TE Vfgh Beschluss 1989/6/13 B1453/88

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §41
VfGG §35

Leitsatz

Bestimmung von Dolmetschgebühren

Spruch

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, die für die Zuziehung eines Dolmetsches aufgelaufenen, vorerst vom Verfassungsgerichtshof aus Amtsgeldern berichtigten Kosten in der Höhe von 1.800 S zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

In dieser Beschwerdesache wurde zur Vernehmung der Zeugin A als Dolmetsch für die arabische Sprache Dkfm. M beigezogen. Seine Dolmetschgebühren wurden (einvernehmlich mit den Parteien) mit 1.800 S (inklusive 20 % Umsatzsteuer in der Höhe von 300 S) bestimmt und vorerst aus Amtsgeldern berichtigt.

Der Bund (als Rechtsträger der unterlegenen belangten Behörde) ist verpflichtet, diese Gebühren zu ersetzen (§41 ZPO iVm §35 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1453.1988

Dokumentnummer

JFT_10109387_88B01453_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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