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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §70a Abs1 idF 1989/014;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der S-GmbH in P, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 13. September 1990, Zl. A 17-K-4.549/1989-4, betreffend Einstellung von Bauarbeiten und Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen der Beschwerde in Verbindung mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den namens des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz ergangenen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt wurde, gemäß § 70a der Stmk. Bauordnung 1968 die auf den Grundstücken Nr. 303/5, 303/6, 302/6, KG. XY, vorgenommenen Bauarbeiten zur Vergrößerung des bereits bewilligten Zubaues (Anbau an die Baufläche Nr. 306/2) sofort einzustellen und die ohne baubehördliche Bewilligung hergestellten Bauwerksteile binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen, keine Folge. Sie verwies begründend darauf, daß gemäß § 57 Abs. 1 lit. b der Stmk. Bauordnung 1968 i.d.F. Zubauten, das sind Vergrößerungen von Bauten in waagrechter oder lotrechter Richtung, einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen; unbestritten sei, daß eine derartige nicht vorliege, vielmehr die Beschwerdeführerin darum erst angesucht habe. Gemäß § 70a Abs. 1 leg. cit. seien jedoch Bauarbeiten, die ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt würden, einzustellen und vorschriftswidrige Bauten zu beseitigen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 7. Dezember 1990, Zl. B 1226/90-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Teil der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, den Bescheid "vollinhaltlich" aufzuheben. Dabei legt sie weitwendig dar, aus welchen Gründen die konsenslos vorgenommene Bebauung sowohl in architektonischer als auch städtebaulicher Hinsicht die einzig befriedigende Lösung sei, woraus sich ein öffentliches Interesse für die (konsenslose) Fortführung des Baues ergebe; überdies sei bei richtiger Auslegung des § 70a der Stmk. Bauordnung eine Baueinstellung bzw. Baubeseitigung nur dann sinnvoll, wenn einem Ansuchen um Baubewilligung von der Baubehörde nicht stattgegeben oder um eine Baubewilligung nicht einmal angesucht worden sei.
Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 70a Abs. 1 der Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 14/1989, ist bei Bauarbeiten, die ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt werden, die Baueinstellung zu verfügen. Vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt WURDE, sind zu beseitigen. Wie ein verstärkter Senat vom 14. Oktober 1969, Zl. 766/68 (siehe Hauer, Stmk. Baurecht, E Nr. 12 zu § 70a BO), dargelegt hat, steht ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Bewilligung der Erlassung des unbedingten Abtragungsauftrages nicht entgegen; ein solcher Auftrag darf allerdings, wie die belangte Behörde ohnehin im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat, während des Laufes des Ansuchens um nachträgliche Bewilligung nicht vollstreckt werden. Daß über das anhängige Ansuchen bereits rechtskräftig entschieden worden wäre, behauptet die Beschwerdeführerin ebensowenig, wie sie die Bewilligungspflicht für die zum Teil vorgenommenen Arbeiten zu bestreiten vermag. Unter diesen Umständen ist die Baubehörde jedoch verpflichtet, mit einer Einstellung der Bauarbeiten und einem Beseitigungsauftrag vorzugehen, ohne daß es auf Interessen an der Durchführung der Arbeiten, seien sie privatrechtlicher oder öffentlicher Art, ankäme.
Da sohin bereits aus dem Vorbringen der Beschwerde zu erkennen ist, daß der angefochtene Bescheid Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060131.X00Im RIS seit
03.05.2001