Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §42;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde 1) der S und
2) der O, beide in W und vertreten durch Mag. Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Juni 1991, Zl. 313.379/1-III-3/90, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: N-Gesellschaft m.b.H. in F), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 11. Juni 1991 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die - gemeinsame - Berufung der Beschwerdeführerinnen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16. Mai 1990 im Grunde der §§ 356 Abs. 3 i.V.m. 359 Abs. 4 GewO 1973 als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Bescheid vom 15. November 1989 habe der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt der mitbeteiligten Partei ihre gewerbliche Betriebsanlage (Schlosserwerkstätte) im Standort K, R-Straße 6 (erster Stock), genehmigt. Einer dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerinnen habe der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 16. Mai 1990 nicht stattgegeben. Dagegen hätten die Beschwerdeführerinnen neuerlich Berufung erhoben. Hiezu sei folgendes auszuführen: Der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei eine vom Magistrat Klagenfurt vom 17. Oktober 1989 durchgeführte mündliche Augenscheinsverhandlung vorausgegangen; in dieser sei bezüglich der als Nachbarn auftretenden Beschwerdeführerinnen folgendes Vorbringen protokolliert worden:
"1.
In Ergänzung des gewerbetechnischen Gutachtens vom 21.7.1989 wird zum Vorbringen der Frau S, daß sie auch den östlichen, derzeit unbebauten Teil ihres Grundstückes in der X-Gasse ungestört benützen wolle, vom Gewerbetechniker ausgeführt, daß sich dort folgende Lärmpegel ergeben: ...."
"2.
Frau S und Frau O erklären, daß sie prinzipiell gegen die Erteilung der beantragten Betriebsanlagengenehmigung sind, und zwar aus folgenden Gründen:
Es ist nicht allein die Belästigung hier, die sich sicher in Grenzen hält, aber in Summe die Belästigung durch die anderen Betriebe, die das zumutbare Maß für Anrainer übersteigt, weshalb Einspruch erhoben wird."
Hiezu sei - unter Berufung auf die Tatbestände des § 74 Abs. 2 GewO 1973 - auszuführen, daß gemäß § 356 Abs. 3 leg. cit. im Verfahren betreffend die Genehmigung von Betriebsanlagen nur jene Parteien Nachbarn seien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 leg. cit. erhöben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Gemäß § 359 Abs. 4 leg. cit. stehe im Verfahren betreffend Betriebsanlagen das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien seien. Aus diesen Bestimmungen der Gewerbeordnung sei ersichtlich, daß in einem Verfahren betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage Nachbarn nur dann Parteistellung - und in diesem Umfang auch ein Berufungsrecht - zukomme, wenn sie in der von der Gewerbebehörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage entsprechend den im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1973 angeführten Genehmigungstatbeständen erhoben hätten. Im vorliegenden Fall beinhalte das unter 2. wiedergegebene und zufolge "seiner Stellung in der Verhandlungsschrift" allein maßgebliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen an sich eine Einwendung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 (Belästigung). Diese Belästigung werde diesem Vorbringen nach jedoch "nicht allein" durch die gegenständliche Betriebsanlage, deren Belästigung "sich sicher in Grenzen hält", sondern durch die "anderen Betriebe" verursacht. Damit hätten aber die Beschwerdeführerinnen in Wahrheit Einwendungen nicht gegen von der beantragten Betriebsanlage zu erwartende Belästigungen sondern gegen solche erhoben, welche von nicht verfahrensgegenständlichen anderen Betriebsanlagen herrührten. Darauf deute auch die Verwendung des Wortes "prinzipiell" im Vorbringen hin. Werde doch damit dargetan, daß die beantragte Betriebsanlage nicht ihrer konkreten faßbaren Auswirkungen wegen, sondern aus anderen - prinzipiellen - Gründen abgelehnt werde. Mit ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erster Instanz hätten daher die Beschwerdeführerinnen keine Parteistellung erworben, weshalb ihnen auch ein Berufungsrecht gegen den zweitbehördlichen Bescheid nicht zustehe.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem inhaltlichen Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführerinnen in dem Recht auf Entscheidung über ihre Berufung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund verletzt. Sie bringen hiezu unter Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, eingangs müsse erwähnt werden, daß die belangte Behörde durch den "gleichen Sacharbeiter" im Verfahren Betriebsanlagengenehmigung T, R-Straße 6, das bereits Gegenstand einer erfolgreichen
Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gewesen sei (Zl. 90/04/0335), eindeutig erkannt habe, daß der gemäß Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen erster Instanz gewählte Meßpunkt 5 keinesfalls signifikant für die auf ihrer Liegenschaft zu erwartenden Immissionen sei. Daher habe Dr. B im dortigen Verfahren von Amts wegen eine Messung an diversen Punkten ihres Grundstückes (und nicht im Kreuzungsbereich R-Straße - Dr. X-Gasse wie im Meßpunkt 5) durchgeführt, die er am 1. August 1991 - wohl unter Bezug auf das Erkenntnis Zl. 83/04/0295 vom 4. April 1984 - nunmehr auch im ersten Stock des auf ihrer Liegenschaft befindlichen Wohnhauses ergänzen werde. Die belangte Behörde sei sich daher wohl im klaren, daß auch im vorliegenden Verfahren die vom Sachverständigen erster Instanz ermittelten Werte nicht ausreichend seien und habe ihnen auf dem Wege der Aberkennung ihrer bis jetzt unstrittigen Parteistellung die Möglichkeit zur Überprüfung dieser Werte, besonders des untypischen Meßpunktes 5, genommen. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei aber ihre Parteistellung sehr wohl begründet worden. Vorausgeschickt werden müsse, daß die der Verhandlungsleiterin erster Instanz, der sie auch in ihrer Eigenschaft als Parteien im Betriebsanlagenverfahren T sowie im Betriebsanlagenverfahren J, das ebenfalls bereits Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gewesen sei (Zl. 90/04/0175), bekannt seien. In beiden genannten Verfahren hätten sie - ebenso wie im beschwerdegegenständlichen Verfahren - eine Beeinträchtigung durch Immissionen im Sinne des § 74 GewO 1973, namentlich Lärm- und Geruchsimmissionen behauptet, wobei naturgemäß bei dem Schlossereibetrieb die Lärmimmissionen im Vordergrund stünden. Ebenso bekannt aus beiden genannten Verfahren seien sie dem gewerbetechnischen Sachverständigen Dipl.-Ing. M. Nur auf Grund des Umstandes, daß der Verhandlungsleiterin ihre Einwendungen ohnehin bekannt gewesen seien, und weil sie unvertreten gewesen seien, sei offenbar eine präzise Protokollierung ihres Vorbringens unterblieben. Aus dem Zusammenhang lasse sich jedoch ganz klar erkennen, daß sie den Einwand unzulässiger und unzumutbarer Lärm- und Geruchsimmissionen erhoben hätten. So nehme der gewerbetechnische Sachverständige "zum Vorbringen der Frau S, daß sie auch den derzeit unbebauten Teil ihres Grundstückes in der X-Gasse ungestört benützen will, Stellung". Allein aus dem Wort "auch" ergebe sich logisch, daß sie zunächst unzumutbare Lärm- und Geruchsimmissionen behauptet und danach releviert hätten, ob Meßpunkt 5, der sich - wenn auch im Kreuzungsbereich - zumindest in der Nähe der verbauten Fläche ihres Grundstückes befinde, auch für den abgelegenen unbebauten Teil ihres Grundstückes signifikant sei. Berücksichtige man nun, daß die Verletzung eines behaupteten subjektiven Rechtes zur Begründung der Rechtsfolge des § 356 Abs. 3 GewO 1973 nicht näher begründet werden müsse, so hätten sie jedenfalls Parteistellung erlangt. Dies habe auch die Verhandlungsleiterin erster Instanz keinesfalls in Zweifel gezogen und daher den erstinstanzlichen Bescheid, der nur Parteien zuzustellen sei, auch ihnen zugestellt. Weiters sei aktenkundig und auch der Verhandlungsleiterin bekannt gewesen, daß Herr Y und Frau Z Pächter von Teilen der ihnen gehörigen Liegenschaft seien. Aus dem Zusammenhang des verfaßten Protokolles erster Instanz ergebe sich, daß sie über die von Herrn Y und Frau Z behaupteten Belästigungen hinaus auch (und nicht nur) eine Prüfung dahingehend verlangt hätten, daß der Kumulationseffekt der verschiedenen auf dem Gelände angesiedelten Betriebsanlagen berücksichtigt werde. Wenn nunmehr die belangte Behörde "diese Stelle" des Protokolles zitiere und vermeine, daß sie keine Einwendungen erhoben hätten, so sei dem entgegenzuhalten, daß sehr wohl von "Belästigungen" die Rede sei, die das zumutbare Maß für Anrainer überstiegen. Eingeräumt worden sei, daß sich die Belästigungen "in Grenzen" hielten, wodurch zum Ausdruck habe gebracht werden sollen, daß sie im Vergleich zu den Immissionen der Betriebsanlage T geringer sein dürften, ohne daß dadurch deren Zumutbarkeit zugestanden worden sei. Von einer ohne Vorbehalt abgegebenen Erklärung, keine Einwendungen zu haben, könne daher keine Rede sein. Beredtes Zeugnis der unvollständigen Protokollierung der ersten Instanz biete auch die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides. Darin heiße es, daß die Nachbarn Z und Y den Einwand einer Lärmbelästigung erhoben hätten, des weiteren von der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht worden sei, daß sie auch den östlichen des unbebauten Teiles ihres Grundstückes ungestört benützen wolle, und daß letztlich dieses Vorbringen von den Beschwerdeführerinnen dahingehend erweitert worden sei, daß auch die Summe der Belästigungen aller Betriebe (im Bescheid wörtlich das Protokoll zitiert) berücksichtigt werden solle. Die erstinstanzliche Behörde sei dann in ihrer Bescheidbegründung auch sehr umfangreich auf die Einwendungen der Nachbarn eingegangen. Die belangte Behörde habe verkannt, daß in ihrem Begehren, auch das Zusammenwirken mit anderen Betriebsanlagen zu prüfen, keine Genehmigung oder Rücknahme von Einwendungen gegenüber der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage zu erblicken sei, sondern vielmehr (wie der erstinstanzliche Bescheid richtig erkenne) eine Erweiterung ihrer Einwendungen. Berücksichtige man dies, so werde ihnen die Parteistellung und damit das Recht auf inhaltliche Überprüfung des zweitbehördlichen Bescheides nicht abzusprechen sein.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Gemäß § 14 Abs. 3 AVG ist jede Niederschrift den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, vorzulesen und von ihnen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen.
Gemäß § 15 AVG liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.
Wie sich aus der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt, wurde die in Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen bei der mündlichen Augenscheinsverhandlung erster Instanz am 17. Oktober 1989 - zufolge Einwandes der Beschwerdeführerinnen gemäß § 14 Abs. 5 AVG - in Maschinschrift aufgenommene Niederschrift u.a. von beiden Beschwerdeführerinnen - nach protokolliertem Verlesungsverzicht - unterfertigt, wobei die der Unterschrift beigesetzte Erklärung - wie dies auch in der Gegenschrift bereits dargelegt wurde - inhaltlich keinen Einwand gegen den Protokollierungsvorgang als solchen erkennen läßt. Danach liefert aber die Verhandlungsniederschrift vom 17. Oktober 1989 auch in Ansehung der in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellten Passagen, die - diesbezüglich auch unbestritten seitens der Beschwerdeführerinnen - mit dem entsprechenden Inhalt der Niederschrift übereinstimmt, vollen Beweis über die Art der seitens der Beschwerdeführerinnen erhobenen "Einwendungen" gegen die beantragte Betriebsanlagengenehmigung. In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, daß - abgesehen von der Frage des Neuerungsverbotes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - auch das nunmehrige Vorbringen in der Beschwerde, in dem insbesondere auf das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in anderen, nicht das gegenständliche Verfahren betreffenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahren hingewiesen wird, mangels zwingender Schlüssigkeit nicht geeignet ist, eine geeignete Behauptungsgrundlage für einen Gegenbeweis im Sinne der Bestimmung des § 15 Abs. 5 zweiter Satz AVG darzustellen.
Danach ergeben sich aber in Ansehung der im angefochtenen Bescheid seitens der belangten Behörde verneinten rechtlichen Relevanz der "Einwendungen" der Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 1989 folgende Überlegungen:
Gemäß § 356 Abs. 3 erster Satz GewO 1973 - ein Sachverhaltsvorbringen im Sinne des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle wird auch in der Beschwerde nicht erstattet - sind im Verfahren gemäß Abs. 1 nur jene Parteien Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0311, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung) liegt eine Einwendung in diesem Sinn nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1973, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder "in anderer Weise") auftretende Einwirkungen abgestellt sein.
Ausgehend von dieser Rechtslage kommt aber den in der Begründung dargestellten, bei der mündlichen Augenscheinsverhandlung erster Instanz vom 17. Oktober 1989 erhobenen "Einwendungen" der Beschwerdeführerinnen eine derartige Qualifikation schon mangels bestimmter Bezeichnung der von ihnen ins Auge gefaßten betrieblichen Einwirkungen nicht zu, da sich aus ihnen eine Konkretisierung im Sinne der dargestellten Tatbestandserfordernisse nicht einmal ansatzweise erkennen läßt und den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf "prinzipielle" Nichtgenehmigung eines Betriebsanlagengenehmigungsansuchens auch unter Hinweis auf bereits bestehende "Belästigungen durch andere Betriebe" nach dem Gesetz nicht zukommt.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040211.X00Im RIS seit
28.01.1992