Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. November 1991, Zl. 26.037/020391-IID15B/91, betreffend Nichterteilung der staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 des Weingesetzes 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid versagte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 31 Abs. 1 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, für den vom Beschwerdeführer beantragten Wein die staatliche Prüfnummer. Der Antrag betraf eine Menge von 1420 l; Weinart: weiß;
Rebsorte: Sortenverschmitt; örtliche Herkunft: Thermenregion;
beabsichtigte Bezeichnung: Zierfandler-Rotgipfler, Auslese 89, Thermenregion, Gumpoldskirchen; Qualitätsstufe: Auslese. Nach der Begründung dieses Bescheides entspreche die eingereichte Probe auf Grund der gemäß Anlage 1 zum Weingesetz 1985 durchgeführten analytischen Untersuchung und Sinnenprobe den Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß § 29 bzw. 30 leg. cit. nicht. Die durchgeführte analytische Überprüfung habe ergeben, daß Restsüße entgegen § 30 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. nicht im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sei. Vom Untersuchungszeugnis der amtlichen Probe KI 689/91 vom 8. Juli 1991 werde die oben ausgewiesene Beanstandung bestätigt. Es folgt eine Auflistung der ermittelten chemischen Werte.
1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
2.1. Nach der Begründung der Beschwerde habe die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen zunächst die chemische Analyse W 01579/91 durchgeführt und der Wein des Beschwerdeführers beanstandet worden sei, weil die Restsüße entgegen § 30 Abs. 2 Z. 4 des Weingesetzes 1985 nicht im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sei; dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit eingeräumt worden, "zu dem Ergebnis lediglich dieser chemischen Analyse Stellung zu nehmen". Die Behörde habe damit zwar ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, dem Beschwerdeführer jedoch kein entsprechendes Parteiengehör, nämlich keine Gelegenheit gegeben, von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens - ausgenommen das Ergebnis der chemischen Analyse - Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. So habe sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides insbesondere auf das Untersuchungszeugnis vom 8. Juli 1991 der amtlichen Probe KI 689/91, welches im Zuge eines parallel zu diesem Verwaltungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens erstellt worden sei, gestützt. Hiezu sei dem Beschwerdeführer entgegen § 45 Abs. 3 AVG 1950 kein Parteiengehör gewährt worden.
2.2. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, stützt sich dieser auf die durchgeführte analytische Untersuchung und die Sinnenprobe. Aus der ersteren habe sich ergeben, daß die Restsüße entgegen § 30 Abs. 2 Z. 4 des Weingesetzes 1985 nicht im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sei.
Die in der Beschwerde vorgetragene Verfahrensrüge des Beschwerdeführers betrifft den - zur eben wiedergegebenen tragenden Begründung des angefochtenen Bescheides hinzutretenden - Hinweis der belangten Behörde, diese Beanstandung werde vom Untersuchungszeugnis der amtlichen Probe KI 689/91 vom 8. Juli 1991 bestätigt, und die Sinnenprobe. Der Beschwerdeführer beschränkt sich allerdings darauf, die Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich dieser Probe und hinsichtlich des Ergebnisses der Sinnenprobe geltend zu machen, während das den Spruch des Bescheides tragende Ergebnis der chemischen Analyse selbst nicht in Frage gestellt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag der Beschwerdevorwurf allein, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer zu einem bestimmten Beweismittel entgegen § 45 Abs. 3 AVG nicht gehört, eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zum Erfolg zu führen. Der Beschwerdeführer ist vielmehr gehalten, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen, die Relevanz der behaupteten Verfahrensrechtsverletzung darzutun und zu diesem Zwecke darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Dezember 1976, Slg. N.F. Nr. 9191/A, und vom 31. Jänner 1986, Zl. 85/18/0394).
Ein Vorbringen dieses Inhaltes enthält die Beschwerde nicht.
2.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100001.X00Im RIS seit
27.01.1992