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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Keine Legitimation zur Stellung eines Individualantrages - keine Änderung der Rechtsposition des Antragstellers für den Fall der Aufhebung der angefochtenen BestimmungenSpruch
I. Die Anträge auf Verordnungsprüfung und Gesetzesprüfung werden zurückgewiesen.
II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung:
I. Zu den Individualanträgen:
1. Der Einschreiter stellt die Anträge, "der
Verfassungsgerichtshof möge: a.) die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 6. Mai 1930, LGBl. Nr. 44, über den Maßstab, die Ausfertigung und die Beschaffenheit der Baupläne, zumindest aber die in ihrem Abs2 enthaltenen Worte 'in der Regel' gemäß Art139 B-VG aufheben, b.) gemäß Art140 B-VG feststellen, daß der Abs7 des §64 der Bauordnung für Wien in seiner Verbindung mit der im Abs2 litb) enthaltenen Wortfolge 'diese Pläne haben darüber hinaus alles zu umfassen, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Bestimmungen dieser Bauordnung notwendig ist' beides in der Stammfassung LGBl. Nr. 11/1930, verfassungswidrig war". Zur Antragslegitimation führt er im wesentlichen aus, daß durch eine Aufhebung dieser Verordnungs- und Gesetzesbestimmungen der ua. an ihn - als (Mit-)Eigentümer eines bestimmten Hauses - mit rechtskräftigem Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 7. November 1977 ergangene Auftrag die Grundlage verlieren würde, eine Sickergrube im Kellerraum des Hauses aufzulassen.
2. Die Anträge sind nicht zulässig.
Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die bekämpfte Verordnung und das bekämpfte Gesetz für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden sind (VfSlg. 8009/1977). Zu untersuchen ist vom Verfassungsgerichtshof hiebei lediglich, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg. 8060/1977, 8587/1979, 10593/1985). Die Aufhebung der angefochtenen Verordnungs- und Gesetzesbestimmungen müßte bewirken, daß die behaupteten belastenden Rechtswirkungen entfallen; würde sich trotz deren Aufhebung für die Rechtsposition des Antragstellers nichts ändern, kommt ihm die Antragslegitimation nicht zu (VfSlg. 10593/1985).
Es ist jedoch nicht zweifelhaft, daß durch die Aufhebung des gesamten Absatzes 2 (bzw. der darin enthaltenen Wortfolge "in der Regel") der Verordnung der Landesregierung vom 6. Mai 1930, LGBl. 44, über den Maßstab, die Ausfertigung und die Beschaffenheit der Baupläne sowie des - durch die Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. 18, außer Kraft gesetzten - §64 Abs7 iVm der im §64 Abs2 litb der BauO für Wien, LGBl. 11/1930, enthaltenen Wortfolge "diese Pläne haben darüber hinaus alles zu umfassen, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Bestimmungen dieser Bauordnung notwendig ist" (bzw. den Ausspruch, daß die erstangeführte Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war) die Rechtsposition des Antragstellers nicht geändert würde; er wäre vielmehr weiterhin an den erwähnten, ihm rechtskräftig erteilten baupolizeilichen Auftrag gebunden.
Die vorliegenden Individualanträge waren sohin schon aus diesem Grund wegen der fehlenden Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden konnte.
II. Zur Beschwerde:
...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VerfGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1944.1988Dokumentnummer
JFT_10109387_88B01944_00