TE Vwgh Beschluss 1992/1/24 AW 92/01/0005

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Veröffentlicht am 24.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

DSt Rechtsanwälte 1872 §56;
DSt Rechtsanwälte 1872 §58;
RAO 1868 §33 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag vom 29. April 1991 des Rechtsanwaltes Dr. H in K, der gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 11. Oktober 1990, betreffend Vollstreckung eines Erkenntnisses der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vom 25. Juni 1990, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.

Begründung

Mit dem durch eine beim Verwaltungsgerichtshof am 22. April 1991 eingelangte Beschwerde angefochtenen Vollstreckungsbescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 1990 wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer die von der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mit Erkenntnis vom 25. Juni 1990 verhängte Strafe der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für weitere drei Monate in der Zeit vom 1. November 1990 bis 31. Jänner 1991 zu verbüßen hat.

Ist die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Frist zur Unterlassung der Berufsausübung bereits abgelaufen, so kommt ein Aufschub der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht mehr in Betracht.

Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992010005.A00

Im RIS seit

21.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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