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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
DSt Rechtsanwälte 1872 §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag vom 29. April 1991 des Rechtsanwaltes Dr. H in K, der gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 11. Oktober 1990, betreffend Vollstreckung eines Erkenntnisses der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vom 25. Juni 1990, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.
Begründung
Mit dem durch eine beim Verwaltungsgerichtshof am 22. April 1991 eingelangte Beschwerde angefochtenen Vollstreckungsbescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 1990 wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer die von der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mit Erkenntnis vom 25. Juni 1990 verhängte Strafe der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für weitere drei Monate in der Zeit vom 1. November 1990 bis 31. Jänner 1991 zu verbüßen hat.
Ist die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Frist zur Unterlassung der Berufsausübung bereits abgelaufen, so kommt ein Aufschub der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht mehr in Betracht.
Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992010005.A00Im RIS seit
21.02.2001