Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §41Leitsatz
Bestimmung von DolmetschgebührenSpruch
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, die für die Zuziehung eines Dolmetsches aufgelaufenen, vorerst vom Verfassungsgerichtshof aus Amtsgeldern berichtigten Kosten in der Höhe von 1.800 S zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
In dieser Beschwerdesache wurde zur Vernehmung der Zeugin A als Dolmetsch für die arabische Sprache Dkfm. M beigezogen. Seine Dolmetschgebühren wurden (einvernehmlich mit den Parteien) mit 1.800 S (inklusive 20 % Umsatzsteuer in der Höhe von 300 S) bestimmt und vorerst aus Amtsgeldern berichtigt.
Der Bund (als Rechtsträger der unterlegenen belangten Behörde) ist verpflichtet, diese Gebühren zu ersetzen (§41 ZPO iVm §35 VerfGG).
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1453.1988Dokumentnummer
JFT_10109387_88B01453_00