gleiche Schicksal (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12 Dezember 1991, Zlen. 91/06/0124, 0125, AW 91/06/0035, 0036).
Mit neuerlichem Bescheid des Bürgermeisters vom 12. Dezember 1990 wurde die angedrohte Zwangsstrafe von S 10.000,-- verhängt.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde wieder eingewendet, daß die Leistung unmöglich sei, da alle "in der Zwangsstrafe angeführten" Räume vermietet seien und eine Räumung auf Grund des Mietrechtsgesetzes nicht möglich sei. Darüber hinaus seien die gegenständlichen Räume nicht als Wohnräume, sondern als Geschäftsräume konsentiert anzusehen. Das Verbot der Benützung sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. Es liege gar keine Umwidmung vor. Schließlich könne für dieselbe Sache nicht zweimal eine Strafe, noch dazu die Höchststrafe verhängt werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge; sie wies darauf hin, daß der als Vollstreckungstitel dienende Bescheid des Gemeinderates am 17. Juli 1990 durch Ersatzzustellung zugestellt worden sei. Jene Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden worden seien, stellten keinen Berufungsgrund im Sinn des § 10 Abs. 2 lit. a VVG dar und könnten daher im Vollstreckungsverfahren nicht mehr behandelt werden. Schließlich stehe auch ein (im Titelverfahren erfolglos eingewendetes) zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung (Eingriff in Rechte Dritter) der Vollstreckung nicht entgegen.
Der vom Gemeinderat erlassene Bescheid lege eindeutig fest, welche Räumlichkeiten einer anderen als der konsentierten Nutzung zugeführt worden seien, woraus sich die Bestimmbarkeit des Titelbescheides ergebe. Da der Beschwerdeführer bisher nicht einmal den Versuch unternommen habe, dem Auftrag zu entsprechen, müßten solange Zwangsstrafen verhängt werden, bis er dem Auftrag nachgekommen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte die Behandlung der Beschwerd mit Beschluß vom 7. Oktober 1991, B 923/91, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In dem gemeinsam gegenüber dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof ausgeführten Beschwerdevorbringen bekämpft der Beschwerdeführer neuerlich ausschließlich die Richtigkeit des Titelbescheides insoweit, als gar keine rechtswidrige Umwidmung vorgenommen worden sei, überdies die Räumlichkeiten zum Teil ohnehin als Wohnräume genützt würden.
Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch wieder keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es liegt im Wesen des hier zu prüfenden Vollstreckungsverfahrens (vgl. die beschränkten Berufungsgründe des § 10 VVG gegen eine Vollstreckungsverfügung), daß Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1985, Zl. 84/05/0232, BauSlg. Nr. 566, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Da der Beschwerdeführer selbst vorbringt, daß die betroffenen Räumlichkeiten "AUCH als Wohnräume" genutzt würden, gibt er damit zu, daß sie nach wie vor AUCH zu Geschäftszwecken und daher entgegen dem baupolizeilichen Auftrag verwendet würden, was die Verhängung von Zwangsstrafen zur Durchsetzung des Verbots rechtfertigt.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß zwar der Ansicht der belangten Behörde in der von dieser formulierten Allgemeinheit nicht beigetreten werden kann, daß ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung (Eingriff in Rechte Dritter) der Vollstreckung nicht entgegenstehe, weil die Verhängung von Zwangsstrafen ja gerade voraussetzt, daß der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterläßt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt; die belangte Behörde übersieht bei ihrem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1986, Zl. 85/03/0145, daß sich dieses mit der Möglichkeit einer Ersatzvornahme beschäftigt. Der Beschwerdeführer als Verpflichteter hat jedoch gar nicht eingewendet, auf Grund des baupolizeilichen Auftrages zur Unterlassung der Verwendung zu geschäftlichen Zwecken die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, also etwa entsprechende Unterlassungsklagen gegen die betreffenden Mieter eingebracht zu haben; eine derartige, auf einem verwaltungsbehördlichen Auftrag beruhende Unterlassungsklage ist nämlich keineswegs als von vornherein aussichtslos und daher unzumutbar anzusehen. Von einer "Räumung" (wohl Auflösung des Mietvertrages), wie der Beschwerdeführer vor den Verwaltungsbehörden argumentiert hat, ist ja im verwaltungsrechtlichen Titel keine Rede.
Da sich bereits aus den Vorbringen der Beschwerde ergibt, daß Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060208.X00Im RIS seit
03.05.2001