TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/27 91/10/0011

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Veröffentlicht am 27.01.1992
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §25 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde der NÖ Umweltanwaltschaft, Teinfaltstraße 8, 1014 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Dezember 1990, Zl. II/3-1033/36-90, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung sowie Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag (mitbeteiligte Partei: X-GmbH in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchteile I und II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1989, Zl. 87/10/0177, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hob der Gerichtshof den Bescheid der NÖ Landesregierung (belangte Behörde) vom 16. September 1987 über die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für das "Hafenprojekt" der mitbeteiligten Partei in S wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründet wurde dies damit, daß die Erstbehörde mit Bescheid vom 11. Juni 1986 die Bewilligung einem aktenmäßig und auch aus dem Bescheid nicht erkennbaren, nur allgemein umschriebenen "Hafenprojekt" versagt habe. Worin aber dieses konkret bestanden habe und was somit "Sache" des erstinstanzlichen Bescheides gewesen sei, gehe weder aus einer Beschreibung noch aus Plänen hervor. Da ein - entsprechend spezifizierter - Antrag dem erstinstanzlichen Bescheid nicht zugrunde gelegen sei, hätte die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung der mitbeteiligten Partei nicht meritorisch erledigen dürfen, sondern vielmehr den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos beheben müssen.

Im fortgesetzten Verfahren hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. September 1989 den erstinstanzlichen Bescheid vom 11. Juni 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos auf. Mit Eingabe vom 29. September 1989 stellte die mitbeteiligte Partei bei der Erstbehörde neuerlich den Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die bereits errichtete "Verladestelle", bestehend aus Aufgabegosse, Aufgaberüttler, Förderbandanlage, Abwurfanlage sowie stählerner Tragkonstruktion samt erforderlichen Nebeneinrichtungen". Sie wies ausdrücklich darauf hin, daß sämtliche Projektsunterlagen bei der Erstbehörde auflägen, und beantragte deren Beischaffung.

Am 7. Februar 1990 fand an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung statt. Dabei wurde unter anderem auf "die vorhandenen Projektsunterlagen" und "zwei Bilder des Modells über den Steinbruch, auf welchen die Verladeeinrichtung samt Vorschüttung und projektierten Inseln zu ersehen sind", Bezug genommen. (Das "Modell" war von der mitbeteiligten Partei im Lauf des Berufungsverfahrens im ersten Rechtsgang erstellt worden.) Das Vorhaben wurde wie folgt beschrieben (Teil B der Verhandlungsschrift):

"Die Verladeeinrichtung besteht aus einer Aufgabegosse, welche sich westlich der Bundesbahnstrecke befindet. An diese schließt ein Aufgaberüttler an, der das Material auf die Förderbandanlage weitergibt. Diese Förderbandanlage hat eine Gesamtlänge von ca. 86 m und besteht aus einem festen und einem schwenkbaren Teil. Im wesentlichen besteht die Förderbandanlage aus dem Förderband, das auf Stahlstützen geführt wird, welche auf Betonfundamenten aufgesetzt sind. Der schwenkbare Teil der Förderbandanlage, die sogenannte Abwurfanlage hat eine Länge von ca. 32,20 m und es besteht die Möglichkeit, diese mit einer Hubhöhe von ca. 6,2 m zu verstellen. Für diese Verstellung ist ein Elektrozug vorhanden. Beiderseits des verschwenkbaren Teiles sind Bedienungsstege ausgebildet. Die gesamte Förderanlage ist aus dem Plan Nr. XNZP 1073 der Fa. B aus dem Jahre 1986 ersichtlich. Die Tragkonstruktion der Abwurfanlage ist im Grundriß quadratisch mit ca. 9 m hohen (über Fundamentoberkante) Eckstehern und einer Seitenlänge von 5 m ausgebildet. Die landseitige Kante der Tragekonstruktion liegt dabei ca. 37 m vor der B 3 in Richtung Donau. Die Tragekonstruktion weist einen zur Donau hin ragenden Tragarm von 8,5 m Länge auf, an dessen Westseite ein vom Niveau über Leitern erreichbarer Bedienungsgang zu einem Bedienungsstand führt, der um ca. 1,5 m über den Tragarm donauseitig vorragt. Das in der Höhe verstellbare Förderband ragt über die Vorderkante des Tragarmes nochmals ca. 4,5 m vor.

Neben der Verladeanlage selbst sind noch verschiedene Nebenanlagen sowohl bestehend als auch vorgesehen.

Wesentlichster Teil davon ist eine Aufschüttung bzw. Vorschüttung zur Donau hin, die im wasserseitigen Bereich nochmals etwa 2 m über die donauseitige Kante des Betonfundamentes der Tragkonstruktion vorragt und sodann mit Gefälle zum Wasserspiegel hin ausgebildet ist. Zusätzlich zu früheren und in ihrem Ausmaß nicht ganz klar abschätzbaren Schüttungen sollen laut Lageplan des Dr. H vom November 1986, GZ n1, weitere Vorschüttungen vorgenommen werden. Diese Vorschüttungen weisen obere Breiten von bis zu 9 m und daran anschließende Böschungen mit Gefälle 2 : 3 auf. Die nördlich der Verladeanlage gelegene Aufschüttung ist zur Zeit im groben Planum bereits hergestellt. Die donauseitige Vorderkante liegt dabei in der Flucht der landseitigen Steher der Tragkonstruktion. Die Länge der Aufschüttung donauabwärts der Verladeeinrichtung beträgt dabei ca. 30 m mit längerer zusätzlicher Verziehungsstrecke und hat eine Höhe von ca. 5 m über der Berme der unteren Terrasse.

Südlich der Verladeanlage, das ist donauaufwärts, ist eine Vorschüttung mit dreieckigem Grundriß von etwa 8 m Tiefe und bis zu gleicher Breite begonnen und eine weitere Vorschüttung ca. 50 m stromaufwärts in Angriff genommen. Das Stromufer südlich (stromaufwärts) dieser letzteren Aufschüttung liegt noch in der früheren Uferlinie. Die Höhe der begonnenen Aufschüttung unmittelbar südlich der Verladeeinrichtung entspricht jener nördlich der Verladeeinrichtung. Die weiter südlich begonnene Aufschüttung weist erst Höhen von ca. 4 m über dem Wasserstand am Verhandlungstag auf. In diesem Abschnitt weicht die Absicht von der weiter oben erwähnten planlichen Unterlage, GZ n1, wesentlich ab, da einerseits eine für LKW befahrbare Abfahrt errichtet werden soll und andererseits eine zusätzliche Vorschüttung zur Donau vorgesehen ist, die derzeit erst durch teilweise Steinschüttungen erkennbar ist. Im Abstand von jeweils ca. 30 m beidseitig der Verladeanlage wurden schon im Strombett liegend für die Verheftung von Schiffen stählerne Dalben in Betonfundamenten (Brunnenrohre) mit Versteifungen zum Ufer und dortigen Betonfundamenten errichtet und unmittelbar vor der Verladeeinrichtung direkt am Donauufer ein Bündel von Larsenprofilen eingerammt, die stark variierende Höhen aufweisen. Diese letzteren Profile sollen auf eine gleiche Höhe gekürzt werden."

Der Vertreter der mitbeteiligten Partei erklärte ausdrücklich, diese Beschreibung stelle vollinhaltlich deren Projektsabsicht dar und es seien keine weiteren Anschüttungen mehr in Richtung Donau beabsichtigt. Die Anlage solle dem Bewilligungsverfahren so unterzogen werden, wie sie sich am heutigen Tag darstelle. Die zwei auf dem Modell dargestellten Inseln würden nicht ausgeführt werden, weil sie schiffahrtstechnisch bedenklich seien. In dieser Verhandlung legte die Marktgemeinde S das Gutachten des Dr. W vom 23. Oktober 1987 über die Auswirkungen der Anlage auf das Landschaftsbild der Wachau vor (Beilage C zur Verhandlungsschrift); darin werden auf den Seiten 6 und 7 "die Dimensionen" der Anlage konkret beschrieben.

Anläßlich der weiteren mündlichen Verhandlung vom 23. April 1990 erstattete der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Naturschutz ein Gutachten (Beilage E zur Verhandlungsschrift), das in seinem Befundteil (Seite 3) eine nähere Beschreibung sowohl des "technischen Anlagenteils" als auch des "erdbaulichen Anlagenteils" enthält.

Mit Bescheid vom 5. Juni 1990 wies die Bezirkshauptmannschaft Krems a.d. Donau den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 29. September 1989 auf naturschutzbehördliche Bewilligung "der errichteten "Verladestelle", bestehend aus Aufgabegosse, Aufgaberüttler, Förderbandanlage, Abwurfanlage sowie stählerner Tragkonstruktion samt den erforderlichen Nebeneinrichtungen, Vor- und Anschüttungen - d.h. alle Anlagen im Sinne der Konkretisierung des Antrages der konsenswerbenden Firma im Teil B der Verhandlungsschrift vom 7. Februar 1990" gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 und 5 sowie Abs. 4 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-3, ab (Teil I), erteilte der mitbeteiligten Partei gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. den Auftrag zur Entfernung der Anlage und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes (Teil II), erklärte die Verhandlungsschriften vom 7. Februar 1990 und vom 23. April 1990 samt ihren Beilagen zu wesentlichen Bestandteilen dieses Bescheides (Teil III) und bestimmte die Verfahrenskosten (Teil IV).

Die mitbeteiligte Partei erhob fristgerecht Berufung. Sie erklärte darin, diesen Bescheid "seinem gesamten Inhalt nach" anzufechten, führte sodann aus, daß und weshalb ihr die Behörde bei rechtsrichtigem Vorgehen die beantragte naturschutzbehördliche Bewilligung hätte erteilen müssen, und stellte die Anträge, ihr diese Bewilligung zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde neuerlich die Verhandlung und Entscheidung in der Sache aufzutragen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1990 wurde der erstinstanzliche Bescheid im Umfang seiner Spruchteile I und III gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben (Punkt I), in seinem Spruchteil II gemäß § 66 Abs. 2 AVG unter gleichzeitiger Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz behoben (Punkt II) und im Umfang des Spruchteiles IV bestätigt (Punkt III). In der Begründung wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe ihr Projekt nicht in einer konkreten technischen Beschreibung dargelegt. Auch seien bei der Verhandlung keine detaillierten Pläne (Lageplan, Grundrißplan etc.) hinsichtlich der Fördereinrichtung, der Verladeeinrichtung, Vorschüttung etc. und sämtlicher baulicher Einrichtungen und Maßnahmen vorgelegen. Daß bei der Verhandlung vom 7. Februar 1990 ein "Maschinenbauplan" vorgelegen und die Verladeeinrichtung beschrieben worden sei, ändere nichts daran, daß die mitbeteiligte Partei ihr Projekt nicht in der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Weise dargelegt habe. Weiters enthielten die beiden Verhandlungsschriften keine näheren Angaben über die "Erdbewegungen", obwohl im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides durch die Zitierung der Z. 5 des § 6 Abs. 2 des NÖ Naturschutzgesetzes darauf Bezug genommen werde. Damit habe der Erstbehörde neuerlich die Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung des Antrages gefehlt.

Spruchteil III sei wegen seines engen Zusammenhanges mit Spruchteil I des erstinstanzlichen Bescheides aufzuheben gewesen.

Spruchpunkt II begründete die belangte Behörde damit, daß der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides in seinem Teil II (Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag) nicht hinreichend bestimmt sei, um allenfalls eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung zu ermöglichen.

Gegen diesen Bescheid, und zwar ausdrücklich nur gegen seine Spruchpunkte I und II, richtet sich die vorliegende, auf § 11 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes gestützte Beschwerde der NÖ Umweltanwaltschaft. Begehrt wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei hat in einem Schriftsatz zur Beschwerde Stellung genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

ZU SPRUCHPUNKT I DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES:

Die Beschwerde hält den Antrag der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf die im Akt befindlichen Projektsunterlagen und die mündliche Beschreibung der Anlage im Zuge des zweiten Rechtsganges für ausreichend detailliert. Die "Erfindung der mangelnden Entscheidungsreife" sei aktenwidrig und willkürlich. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG lägen jedenfalls nicht vor. Die belangte Behörde habe sich auch gar nicht darauf berufen, sondern § 66 Abs. 4 AVG zitiert, ohne jedoch in der Sache zu entscheiden und - auf der Basis ihrer Prämissen - nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

Die Ansicht der beschwerdeführenden Partei, die belangte Behörde hätte "auf der Basis ihrer Prämissen selbst nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen gehabt", kann nicht geteilt werden. Denn auf dem Boden dieser Prämisse (neuerliches Fehlen eines entsprechend spezifizierten Antrages) hätte der belangten Behörde wiederum die Zuständigkeit zu einer meritorischen Entscheidung über den Antrag und damit auch zur Erteilung eines Auftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG gefehlt. Diesfalls stünde Spruchpunkt I mit der im Vorerkenntnis vom 27. Februar 1989 dargelegten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang.

Die besagte Prämisse trifft aber nicht zu. Hiebei ist im Lichte des Vorerkenntnisses entscheidend, ob im zweiten Rechtsgang das "Hafenprojekt" hinsichtlich seiner Lage, seiner Maße, seiner Ausgestaltung, seines Zweckes usw. so genau determiniert war, daß es sich nunmehr als Gegenstand des Verfahrens eindeutig identifizieren ließ, sodaß der Erstbehörde ein entsprechend konkretisierter Antrag nach § 6 des NÖ Naturschutzgesetzes zur Entscheidung vorlag. Dabei ist nicht nur eine niederschriftlich festgehaltene mündliche Detaillierung des Antrages zu berücksichtigen (was auch im Vorerkenntnis zum Ausdruck kommt), sondern auch auf sämtliche im Akt erliegende Unterlagen über das Projekt Bedacht zu nehmen.

Der belangten Behörde ist zwar einzuräumen, daß dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 29. September 1989 weder eine technische Beschreibung noch Pläne angeschlossen waren. Berücksichtigt man aber die detaillierte, von der mitbeteiligten Partei ausdrücklich bestätigte Beschreibung des Projektes in Teil B der Verhandlungsschrift vom 7. Februar 1990 und die (oben erwähnte) zusätzliche Beschreibung in den Gutachten des Dr. W und des Amtssachverständigen für Naturschutz in Verbindung mit dem Plan Nr. XNZP 1073, dem landschaftspflegerischen Begleitplan des Dr. K (Beilage C zur Verhandlungsschrift vom 23. April 1990) sowie jenem des Dr. H GZ n1 und schließlich das vorgelegte maßstabsgetreue Modell der gesamten Anlage, so erweist sich die Meinung der belangten Behörde, es sei wiederum kein entsprechend spezifizierter Antrag vorgelegen, als nicht berechtigt. Vielmehr stand damit das Projekt hinsichtlich seiner Lage, seiner Maße, seiner Ausgestaltung, seines Zweckes usw. jedenfalls so bestimmt fest, daß nunmehr eine eindeutige Identifizierung des Verfahrensgegenstandes möglich war. Die gegenteilige Ansicht liefe auf einen dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz fremden übertriebenen Formalismus hinaus. Sollte die belangte Behörde in Ansehung einzelner Details noch eine Präzisierung für notwendig erachten (insbesondere bei den von ihr angesprochenen "Erdbewegungen"), so wäre es an ihr gelegen gewesen, insoweit auf eine solche zu dringen. Dazu war sie auf Grund der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) gehalten und berechtigt. Davon abgesehen sind aber auch diese "Erdbewegungen" (offenbar gemeint: die Auf- und Vorschüttungen im Uferbereich und in der Donau) nach der Aktenlage (Teil B der Verhandlungsschrift vom 7. Februar 1990 und Beschreibung des "erdbaulichen Anlageteiles" in der Beilage zur Verhandlungsschrift vom 23. April 1990, Seite 3, in Verbindung mit den oben erwähnten Plänen) insgesamt so konkret dargelegt, daß der Verhandlungsgegenstand auch insoweit hinreichend feststand.

Da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, es habe auch im zweiten Rechtsgang an einer entsprechend konkretisierten Darlegung des Projektes der mitbeteiligten Partei gemangelt, entspricht die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides in dem hier in Rede stehenden Umfang gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht dem Gesetz. Der angefochtene Bescheid ist insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

ZU SPRUCHPUNKT II DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES:

Die Beschwerde verweist darauf, daß sich der Gegenstand des Berufungsverfahrens durch das Berufungsvorbringen bestimme, und erblickt eine Rechtswidrigkeit dieses Teiles des angefochtenen Bescheides darin, daß damit über die Berufung der mitbeteiligten Partei hinausgegangen worden sei.

Nach der Anfechtungserklärung richtete sich die Berufung der mitbeteiligten Partei zwar gegen den gesamten Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides, also auch gegen seinen Spruchteil II (Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag nach § 25 des NÖ Naturschutzgesetzes). Die Begründung der Berufung enthält aber dazu ungeachtet der zutreffenden Angabe in der Rechtsmittelbelehrung über das Erfordernis eines BEGRÜNDETEN Berufungsantrages keinerlei Ausführungen. Damit lag insoweit nicht bloß ein gemäß § 61 Abs. 5 AVG behebbares Formgebrechen, sondern vielmehr ein inhaltlicher Mangel vor, aufgrund dessen die Berufung in Ansehung des Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrages als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 533, ENr 28a und b angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Festzuhalten ist, daß es sich bei der Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Anlage einerseits und beim Auftrag zu ihrer Entfernung sowie zur Wiederherstellung des früheren Zustandes anderseits um zwei voneinander trennbare Absprüche handelt, weil sie zwei verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG zum Gegenstand haben. Da eine zulässige Berufung nur gegen den Abspruch in der erstgenannten Angelegenheit vorlag, durfte die belangte Behörde auch nur in dieser "Sache" eine meritorische Entscheidung treffen, nicht jedoch in der hievon trennbaren zweitgenannten Angelegenheit; dieser Teil des Spruches der Erstbehörde war bereits in Rechtskraft erwachsen (siehe zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung die bei Hauer-Leukauf, Seite 542, ENr 84-89, angeführten Entscheidungen).

Der angefochtene Bescheid ist daher auch insoweit mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Aus diesen Erwägungen ist der angefochtene Bescheid in dem im Spruch bezeichneten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100011.X00

Im RIS seit

27.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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